Bundesgerichtshof fällt höchstrichterliche Entscheidung zur Einbahnstraßen-Regelung
Dass Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße nicht zum guten Ton im Straßenverkehr gehört, ist eigentlich bekannt. Dennoch sahen sich die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) angesichts eines aktuellen Falls (Az. VI ZR 287/22) dazu berufen, auf die exakten Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) in aller Deutlichkeit hinzuweisen.
Wenn es beim Rückwärtsfahren knallt
In dem konkreten Streitfall fuhr ein Autofahrer rückwärts von einem Grundstück in die Einbahnstraße ein. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem weiteren Pkw. Dessen Fahrerin fuhr ebenfalls entgegen der Fahrtrichtung rückwärts, um im Zuge ihrer Parkplatzsuche einem Fahrzeug zu ermöglichen, aus der von ihr anvisierten Parklücke herauszufahren.
Interpretations-Vielfalt der Gerichte
Infolge des Unfalls wurde das Auto des Mannes beschädigt. Weil aber die Versicherung der Frau ihre Haftungsquote auf lediglich 40 Prozent bezifferte, zog der beteiligte Fahrer vor das Düsseldorfer Amtsgericht (AG) mit der Forderung, die vollen 100 Prozent erstattet zu bekommen. Das Gericht gab dem Mann recht. Daraufhin legt die betroffene Autofahrerin Berufung beim Landgericht (LG) Düsseldorf ein, das das Urteil des AG zu ihren Gunsten abwies.
In der Begründung heißt es, dass das kurze Rückwärtsfahren der Frau entgegen der Fahrtrichtung als zulässige Behelfsmaßnahme zu werten sei. Demgegenüber habe der Kläger die Vorfahrt des anderen Fahrzeugs missachtet. So hätte er einkalkulieren müssen, dass jederzeit ein weiterer Verkehrsteilnehmer die Einbahnstraße entgegen der vorgesehenen Richtung befahren könne.
BGH: Nur zwei Ausnahmen bestätigten die Regel
Daraufhin wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof. Dieser ordnete an, dass das Landgericht in dem Fall neu entscheiden müsse, da den Richtern im Rahmen der Abwägung Rechtsfehler unterlaufen seien. Die Annahme, dass man in einer Einbahnstraße grundsätzlich mit rückwärtsfahrenden Autofahrern rechnen müsse, wäre falsch.
So sei es gemäß des Vorschriftszeichens 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch im Rahmen einer Parkplatzsuche nicht zulässig, in einer Einbahnstraße rückwärts zu fahren. Davon ausgenommen wäre lediglich das sogenannte Rangieren, also das unmittelbare Rückwärtseinparken, sowie das Rückwärtsfahren aus einem Grundstück auf die Straße. Dafür, dass der Kläger hierbei seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen wäre und den Unfall dadurch mitverursacht hätte, sieht der BGH keinen Anhaltspunkt.
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Quelle: juris.bundesgerichtshof.de