Wenn die Blitzanlage vor einem freien Parkplatz steht
Als Heiligtum einer Bußgeldbehörde sind Blitzer in der Regel unantastbar. So kann es teuer werden, ein Messgerät zu beschädigen, zu beschmieren oder zu manipulieren. Was aber, wenn ein Autofahrer die Radarfalle einfach zuparken will? Ist ein solcher Parkvorgang rechtens oder muss stets ein Abstand zum Blitzer gewahrt werden?
Blitzer-Protest mit schwerem Geschütz
In einem entsprechenden Fall hatte ein geblitzter Kastenwagen-Fahrer sein Auto aus Verärgerung direkt vor der Messanlage geparkt und dabei den Sensor des Blitzers verdeckt. Danach ging er zu Fuß nach Hause. Der zuständige Messbeamte ermittelte die Handynummer des Mannes und versuchte erfolglos, diesen zu erreichen. Auch ein persönlicher Besuch mit dem Hinweis, der Betroffene würde mit seinem geparkten Fahrzeug den Messbetrieb stören, sowie die Androhung, das Auto abzuschleppen, blieb ohne Erfolg.
Im Gegenteil: Während der Behördenmitarbeiter telefonisch einen Abschleppdienst anforderte, kam der vermeintliche Falschparker mit einem Traktor samt Zweiachsanhänger angefahren, um diesen anstelle seines Kastenwagens vor dem Blitzer zu parken. Da das Abschleppunternehmen das schwergewichtige Fahrzeug nicht abschleppen konnte, wurde die Polizei hinzugezogen. Erst danach gab der Mann klein bei, handelte sich aber eine Anzeige ein.
Bundesgerichtshof (BGH) gibt grünes Licht
Der Fall ging durch mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dessen Richter sprachen den Angeklagten von dem Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe infolge der Verhinderung von Geschwindigkeitsmessungen durch ein parkendes Kraftfahrzeug frei (AZ: 1 StR 469/12).
Dem Vorwurf der Nötigung, aufgrund derer das Amtsgericht (AG) Waldkirch den Mann zunächst zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt hatte, konnte der BGH nicht folgen. Sogar der Umstand, dass der Beklagte keinen Hehl daraus gemacht hatte, den Blitzer vorsätzlich zuzuparken, belastete ihn nicht.
Zuparken ist kein Akt der Beschädigung
Vielmehr sei entscheidend, dass eine Störung oder Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage voraussetzen würde, dass die dem Betrieb dienende Sache – hier also das Geschwindigkeitsmessgerät – beschädigt, verändert oder unbrauchbar gemacht worden wäre.
Dies ist nach Einschätzung des BGH durch den Vorgang des Parkens nicht gegeben. Zudem wäre es für die Behördenmitarbeiter ein leichtes Unterfangen gewesen, den mobilen Blitzer durch Versetzen an eine freie Stelle wieder einsatzfähig zu machen.
Parkverstoß bleibt Parkverstoß
Anders verhält es sich, wenn das Fahrzeug beim Zuparken eines Blitzers im Parkverbot steht. Dann handelt es sich – Blitzer hin oder her – ganz eindeutig um einen Parkverstoß. Dieser kann mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg sanktioniert werden sowie mit dem kostspieligen Abschleppen des Fahrzeugs einhergehen.
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Quelle: juris.bundesgerichtshof.de