Tesla-Fahrer wehrte sich gegen 500-Euro-Forderung wegen Steinschlags
Wer einen Mietwagen bucht, kommt im Schadensfall oft nicht um eine Selbstbeteiligung herum. Schuld daran sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Autovermieter, in denen man häufig zur Zahlung aus eigener Tasche verpflichtet wird. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) München hat sich jedoch mit dieser Praxis der Leihfirmen auseinandergesetzt und entschieden, dass Mieter bei unverschuldeten Schäden – wie etwa einem Steinschlag – nicht immer über die AGB haftbar gemacht werden können.
Der Fall: Steinschlag-Schaden am Tesla
Das Gericht (Az.: 231 C 10607/24) stellte fest, dass solche AGB-Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Nicht jede während des Mietzeitraums entstandene Beschädigung am Fahrzeug muss demnach vom Kunden bezahlt werden.
Im konkreten Fall hatte ein Mann bei einer Autovermietung einen Tesla gemietet. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sahen vor, dass der Stromer-Fahrer auf Zeit bei jedem Teil- oder Vollkaskoschaden an dem Kfz eine Selbstbeteiligung von 500 Euro zu zahlen habe.
Während des Mietzeitraumes traf dann tatsächlich ein Stein das Fahrzeug und verursachte einen kleinen, aber sichtbaren Schaden. Die Autovermietung belastete daraufhin die Kreditkarte des Mannes mit 500 Euro. Der Mietwagenkunde wehrte sich, verlangte das Geld zurück und zog schließlich vor Gericht.
AG München: Steinschlag ist kein selbst verschuldeter Schaden
Das AG München gab dem Mietwagenkunden schließlich recht und entschied, dass er die 500 Euro nicht zahlen muss. Der Steinschlag sei nicht durch den Kunden verursacht worden, sodass der Verleiher keinen Anspruch auf die Selbstbeteiligung habe.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass derartige Schäden durch aufgewirbelte Steine anderer Fahrzeuge häufig und gerade auf Autobahnen kaum vorhersehbar sind – ein Risiko, das sich nicht vermeiden lässt.
Das Urteil: Mieter muss bei unverschuldetem Schaden nicht zahlen
Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass die AGB von Autovermietungen, die das Risiko verschuldensunabhängig auf den Kunden übertragen, gegen rechtliche Grundregeln verstoßen.
Denn diese Praxis benachteilige den Mieter in unangemessener Weise. Das Gericht erklärte daher solche Klauseln für unwirksam, wenn kein Nachteilsausgleich vorgesehen ist oder kein überwiegendes Interesse des Vermieters besteht.
Dennoch ist es möglich, dass die Autovermietungen dieses für sie nachteilige Urteil nicht einfach hinnehmen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, wodurch der Fall an eine höhere Instanz weitergereicht wird, die dann erneut darüber befinden muss.
Free-Floating-Verleih und Schadensforderungen
Insbesondere seit der Verbreitung von Free-Floating-Modellen, bei denen der Kunde das Fahrzeug automatisch irgendwo im Einzugsgebiet anmietet und abgibt, dürften Fälle wie die des Tesla-Fahrers zugenommen haben. Die Forderung für den nicht selbstverschuldeten Schaden ist vermutlich kein Einzelfall, wie der Autor des Textes aus eigener Erfahrung mit einem großen Verleiher bestätigen kann.
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Quelle: chip.de