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Anwalt klärt über Unter­schiede zwischen Landwirten und Klima-Klebern auf

Zehntau­sende Traktoren rollen diese Woche durch Deutschland, um mit Protest­ak­tionen an Autobahnen, Super­märkten und zentralen Plätzen Aufmerk­samkeit für die Forde­rungen der Landwirte zu schaffen. Aber was unter­scheidet sie eigentlich von Klima­ak­ti­visten wie der „Letzten Generation“, die auch mit Straßen­blo­ckaden protes­tiert haben? Ein Anwalt erklärt den Unterschied.

Bauernprotest versus Klimaprotest – ist beides legal?
Scharfsinn / shutterstock.com

Legalität unter­scheidet Bauern-Blockaden von Klima-Blockaden

Sowohl die Aktionen der „Letzten Generation“ als auch die Blockaden der Bauern haben Auswir­kungen auf Verkehr und Alltag der Menschen: Städte wurden von Autobahnen abgeschnitten, Schul­kinder und Beschäf­tigte kamen nicht zum Unter­richt bezie­hungs­weise zur Arbeit.

Kritische Stimmen könnten hier einen Doppel­standard monieren: Während die Blockaden der Klima­ak­ti­visten in der Regel zügig durch die Polizei aufgelöst werden, lasse man die Bauern, die auch blockieren, gewähren. Gelten folglich andere Regeln, wenn Demons­trie­rende mit einem Trekker auf der Straße stehen und sich nicht daran festkleben?

„Behörden müssen Verbote prüfen“

Laut Anwalt Dr. Alexander Betz gebe es zunächst keinen rechtlich relevanten Unter­schied bei der Form des Protestes. Wie kommt es dann, dass die Bauern-Blockaden seltener aufgelöst werden als die der Klima-Kleber?

Ausschlag­gebend sei, ob die Demons­tration angemeldet und genehmigt worden ist. Ist dies der Fall, dürften Protes­tie­rende auch die Straße blockieren. Betz zufolge könne man überall demons­trieren, auch auf einer Autobahn­auf­fahrt: „Die Behörden müssen prüfen, ob es verboten wird.“

„Die Landwirte haben eine andere Lobby, als die Klimaaktivisten“

Der Unter­schied bestehe daher in der Legalität der Proteste. Die Klima-Protestler verzichten bewusst darauf, ihre Versamm­lungen anzumelden. Ziel der Aktionen sei es, Chaos zu stiften. Daher würden diese von der Polizei als Nötigung betrachtet und Aktivisten können legal von der Straße entfernt werden.

Zudem seien die Umwelt­ak­ti­visten nicht so gut organi­siert und vernetzt wie die Landwirte mit ihren Bauern­ver­bänden. Die Aktionen der Verbände wurden weitrei­chend genehmigt und in Absprache mit der Polizei geplant: „Die Landwirte haben eine andere Lobby, als die Klima­ak­ti­visten – so zumindest mein Eindruck. Wenn der örtliche Bauern­verband kommt, hat das schon ein anderes Gewicht, als wenn das drei Klimakleber sind.“

„Bummel­fahrten“ bewegen sich in recht­licher Grauzone

Auch wenn laut Betz die Behörden „mögli­cher­weise mit zweierlei Maß“ messen, stehe den Bauern­pro­testen aus recht­licher Sicht nichts im Wege. Lediglich die sogenannten „Bummel­fahrten“, das heißt Traktor­ko­lonnen, die den Verkehr absichtlich durch langsames Fahren verzögern, könnten als Nötigung aufge­fasst werden.

Es handele sich auch nicht um durch das deutsche Recht gestattete „Spontan­ver­samm­lungen“, da sie nicht aus dem Affekt entstehen. Landwirte, die eine stunden­lange Fahrt in Kauf nehmen, um sich zu treffen, können ihren Protest nicht als spontane Aktion recht­fer­tigen. Das gelte auch für die Aktionen der „Letzten Generation“, die sich an Kreuzungen auf die Straße kleben.

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Quelle: fr.de