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Künftig härteres Durch­greifen der Behörden bei rechts­wid­rigem Parken auf Gehwegen

Zugeparkte Gehwege sind vielen Anwohnern ein Dorn im Auge. Insbe­sondere, wenn Fußgänger wie Eltern mit Kinder­wagen oder Rollstuhl­fahrer nicht mehr ausrei­chend Platz haben, an den geparkten Autos vorbei­zu­kommen. Nach einer Klage von mehreren betrof­fenen Bürgern aus Bremen, die bereits im Jahr 2016 vor das Verwal­tungs­ge­richt (VG) gezogen waren, hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in Leipzig in seinem Urteil vom 6. Juni 2024 (3 C 5.23) nun weitest­gehend pro Anwohner entschieden.

Höchstrichterliches Urteil: Gehwegparken soll häufiger geahndet werden
Van dii / shutterstock.com

Aufge­setztes Parken als Stein des Anstoßes

So hat das höchste deutsche Verwal­tungs­ge­richt den Klägern teilweise recht gegeben. Das bedeutet, dass Autofahrer, die illegal auf dem Bordstein parken, auf Verlangen der Anwohner durch die Straßen­ver­kehrs­be­hörde entspre­chend sanktio­niert werden müssen, wenn die Benutzung des Gehwegs im Zuge des aufge­setzten Parkens erheblich beein­trächtigt wird.

Die Richter betonten jedoch, dass es dadurch nicht zur infla­tio­nären Abschleppung zahlreicher Falsch­parker kommen dürfe. Dafür wäre die Parkplatz­si­tuation angesichts der knapp bemes­senen Stell­plätze in vielen deutschen Städten zu prekär. Vielmehr müssten Städte wie Bremen mit Bedacht vorgehen, wie das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in einer Presse­meldung verlauten lässt:

„Da das unerlaubte Gehweg­parken nach den Feststel­lungen des Berufungs­ge­richts in der gesamten Stadt, insbe­sondere in den inner­städ­ti­schen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belas­teten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgeh­weg­breite priori­siert und ein entspre­chendes Konzept für ein stadt­weites Vorgehen umsetzt.“

Unter­schied­liche Rechts­auf­fas­sungen der Instanzen

Nur bei Gegeben­heiten, wie zum Beispiel im Fall der Kläger aus Bremen, wo durch das Parken der Autos die Gehweg­fläche auf weniger als 1,5 Metern verringert wurde, bestehe für die Behörden Handlungs­bedarf. Damit folgten die Richter im Grundsatz dem Urteil des vorin­stanz­lichen Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) und nicht dem des Verwal­tungs­ge­richts, das vorgab, dass man in Zukunft zwingend gegen jeden Falsch­parker einschreiten müsse.

Dass das Parken mit zwei Rädern auf dem Bordstein grund­sätzlich verboten ist, hat nach wie vor Bestand. Hierfür reicht ein Blick in § 12 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Aufge­setztes Parken ist nur dann erlaubt, wenn die entspre­chende Beschil­derung in Form von Verkehrs­zeichen Nr. 315 vorhanden ist.

Ein Urteil mit bundes­weiten Folgen

Eine Reaktion auf das Urteil der Bundes­ver­fas­sungs­richter könnte der vermehrte Einsatz dieses Verkehrs­zei­chens in zahlreichen deutschen Städten sein, um in bestimmten Fällen das Parken ohne recht­liche Folgen zu ermög­lichen. Die flächen­de­ckende Aufstellung solcher Schilder wäre jedoch das falsche Signal. Vorrang sollten weiterhin die Anwohner bzw. Passanten haben, um einen Bürger­steig ungehindert begehen zu können.

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Quellen: zdf.de , bverwg.de