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Verwah­rungs­kosten für abgeschleppte Autos sind an Bedin­gungen geknüpft

Steht ein Auto zu lange im Parkverbot, lässt der Abschlepp­dienst nicht lange auf sich warten. Neben den Kosten für das Abschleppen fallen häufig noch die Stand­ge­bühren für die Verwahrung des Fahrzeugs an. Dass das Abschlepp-Unternehmen die Kosten aber nicht ohne Grund in die Höhe treiben darf, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17. November 2023 (Az. V ZR 192/22) entschieden.

bild abgeschlepptes auto
Heiko Kueverling / shutterstock.com

Kostspie­liger „Autoknast“

In dem vorlie­genden Fall hatte der Fahrzeug­halter ein Abschlepp­un­ter­nehmen dazu aufge­fordert, sein wegen Falsch­parken abgeschlepptes und in Verwahrung genom­menes Auto heraus­zu­geben. Zugleich war er aber nicht dazu bereit, die Abschlepp­kosten von rund 270 Euro sowie die Stand­ge­bühren von 15,00 Euro pro Tag zu bezahlen. Der Betroffene reichte eine Klage beim Landge­richt (LG) Dresden ein.

Während über die Recht­mä­ßigkeit der Höhe der Kosten verhandelt wurde, stieg der Betrag für das weiterhin auf dem Firmen­ge­lände abgestellte Fahrzeug stetig an. Als der Wagen schließlich auf Anordnung des Gerichts von der Firma heraus­ge­geben wurde, befand er sich seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschlepp­firma. Für die dabei entstan­denen Kosten in Höhe von 4935 Euro sollte der Kläger aufkommen.

Höhe der Stand­ge­bühren laut OLG nicht gerechtfertigt

Daraufhin zog der Mann vor das Dresdner Oberlan­des­ge­richt (OLG). Dessen Richter entschieden im Sinne des Autofahrers. Demnach muss dieser neben den Abschlepp­kosten nur die 75 Euro für die ersten vier Tage der Fahrzeug­ver­wahrung aufkommen. Die darüber hinaus­ge­hende Summe hat der Halter nicht zahlen, da diese erst nach der Forderung zur Rückgabe seines Fahrzeugs entstanden sei.

Bundes­ge­richtshof differenziert

Das wiederum wollte die Abschlepp­firma nicht hinnehmen und ging in Revision beim BGH in Karlsruhe. Doch dessen Richter bestä­tigten das OLG-Urteil mit der Begründung, dass Verwah­rungs­kosten infolge eines Abschlepp­vor­gangs zwar in Rechnung gestellt werden dürften, der Erstat­tungs­an­spruch jedoch nur so lange bestehen bleibe, bis der Halter unmiss­ver­ständlich die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt.

Außerdem, so das Urteil, stehe der Grund­stücks­be­sitzer in der Pflicht, „den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmit­telbar im Anschluss über den Abschlepp­vorgang zu unter­richten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchs­kürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war - erst mit einer zeitlichen Verzö­gerung verlangen kann“.

Gebüh­renhöhe variiert

Für den Halter aber gilt zugleich: Bietet ihm das Abschlepp­un­ter­nehmen an, das Fahrzeug zu den regulären Kosten heraus­zu­geben, muss er darauf eingehen. Zahlt er nicht, darf die Abschlepp­firma für die Folgetage weitere Verwah­rungs­kosten in Rechnung stellen. Die Höhe der Stand­gebühr wurde vom BGH dabei jedoch nicht festgelegt. Vielmehr müsse man sich an den ortsüb­lichen Kosten orien­tieren. Dass diese je nach Region stark variieren können, hat jüngst auch der ADAC festgestellt.

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Quelle: bundesgerichtshof.de