Verwahrungskosten für abgeschleppte Autos sind an Bedingungen geknüpft
Steht ein Auto zu lange im Parkverbot, lässt der Abschleppdienst nicht lange auf sich warten. Neben den Kosten für das Abschleppen fallen häufig noch die Standgebühren für die Verwahrung des Fahrzeugs an. Dass das Abschlepp-Unternehmen die Kosten aber nicht ohne Grund in die Höhe treiben darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17. November 2023 (Az. V ZR 192/22) entschieden.
Kostspieliger „Autoknast“
In dem vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter ein Abschleppunternehmen dazu aufgefordert, sein wegen Falschparken abgeschlepptes und in Verwahrung genommenes Auto herauszugeben. Zugleich war er aber nicht dazu bereit, die Abschleppkosten von rund 270 Euro sowie die Standgebühren von 15,00 Euro pro Tag zu bezahlen. Der Betroffene reichte eine Klage beim Landgericht (LG) Dresden ein.
Während über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Kosten verhandelt wurde, stieg der Betrag für das weiterhin auf dem Firmengelände abgestellte Fahrzeug stetig an. Als der Wagen schließlich auf Anordnung des Gerichts von der Firma herausgegeben wurde, befand er sich seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma. Für die dabei entstandenen Kosten in Höhe von 4935 Euro sollte der Kläger aufkommen.
Höhe der Standgebühren laut OLG nicht gerechtfertigt
Daraufhin zog der Mann vor das Dresdner Oberlandesgericht (OLG). Dessen Richter entschieden im Sinne des Autofahrers. Demnach muss dieser neben den Abschleppkosten nur die 75 Euro für die ersten vier Tage der Fahrzeugverwahrung aufkommen. Die darüber hinausgehende Summe hat der Halter nicht zahlen, da diese erst nach der Forderung zur Rückgabe seines Fahrzeugs entstanden sei.
Bundesgerichtshof differenziert
Das wiederum wollte die Abschleppfirma nicht hinnehmen und ging in Revision beim BGH in Karlsruhe. Doch dessen Richter bestätigten das OLG-Urteil mit der Begründung, dass Verwahrungskosten infolge eines Abschleppvorgangs zwar in Rechnung gestellt werden dürften, der Erstattungsanspruch jedoch nur so lange bestehen bleibe, bis der Halter unmissverständlich die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt.
Außerdem, so das Urteil, stehe der Grundstücksbesitzer in der Pflicht, „den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war - erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann“.
Gebührenhöhe variiert
Für den Halter aber gilt zugleich: Bietet ihm das Abschleppunternehmen an, das Fahrzeug zu den regulären Kosten herauszugeben, muss er darauf eingehen. Zahlt er nicht, darf die Abschleppfirma für die Folgetage weitere Verwahrungskosten in Rechnung stellen. Die Höhe der Standgebühr wurde vom BGH dabei jedoch nicht festgelegt. Vielmehr müsse man sich an den ortsüblichen Kosten orientieren. Dass diese je nach Region stark variieren können, hat jüngst auch der ADAC festgestellt.
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Quelle: bundesgerichtshof.de