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Bundes­ge­richtshof fällt höchst­rich­ter­liche Entscheidung zur Einbahnstraßen-Regelung

Dass Rückwärts­fahren in einer Einbahn­straße nicht zum guten Ton im Straßen­verkehr gehört, ist eigentlich bekannt. Dennoch sahen sich die Richter des Bundes­ge­richtshofs (BGH) angesichts eines aktuellen Falls (Az. VI ZR 287/22) dazu berufen, auf die exakten Vorgaben der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) in aller Deutlichkeit hinzuweisen.

BGH bekräftigt Verkehrsregel: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen nur in Ausnahmefällen erlaubt
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Wenn es beim Rückwärts­fahren knallt

In dem konkreten Streitfall fuhr ein Autofahrer rückwärts von einem Grund­stück in die Einbahn­straße ein. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem weiteren Pkw. Dessen Fahrerin fuhr ebenfalls entgegen der Fahrt­richtung rückwärts, um im Zuge ihrer Parkplatz­suche einem Fahrzeug zu ermög­lichen, aus der von ihr anvisierten Parklücke herauszufahren.

Interpretations-Vielfalt der Gerichte

Infolge des Unfalls wurde das Auto des Mannes beschädigt. Weil aber die Versi­cherung der Frau ihre Haftungs­quote auf lediglich 40 Prozent bezif­ferte, zog der betei­ligte Fahrer vor das Düssel­dorfer Amtsge­richt (AG) mit der Forderung, die vollen 100 Prozent erstattet zu bekommen. Das Gericht gab dem Mann recht. Daraufhin legt die betroffene Autofah­rerin Berufung beim Landge­richt (LG) Düsseldorf ein, das das Urteil des AG zu ihren Gunsten abwies.

In der Begründung heißt es, dass das kurze Rückwärts­fahren der Frau entgegen der Fahrt­richtung als zulässige Behelfs­maß­nahme zu werten sei. Demge­genüber habe der Kläger die Vorfahrt des anderen Fahrzeugs missachtet. So hätte er einkal­ku­lieren müssen, dass jederzeit ein weiterer Verkehrs­teil­nehmer die Einbahn­straße entgegen der vorge­se­henen Richtung befahren könne.

BGH: Nur zwei Ausnahmen bestä­tigten die Regel

Daraufhin wandte sich der Kläger an den Bundes­ge­richtshof. Dieser ordnete an, dass das Landge­richt in dem Fall neu entscheiden müsse, da den Richtern im Rahmen der Abwägung Rechts­fehler unter­laufen seien. Die Annahme, dass man in einer Einbahn­straße grund­sätzlich mit rückwärts­fah­renden Autofahrern rechnen müsse, wäre falsch.

So sei es gemäß des Vorschrifts­zei­chens 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) auch im Rahmen einer Parkplatz­suche nicht zulässig, in einer Einbahn­straße rückwärts zu fahren. Davon ausge­nommen wäre lediglich das sogenannte Rangieren, also das unmit­telbare Rückwärts­ein­parken, sowie das Rückwärts­fahren aus einem Grund­stück auf die Straße. Dafür, dass der Kläger hierbei seinen Sorgfalts­pflichten nicht nachge­kommen wäre und den Unfall dadurch mitver­ur­sacht hätte, sieht der BGH keinen Anhaltspunkt.

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Quelle: juris.bundesgerichtshof.de