Für einen Parkverstoß samt Geldstrafe braucht es nur ein paar Minuten
Mal eben zum Bäcker? Und dafür beim Halten in der zweiten Reihe kurz den Warnblinker setzen? Viele unterschätzen, wie schnell aus kurzem Anhalten ein Parkverstoß werden kann. Und den Unterschied machen in der Regel drei Minuten. Grundsätzlich gilt: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten anhält, parkt. Und das wirkt sich natürlich auch darauf aus, ob ein Verwarn- oder Bußgeld droht.
Hältst du noch oder parkst du schon?
Die entsprechende Unterscheidung trifft die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraf 12 Absatz 2. Dort heißt es klar und schlicht: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Verbleibt man in seinem Fahrzeug und steht nicht länger als drei Minuten, so handelt es sich um Halten. Parken ist dagegen das Verlassen des Autos oder das Stehenbleiben über die drei Minuten hinaus.
Ausnahmen beim Halten im eingeschränkten Halteverbot
Im eingeschränkten Halteverbot ist das Halten und auch das kurze Aussteigen aus dem Fahrzeug im Rahmen von 180 Sekunden erlaubt. Das gilt aber nur, wenn man sich nicht zu weit von dem Fahrzeug entfernt. Das Laufen des Motors spielt keine Rolle. Auch das falsche Setzen des Warnblinkers verlängert die Verweilzeit nicht.
Tatsächlich dürfen das Be- und Entladen des Kfz sowie das Ein- und Aussteigen im eingeschränkten Halteverbot in Ausnahmefällen aber auch länger als drei Minuten dauern. Diese Vorgänge müssen jedoch ohne Verzögerung durchgeführt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall und die Auslegung der Gerichte an, ob der Toleranzbereich eingehalten wurde. Jedes Abstellen über zehn Minuten gilt aber in der Regel nicht mehr als Halten.
Mal eben frische Brötchen holen?
Das wohl prominenteste Beispiel, um die Drei-Minuten-Regel anschaulich zu erklären, ist der schnelle Einkauf beim Bäcker. Wer glaubt, ein kurzer Sprung in den Laden wäre immer ohne Parkverstoß möglich, der irrt. Verlässt ein Fahrzeugführer sein Auto, gilt dies als widerrechtliches Parken – auch wenn der Stopp weniger als drei Minuten dauert. Im absoluten Halteverbot, das man üblicherweise an dem Schild mit den zwei gekreuzten roten Balken erkennt, ist selbstverständlich jegliches Abstellen untersagt.
Auch das Sitzenbleiben im Fahrzeug über drei Minuten hinaus gilt als Parken, sofern kein Parkticket gezogen wird. Mancherorts findet man auf Parkuhren sogar eine sogenannte „Brötchentaste“, mit der z. B. 15 Minuten gebührenfrei kurzgeparkt werden kann.
Kurz an der Bushaltestelle halten
Das Halten an einer Bushaltestelle, um Personen ein- und aussteigen zu lassen, ist prinzipiell StVO-konform. Allerdings darf es auch in diesem Fall nicht länger als drei Minuten dauern und man darf sich nicht zu weit vom eigenen Fahrzeug entfernen. Die Haltestelle muss umgehend freigemacht werden, sofern ein Bus anfährt. Die Verwarn- bzw. Bußgelder für das unzulässige Halten auf einer Bushaltestelle beginnen bei 55 Euro und erhöhen sich bei Behinderung auf 70 Euro sowie bei Sachbeschädigung auf 100 Euro.
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Quelle: tz.de