Handyverbot am Steuer gilt auch für Taschenrechner
Wer mit dem Handy in der Hand beim Fahren erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für das Mobiltelefon war dieses Verbot wohl den meistern Autofahrern bekannt. Für andere elektronische Geräte ist der Gesetzestext bisher allerdings nicht eindeutig. So musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun über die Verwendung eines Taschenrechners entscheiden und stellte klar, dass auch dieser hinter dem Steuer nicht benutzt werden darf (4 StR 526/19).
Der BGH musste bewerten, ob die Nutzung eines Taschenrechners durch einen Autofahrer während der Fahrt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Ein Immobilienmakler aus Nordrhein-Westfalen wurde 2018 mit einem Taschenrechner in der Hand geblitzt. Im Februar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Lippstadt zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro. Der Makler legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Das hatte in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Da beide Oberlandesgerichte unterschiedlich urteilten, ging der Fall zum BGH.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Taschenrechner durchaus der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterliegt. Denn der Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift, welches der Information diene. Hinter dem Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
„Wir sind froh, dass der BGH mit dieser Entscheidung, die bisher fehlende Rechtsklarheit schafft und die Versäumnisse des Gesetzgebers hinsichtlich des Geltungsbereiches nachbessert. Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung war und ist bisher nicht so eindeutig, wie viele denken. Das wird sowohl an der Diskussion um die Blitzer-Apps deutlich als auch an dem vor zwei Wochen verkündeten Beschluss zum Thema „Handy zwischen Ohr und Schulter“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de.
Bis zu einer Änderung der Straßenverordnung im Jahr 2017 war nur die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Anschließend wurde das Verbot ausgeweitet und andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information sowie Organisation dienen, mit einbezogen. Auch erfasst sind zudem Unterhaltungselektronik sowie Navigationsgeräte. Diese Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn sie weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Nicht klar war bis zu dieser Entscheidung, ob Taschenrechner auch dazu gehören.
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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2021 vom 18.02.2021