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Wenn die Blitz­anlage vor einem freien Parkplatz steht

Als Heiligtum einer Bußgeld­be­hörde sind Blitzer in der Regel unantastbar. So kann es teuer werden, ein Messgerät zu beschä­digen, zu beschmieren oder zu manipu­lieren. Was aber, wenn ein Autofahrer die Radar­falle einfach zuparken will? Ist ein solcher Parkvorgang rechtens oder muss stets ein Abstand zum Blitzer gewahrt werden?

Legal oder Affront gegen das Gesetz: Darf man einen Blitzer zuparken?

Blitzer-Protest mit schwerem Geschütz

In einem entspre­chenden Fall hatte ein geblitzter Kastenwagen-Fahrer sein Auto aus Verär­gerung direkt vor der Messanlage geparkt und dabei den Sensor des Blitzers verdeckt. Danach ging er zu Fuß nach Hause. Der zuständige Messbeamte ermit­telte die Handy­nummer des Mannes und versuchte erfolglos, diesen zu erreichen. Auch ein persön­licher Besuch mit dem Hinweis, der Betroffene würde mit seinem geparkten Fahrzeug den Messbe­trieb stören, sowie die Androhung, das Auto abzuschleppen, blieb ohne Erfolg.

Im Gegenteil: Während der Behör­den­mit­ar­beiter telefo­nisch einen Abschlepp­dienst anfor­derte, kam der vermeint­liche Falsch­parker mit einem Traktor samt Zweiachs­an­hänger angefahren, um diesen anstelle seines Kasten­wagens vor dem Blitzer zu parken. Da das Abschlepp­un­ter­nehmen das schwer­ge­wichtige Fahrzeug nicht abschleppen konnte, wurde die Polizei hinzu­ge­zogen. Erst danach gab der Mann klein bei, handelte sich aber eine Anzeige ein.

Bundes­ge­richtshof (BGH) gibt grünes Licht

Der Fall ging durch mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundes­ge­richtshof. Dessen Richter sprachen den Angeklagten von dem Vorwurf der Störung öffent­licher Betriebe infolge der Verhin­derung von Geschwin­dig­keits­mes­sungen durch ein parkendes Kraft­fahrzeug frei (AZ: 1 StR 469/12).

Dem Vorwurf der Nötigung, aufgrund derer das Amtsge­richt (AG) Waldkirch den Mann zunächst zu einer Geldstrafe von 20 Tages­sätzen zu je 15 € verur­teilt hatte, konnte der BGH nicht folgen. Sogar der Umstand, dass der Beklagte keinen Hehl daraus gemacht hatte, den Blitzer vorsätzlich zuzuparken, belastete ihn nicht.

Zuparken ist kein Akt der Beschädigung

Vielmehr sei entscheidend, dass eine Störung oder Verhin­derung des Betriebs einer der öffent­lichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage voraus­setzen würde, dass die dem Betrieb dienende Sache – hier also das Geschwin­dig­keits­mess­gerät – beschädigt, verändert oder unbrauchbar gemacht worden wäre.

Dies ist nach Einschätzung des BGH durch den Vorgang des Parkens nicht gegeben. Zudem wäre es für die Behör­den­mit­ar­beiter ein leichtes Unter­fangen gewesen, den mobilen Blitzer durch Versetzen an eine freie Stelle wieder einsatz­fähig zu machen.

Parkverstoß bleibt Parkverstoß

Anders verhält es sich, wenn das Fahrzeug beim Zuparken eines Blitzers im Parkverbot steht. Dann handelt es sich – Blitzer hin oder her – ganz eindeutig um einen Parkverstoß. Dieser kann mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg sanktio­niert werden sowie mit dem kostspie­ligen Abschleppen des Fahrzeugs einhergehen.

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Quelle: juris.bundesgerichtshof.de