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Tesla-Fahrer wehrte sich gegen 500-Euro-Forderung wegen Steinschlags

Wer einen Mietwagen bucht, kommt im Schadensfall oft nicht um eine Selbst­be­tei­ligung herum. Schuld daran sind die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der Autover­mieter, in denen man häufig zur Zahlung aus eigener Tasche verpflichtet wird. Ein aktuelles Urteil des Amtsge­richts (AG) München hat sich jedoch mit dieser Praxis der Leihfirmen ausein­an­der­ge­setzt und entschieden, dass Mieter bei unver­schul­deten Schäden – wie etwa einem Stein­schlag – nicht immer über die AGB haftbar gemacht werden können.

Urteil des AG München: Unfaire Selbstbeteiligungs-Klauseln bei Mietwagen nicht zulässig
Nattawit Khomsanit / shutterstock.com

Der Fall: Steinschlag-Schaden am Tesla

Das Gericht (Az.: 231 C 10607/24) stellte fest, dass solche AGB-Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Mieter unange­messen benach­tei­ligen. Nicht jede während des Mietzeit­raums entstandene Beschä­digung am Fahrzeug muss demnach vom Kunden bezahlt werden.

Im konkreten Fall hatte ein Mann bei einer Autover­mietung einen Tesla gemietet. Die allge­meinen Vertrags­be­din­gungen sahen vor, dass der Stromer-Fahrer auf Zeit bei jedem Teil- oder Vollkas­ko­schaden an dem Kfz eine Selbst­be­tei­ligung von 500 Euro zu zahlen habe.

Während des Mietzeit­raumes traf dann tatsächlich ein Stein das Fahrzeug und verur­sachte einen kleinen, aber sicht­baren Schaden. Die Autover­mietung belastete daraufhin die Kredit­karte des Mannes mit 500 Euro. Der Mietwa­gen­kunde wehrte sich, verlangte das Geld zurück und zog schließlich vor Gericht.

AG München: Stein­schlag ist kein selbst verschul­deter Schaden

Das AG München gab dem Mietwa­gen­kunden schließlich recht und entschied, dass er die 500 Euro nicht zahlen muss. Der Stein­schlag sei nicht durch den Kunden verur­sacht worden, sodass der Verleiher keinen Anspruch auf die Selbst­be­tei­ligung habe.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass derartige Schäden durch aufge­wir­belte Steine anderer Fahrzeuge häufig und gerade auf Autobahnen kaum vorher­sehbar sind – ein Risiko, das sich nicht vermeiden lässt.

Das Urteil: Mieter muss bei unver­schul­detem Schaden nicht zahlen

Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass die AGB von Autover­mie­tungen, die das Risiko verschul­dens­un­ab­hängig auf den Kunden übertragen, gegen recht­liche Grund­regeln verstoßen.

Denn diese Praxis benach­teilige den Mieter in unange­mes­sener Weise. Das Gericht erklärte daher solche Klauseln für unwirksam, wenn kein Nachteils­aus­gleich vorge­sehen ist oder kein überwie­gendes Interesse des Vermieters besteht.

Dennoch ist es möglich, dass die Autover­mie­tungen dieses für sie nachteilige Urteil nicht einfach hinnehmen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, wodurch der Fall an eine höhere Instanz weiter­ge­reicht wird, die dann erneut darüber befinden muss.

Free-Floating-Verleih und Schadensforderungen

Insbe­sondere seit der Verbreitung von Free-Floating-Modellen, bei denen der Kunde das Fahrzeug automa­tisch irgendwo im Einzugs­gebiet anmietet und abgibt, dürften Fälle wie die des Tesla-Fahrers zugenommen haben. Die Forderung für den nicht selbst­ver­schul­deten Schaden ist vermutlich kein Einzelfall, wie der Autor des Textes aus eigener Erfahrung mit einem großen Verleiher bestä­tigen kann.

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Quelle: chip.de