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Muslimin darf mit Niqab kein Auto fahren

Im November 2020 entschied das Verwal­tungs­ge­richt Düsseldorf, dass die Vollver­schleierung in Form eines Niqabs am Steuer nicht zulässig ist. Diese Entscheidung traf das Gericht in einem Eilver­fahren (AZ.: 6 L 2150/20). Denn das Gesicht des Fahrers muss erkennbar sein. Auch die Religi­ons­freiheit gebiete es nicht, eine Ausnah­me­re­gelung für eine Muslimin zu machen.

Verschleierte Frau am Steuer.

Antrag abgelehnt

Eine musli­mische Frau hatte gefordert, ihr den Niqab ausnahms­weise am Steuer zu erlauben. Der Niqab ist ein Tuch, das den gesamten Kopf- sowie Halsbe­reich verdeckt und nur ein Sehfenster für die Augen frei lässt. Das Verwal­tungs­ge­richt Düsseldorf hatte nun aber der Bezirks­re­gierung Recht gegeben und den Antrag abgelehnt. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­ge­richt NRW eingelegt werden.

Zugunsten der Verkehrssicherheit

Seine Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) das Gesicht des Fahrers eines Kraft­wagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Dies sei auch mit dem Grund­recht der Glaubens­freiheit (Art. 4 des Grund­ge­setzes) vereinbar. Die Glaubens­freiheit sei nämlich lediglich am Rande betroffen, da der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Hinzu­kommt, dass der Schutz, den der Niqab bieten soll, schon das Fahrzeug selbst weitest­gehend gewähr­leistet. Es stelle eine Art privaten Schutzraum in der Öffent­lichkeit dar. Die Fahrerin sei in ihrem Fahrzeug weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise nähern, die sie als unsittlich empfinden könnte. Dass ihr Gesicht von außen sichtbar sei, müsse sie zugunsten der Verkehrs­si­cherheit hinnehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Verkehrs­si­cherheit gefährdet werde, sollte das Tuch bei der Fahrt verrut­schen. Auch beein­trächtige es die nonverbale Kommu­ni­kation der Mimik, die im Straßen­verkehr notwendig sei. Ein weiterer Grund für das Gericht ist die Nachver­folgung von Verkehrs­ver­stößen. Denn nur ein unver­decktes Gesicht ermög­liche es, Verstöße wirksam zu ahnden.

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Quelle: Presse­mit­teilung des VG Düsseldorf Nr. 52/2020 v. 26.11.2020