Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main musste Schnapspralinen-Gutachter beauftragen
Bei einem Autofahrer aus Hessen wurden 1,32 Promille festgestellt, obwohl er nach eigenen Angaben keinen Schluck Alkohol getrunken hatte. Quasi „unabsichtlich“ habe er sich mit Schokopralinen berauscht, dessen feuchtfröhliche Füllung ihm angeblich nicht aufgefallen war. Eine hochprozentige Story, deren Wahrheitsgehalt das Gericht sogar durch einen eigens einberufenen Schoko-Sachverständigen prüfen ließ.
Fake-Kirschpraline mit Umdrehungen
Bereits seit 1957 vermarktet ein bekannter italienischer Süßwarenhersteller seine Likörpralinen mit dem Hinweis auf das Qualitätsmerkmal der „Piemont-Kirsche“. Sie ist aber lediglich ein Produkt der Werbeindustrie, denn in der Alpenregion Piemont gibt es gar keine Kirschen.
Nicht ganz so fake wie die Steinfrucht ist der Inhalt der Schoko-Leckerbissen: Auf 100 Gramm Praline kommen laut dem Hersteller acht Milliliter Alkohol. Genug, um selbst bei mäßigem Genuss die eigene Fahrtüchtigkeit in Frage zu stellen.
Spontan im Auto mit Pralinen geweckt
Ein Autofahrer aus Hessen sah darin offenbar kein Problem, was schließlich zu einer kuriosen Gerichtsverhandlung am Amtsgericht Frankfurt am Main führte.
Laut eigener Aussage vom Tag der Tat brauchte der Mann nach dem Saunagang eine Auszeit und legte sich für eine Weile in sein Auto. Ein kurzes Nickerchen später sei er von einem Pärchen geweckt worden, das ihm eine Tüte Pralinen angeboten habe. Wegen seines Hungers und weil er das Geschenk nicht hinterfragte, verzehrte er gleich knapp zehn der schokoladigen Zuckerbomben.
1,32 Promille bei der Polizeikontrolle
Kurz darauf setzte er seine Fahrt fort, wurde aber von einer Polizeistreife herausgefischt, weil er eine rote Ampel überfahren hatte. Die Beamten bemerkten jedoch nicht nur den Rotlichtverstoß, sondern auch einen deutlich wahrnehmbaren Alkoholgeruch.
Daraufhin wurde der Verkehrsteilnehmer zu einem Atemtest aufgefordert, der ein Ergebnis von 1,4 Promille ergab. Ein anschließend durchgeführter Blutalkoholtest zeigte einen Wert von 1,32 Promille. Vor dem Amtsgericht stand nun die Frage nach der Glaubwürdigkeit des Mannes im Raum, der vorgab, sich völlig unabsichtlich berauscht zu haben.
Zu groß war die Freude über die Schnapspralinen
Während der Verhandlung erkundigte sich das Gericht, um welche Art von Pralinen es sich gehandelt habe. Der Angeklagte erklärte daraufhin, es habe sich um dunkle Zartbitterschokolade gehandelt. Beim Verzehr habe er nur den Schokoladengeschmack wahrgenommen, den Alkohol habe er nicht bemerkt: „Es hat nur leicht gebrannt“, so der Autofahrer.
Die Frage des Gerichts, ob die Pralinen Flüssigkeit enthielten, bejahte der Angeklagte. Auf die Frage, ob er nicht hätte annehmen müssen, dass es sich um eine alkoholische Flüssigkeit gehandelt habe, antwortete er, er habe sich nur über das Geschenk gefreut und sich keine Gedanken gemacht.
AG Frankfurt beruft Schoko-Sachverständigen ein
Um die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung auf den Prüfstand zu stellen, holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter legte darin dar, wie viele Pralinchen einer bekannten Marke der Angeklagte hätte konsumieren müssen, um die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille zu erreichen. Demnach wären es etwa 0,2 bis 0,3 Liter hochprozentiger Alkohol (40 bis 60 Prozent) gewesen, was mindestens 132 Likörpralinen entsprochen hätte.
Damit wurde das Gericht, das ohnehin schon skeptisch war, in seiner Tendenz bestätigt. Um den festgestellten Blutalkoholwert zu erreichen, hätte jede der Pralinen mehr als zwei Zentiliter eines 40-prozentigen Gemischs enthalten müssen.
Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt
Angesichts dieser Menge hielt es das Gericht für äußerst unwahrscheinlich, dass der Angeklagte die alkoholische Füllung der Pralinen nicht bemerkt haben könnte. Es stufte seine Aussage daher als unplausible Schutzbehauptung ein und verurteilte den Autofahrer aus Hessen schließlich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (29.08.2024, Az. 907 Cs 515 Js 19563/24).
Neben einer Geldstrafe hatte dies auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: lto.de