Was Autofahrer bei abgesenkten Bordsteinen beachten müssen
Sie befinden sich vor Grundstücksauffahrten oder Zebrastreifen und sind für manche Verkehrsteilnehmer einfach unverzichtbar – die Rede ist von abgesenkten Bordsteinen im deutschen Straßenverkehr. Doch welche Bedeutung kommt ihnen zu? Und welche Regeln in Bezug auf Parken und Vorfahrt müssen bei Bordsteinabsenkungen beachtet werden?
Die Funktion einer Bordsteinabsenkung
Abgesenkte Bordsteine haben den Zweck, Personen mit Kinderwagen und gehbehinderten Menschen den Übergang vom Bürgersteig auf die Straße zu erleichtern. Durch die Absenkung der Bordsteinkante nahezu bis auf die Höhe der Fahrbahn wird es auch für Rollstuhlfahrer einfacher, ohne bauliche bedingten Widerstand auf die andere Seite der Fahrbahn zu gelangen.
Zudem befinden sich abgesenkte Bordsteine häufig vor Ein- und Ausfahrten, damit Anwohner oder Gewerbetreibende einen besseren Fahruntergrund für den Zugang zu ihren Grundstücken haben. Zwecks Fahrerleichterung kann die Bordsteinabsenkung aber auch den Übergang von zwei aufeinandertreffenden Straßen markieren.
Das sagt die StVO
Welche Regeln ein Autofahrer angesichts eines abgesenkten Bordsteins zu beachten hat, gibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 10 unmissverständlich preis:
„Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“
Wartepflichten bei abgesenktem Bordstein
Daraus folgt, dass andere Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger stets Vorrang haben und durch den Fahrer, der von einem abgesenkten Bordstein auf die Straße fahren will, weder behindert noch gefährdet werden dürfen. Daher muss behutsames Anfahren an die Bordsteinabsenkung und rechtzeitiges Blinken zwecks Richtungsanweisung gewährleistet sein.
Die grundsätzliche „Rechts-vor-Links-Regelung“ im Sinne einer Vorfahrtsregel gilt hier also nicht. Stattdessen sind Fahrzeuge, die über eine Bordsteinabsenkung fahren, stets wartepflichtig. Die hat auch das Landgericht (LG) Hagen in seinem Urteil vom 14. November 2007 zu einem konkreten Fall bestätigt (Az. 10 S 35/07). Hier kam es zwischen zwei Pkw zu einem Unfall, nachdem ein von rechts kommendes Auto über eine Bordsteinabsenkung auf die vorbeiführende Fahrbahn einbiegen wollte.
Verbotenes Parken
Das Parken auf Bürgersteigen ist – wenn nicht durch entsprechende Beschilderung aufgehoben – grundsätzlich verboten. Auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf der Bordsteinabsenkung ist laut § 19 Abs. 3 StVO tabu.
Lediglich das Halten ist zulässig, wenn es dem Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen wie im Zuge einer Taxifahrt dient. Der jeweilige Vorgang darf jedoch in der Regel nicht länger als drei Minuten dauern. Andernfalls wird aus dem geduldeten Halten ein unerlaubtes Parken.
Geldbußen bei Vorfahrts- und Parkverstößen
Sowohl für das Missachten der Wartepflicht an einer Bordsteinabsenkung als auch für nicht zulässiges Parken fallen Verwarnungsgelder an. Wer über einen abgesenkten Bordstein fährt, ohne auf den Verkehr zu achten und den Blinker zu setzen, wird mit zehn Euro sanktioniert. Im Falle einer Gefährdung kann sich der Betrag auf 30 Euro, bei Unfallfolge auf 35 Euro erhöhen.
Auch das Parken an einem abgesenkten Bordstein kostet mindestens zehn Euro. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, fallen 15 Euro an. Bei einer Parkdauer von mehr als einer Stunde werden bereits 20 Euro fällig, bzw. 30 Euro, wenn es zu einer Behinderung des Verkehrs kommt. Zudem muss der Fahrer damit rechnen, dass sein Pkw kostenpflichtig abgeschleppt wird.
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