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Für einen Parkverstoß samt Geldstrafe braucht es nur ein paar Minuten

Mal eben zum Bäcker? Und dafür beim Halten in der zweiten Reihe kurz den Warnblinker setzen? Viele unter­schätzen, wie schnell aus kurzem Anhalten ein Parkverstoß werden kann. Und den Unter­schied machen in der Regel drei Minuten. Grund­sätzlich gilt: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten anhält, parkt. Und das wirkt sich natürlich auch darauf aus, ob ein Verwarn- oder Bußgeld droht.

Eingeschränktes Halteverbot
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Hältst du noch oder parkst du schon?

Die entspre­chende Unter­scheidung trifft die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) in Paragraf 12 Absatz 2. Dort heißt es klar und schlicht: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Verbleibt man in seinem Fahrzeug und steht nicht länger als drei Minuten, so handelt es sich um Halten. Parken ist dagegen das Verlassen des Autos oder das Stehen­bleiben über die drei Minuten hinaus.

Ausnahmen beim Halten im einge­schränkten Halteverbot

Im einge­schränkten Halte­verbot ist das Halten und auch das kurze Aussteigen aus dem Fahrzeug im Rahmen von 180 Sekunden erlaubt. Das gilt aber nur, wenn man sich nicht zu weit von dem Fahrzeug entfernt. Das Laufen des Motors spielt keine Rolle. Auch das falsche Setzen des Warnblinkers verlängert die Verweilzeit nicht.

Tatsächlich dürfen das Be- und Entladen des Kfz sowie das Ein- und Aussteigen im einge­schränkten Halte­verbot in Ausnah­me­fällen aber auch länger als drei Minuten dauern. Diese Vorgänge müssen jedoch ohne Verzö­gerung durch­ge­führt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall und die Auslegung der Gerichte an, ob der Toleranz­be­reich einge­halten wurde. Jedes Abstellen über zehn Minuten gilt aber in der Regel nicht mehr als Halten.

Mal eben frische Brötchen holen?

Das wohl promi­nen­teste Beispiel, um die Drei-Minuten-Regel anschaulich zu erklären, ist der schnelle Einkauf beim Bäcker. Wer glaubt, ein kurzer Sprung in den Laden wäre immer ohne Parkverstoß möglich, der irrt. Verlässt ein Fahrzeug­führer sein Auto, gilt dies als wider­recht­liches Parken – auch wenn der Stopp weniger als drei Minuten dauert. Im absoluten Halte­verbot, das man üblicher­weise an dem Schild mit den zwei gekreuzten roten Balken erkennt, ist selbst­ver­ständlich jegliches Abstellen untersagt.

Auch das Sitzen­bleiben im Fahrzeug über drei Minuten hinaus gilt als Parken, sofern kein Parkticket gezogen wird. Mancherorts findet man auf Parkuhren sogar eine sogenannte „Brötchen­taste“, mit der z. B. 15 Minuten gebüh­renfrei kurzge­parkt werden kann.

Kurz an der Bushal­te­stelle halten

Das Halten an einer Bushal­te­stelle, um Personen ein- und aussteigen zu lassen, ist prinzi­piell StVO-konform. Aller­dings darf es auch in diesem Fall nicht länger als drei Minuten dauern und man darf sich nicht zu weit vom eigenen Fahrzeug entfernen. Die Halte­stelle muss umgehend freige­macht werden, sofern ein Bus anfährt. Die Verwarn- bzw. Bußgelder für das unzulässige Halten auf einer Bushal­te­stelle beginnen bei 55 Euro und erhöhen sich bei Behin­derung auf 70 Euro sowie bei Sachbe­schä­digung auf 100 Euro.

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Quelle: tz.de