Verwertbarkeit der Messergebnisse des Leivtec XV3 bleiben fraglich
Nach all dem Hin und Her bezüglich des Leivtec XV3 gibt es nun erste gerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise haben das Oberlandesgericht Oldenburg und die Amtsgerichte Berlin-Tiergarten, Ravensburg, Erding, Oberkirch, Bad Saulgau sowie Landstuhl bereits Verfahren eingestellt. Die Kosten der Verfahren übernimmt die Staatskasse.
Der Leivtec XV3 dient der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung. Schon seit 2019 steht der Blitzer in der Kritik Fehleranfällig zu sein. Im April 2021 gab der Hersteller des Leivtec XV3 ein Schreiben heraus, mit der Bitte das Gerät erstmal nicht weiterzuverwenden.
„Endlich gibt es gerichtliche Beschlüsse zu dem Thema! Bisher gab es keine einheitliche Entscheidung seitens der zuständigen Behörden, wie mit dem Leivtec XV3 umgegangen werden soll. Umso wichtiger ist es, dass die Gerichte nun Stellung beziehen. Auch viele unserer Verfahren, die den Leivtec XV3 betreffen, wurden bereits eingestellt. Wir hoffen darauf, dass weitere Entscheidungen fallen werden und Verkehrsteilnehmer mehr Rechtssicherheit haben“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de.
Die Richter des Amtsgericht Bad Saulgau sind zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit dem Leivtec XV3 aufgrund der fehlerhaften Messungen nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden könne (1 OWi 25 Js 28777/19).
Auch das Amtsgerichts Landstuhl hat das Verfahren aus diesem Grund eingestellt. Das Gericht hätte die Messwerte mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen müssen, um das Verfahren weiterführen zu können. Dieses stehe aber kostenmäßig in keinem Verhältnis zum Bußgeld (2 OWi 4211 Js 2050/21). Zudem führe auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden könne. Die Amtsgerichte Ravensburg sowie Oberkirch schlossen sich der Argumentation an (15 OWi 16 Js 2938/21 und 1 OWi 203 Js 4361/21 jug.). Das Amtsgericht Tiergarten und Erding stellten Leivtec-Verfahren ohne Begründung ein ((301 OWi) 3012 Js-OWi 3183/21 (438/21) sowie 308 OWi 410 Js 7244/21).
Einen weiteren Fall stellte das OLG Oldenburg ein, weil das Messung-Start-Foto nicht die Anforderungen erfüllte und die Beweisbilder nach der neuen Gebrauchsanweisung des Leivtec XV3 nicht mehr verwertbar seien (2 Ss (OWi) 67/21).
Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de
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Aktuelle Meldungen zum Leivtec finden Sie auf der Homepage des Herstellers.
Quelle: www.burhoff.de