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Vollstre­ckungs­ab­kommen zwischen Deutschland und der Schweiz

Weil es bislang kein Vollstre­ckungs­ab­kommen für Bußgelder zwischen Deutschland und der Schweiz gibt, haben einige deutsche Autofahrer die Bußgeld­vor­würfe aus dem Nachbarland einfach ignoriert. Aufgrund der fehlenden Rechts­grundlage ist es für die schwei­ze­ri­schen Behörden schwierig, ihre Forde­rungen hierzu­lande zu vollstrecken. Doch das soll laut eines neuen vom Deutschen Bundestag beschlos­senen Gesetz­ent­wurfs schon bald geändert werden.

Die Schweiz kann deutsche Verkehrssünder künftig einfacher zur Kasse bitten
Tobias Arhelger / shutterstock.com

Bundestag bringt neuen Gesetz­entwurf auf den Weg

Bußgeld­vor­würfe aus der Schweiz auszu­sitzen, soll künftig keine Option mehr sein. Der Bundestag hat nämlich einen neuen Gesetz­entwurf zur grenz­über­schrei­tenden polizei­lichen und justi­zi­ellen Zusam­men­arbeit mit den Eidge­nossen beschlossen. Der Spiegel berichtet über die Pläne der Bundes­re­gierung und erklärt: „Er [der Beschluss] regelt die Zustän­digkeit und das Verfahren einschließlich des Rechts­schutzes für Vollstre­ckungs­hil­fe­er­suchen neu, was das Eintreiben von Bußgeldern verein­fachen soll.“

Demzu­folge können deutsche Verkehrs­sünder schon bald mit mehr Nachdruck zur Kasse gebeten werden. Dasselbe gilt für Eidge­nossen, die in Deutschland gegen Verkehrs­regeln verstoßen.

Das droht Einrei­senden mit unbezahlten Bußgeldern

Fahrzeug­führer, die sich weigern, Zahlungs­auf­for­de­rungen aus Ländern außerhalb der Europäi­schen Union (EU) zu befolgen, bleiben in den meisten Fällen unbestraft. Bußgelder aus Nicht-EU-Staaten – wie etwa Großbri­tannien, Norwegen oder der Schweiz – werden nämlich in Deutschland bislang nicht vollstreckt. Die Zahlungs­ver­wei­gerer müssen lediglich bei Wieder­ein­reise in das jeweilige Land mit unange­nehmen Konse­quenzen rechnen.

Geraten sie während ihres Aufent­halts in eine Verkehrs­kon­trolle und die Ordnungs­hüter entdecken offen­ste­hende Rechnungen, müssen diese beglichen werden. Auch weitere Sanktionen, wie ein Straf­befehl oder sogar eine Freiheits­strafe, können unter Umständen zusätzlich verhängt werden.

Welches Strafmaß verhängt die Schweiz?

Der Schweizer Bußgeld­ka­talog sieht drasti­schere Sanktionen für Verkehrs­sünder vor als der deutsche. Fährt man in Deutschland beispiels­weise innerhalb geschlos­sener Ortschaften 15 km/h schneller als die vorge­schriebene Höchst­ge­schwin­digkeit und wird dabei erwischt, muss man mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Im Nachbarland droht hingegen für dieselbe Geschwin­dig­keits­über­schreitung ein saftiges Bußgeld in Höhe von 250 Franken (etwa 264 Euro).

Auch Parkver­stöße werden härter sanktio­niert. Überschreitet man in der Bundes­re­publik die entspre­chende Parkdauer zum Beispiel um mehr als drei Stunden, riskiert man dafür ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 40 Euro. In der Schweiz kostet derselbe Verstoß 60 Franken (rund 63,43 Euro).

Wann tritt das Vollstre­ckungs­ab­kommen in Kraft?

Es ist bisher noch unklar, wann der neue Gesetz­entwurf in Kraft treten wird. Wie mit den auslän­di­schen Bußgeld­be­scheiden umgegangen werden muss, wissen die Verkehrs­experten des ADAC: „Wer einen Straf­zettel aus der Schweiz erhält, sollte diesen nicht einfach wegwerfen.“ Weiter schreibt der Automo­bilclub: „Statt­dessen sollte er genau geprüft und erst dann bezahlt werden, wenn der Vorwurf stimmt.“

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Quellen: spiegel.de, adac.de