Der Blitzer-App-Wahnsinn – Das verändert sich wirklich
Das Aus für die Blitzer-App! Dinge, die sich 2020 ändern werden! So titelten die Medien zum Anfang des Jahres. Doch was genau steckt dahinter? In den Artikeln wurde der ADAC als Quelle dieser Information aufgeführt. Doch der Artikel des ADACs, der die neuen Verkehrsregeln für 2020, thematisierte, erklärt nur, dass die Blitzer-App demnächst verboten werden soll. Doch was sich eigentlich in der Rechtsprechung ändern wird, bleibt weiter unausgesprochen. Denn grundsätzlich war die Nutzung der Radarwarner schon vor 2020 verboten und wurde mit 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Was sich genau geändert hat und was trotzdem gleich bleibt bezüglich der Apps auf den Smartphones, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de.
Blitzer-App: Das ändert sich wirklich 2020
Ende 2019 hätte der Bundesrat über Anpassungen in der Straßenverkehrsordnung abstimmen sollen. Allerdings bestand noch etwas Diskussionsbedarf bei den Ländern. Daher soll der Bundesrat nun erst Mitte Februar abschließend entscheiden – so auch über die Blitzer-App.
Die Verwendung der Radarwarngeräte ist in § 23 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Bisher heißt es, dass ein technisches Gerät, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie zum Beispiel Blitzer anzuzeigen, nicht vom Fahrzeugführer betrieben werden oder betriebsbereit mitgeführt werden darf. Zusätzlich gelte dies insbesondere für Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Neu hinzugefügt werden soll, dass diese Regel auch explizit für Geräte gilt, die zur Warnung vor Blitzern verwendet werden können und nicht nur die Geräte, die dafür extra konzipiert sind. Das heißt: Der Gesetzgeber schließt die Grauzone, dass Handys überhaupt unter das Gesetz fallen. Da deren Hauptnutzung auch nicht in der Erkennung von Blitzern liegt.
„Nun fallen zwar auch Handys explizit unter das Gesetz, aber eigentlich wurde das in der Praxis schon zuvor so gehandhabt. Die Warnung vor Blitzern mithilfe des Handys ist zwar nicht neu, musste aber erst im Recht verankert werden. Die große Änderung, die die Medien zum Jahreswechsel prophezeit haben, hat aber faktisch nicht stattgefunden“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. Er fügt hinzu: „Der Beifahrer wird auch weiterhin nicht erwähnt. Demnach liegt nahe, dass dieser nach wie vor den Fahrer darum bitten kann, das Tempo zu mindern. Solange er nicht auf die App hinweist. Verwunderlich ist dennoch, dass der Gesetzgeber, obwohl er schon Änderungen vornimmt, weiterhin Schlupflöcher lässt. Auch wie die eigentliche Kontrolle des Handys vonstattengehen sollte, bleibt weiter offen. Denn Polizisten dürfen zwar Fahrzeugpapiere verlangen, den Betroffenen auffordern, das Auto zu verlassen und schauen, ob Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind, aber nicht so einfach das Auto ohne begründeten Verdacht betreten oder durchsuchen.“
Professionelle Hilfe im Bußgeldverfahren von Geblitzt.de
Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.