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Verwert­barkeit der Messergeb­nisse des Leivtec XV3 bleiben fraglich

Nach all dem Hin und Her bezüglich des Leivtec XV3 gibt es nun erste gericht­liche Entschei­dungen. Beispiels­weise haben das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg und die Amtsge­richte Berlin-Tiergarten, Ravensburg, Erding, Oberkirch, Bad Saulgau sowie Landstuhl bereits Verfahren einge­stellt. Die Kosten der Verfahren übernimmt die Staatskasse.

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Der Leivtec XV3 dient der mobilen Geschwin­dig­keits­über­wa­chung. Schon seit 2019 steht der Blitzer in der Kritik Fehler­an­fällig zu sein. Im April 2021 gab der Hersteller des Leivtec XV3 ein Schreiben heraus, mit der Bitte das Gerät erstmal nicht weiterzuverwenden.

„Endlich gibt es gericht­liche Beschlüsse zu dem Thema! Bisher gab es keine einheit­liche Entscheidung seitens der zustän­digen Behörden, wie mit dem Leivtec XV3 umgegangen werden soll. Umso wichtiger ist es, dass die Gerichte nun Stellung beziehen. Auch viele unserer Verfahren, die den Leivtec XV3 betreffen, wurden bereits einge­stellt. Wir hoffen darauf, dass weitere Entschei­dungen fallen werden und Verkehrs­teil­nehmer mehr Rechts­si­cherheit haben“, erklärt Jan Ginhold, Geschäfts­führer und Betreiber von Geblitzt.de.

Die Richter des Amtsge­richt Bad Saulgau sind zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit dem Leivtec XV3 aufgrund der fehler­haften Messungen nicht mehr als standar­di­siertes Messver­fahren angesehen werden könne (1 OWi 25 Js 28777/19).

Auch das Amtsge­richts Landstuhl hat das Verfahren aus diesem Grund einge­stellt. Das Gericht hätte die Messwerte mittels Sachver­stän­di­gen­gut­achten näherungs­weise bestimmen müssen, um das Verfahren weiter­führen zu können. Dieses stehe aber kosten­mäßig in keinem Verhältnis zum Bußgeld (2 OWi 4211 Js 2050/21). Zudem führe auch die fehlende Kenntnis des Messvor­gangs an sich allen­falls zu einer Plausi­bi­li­täts­prüfung eines Ergeb­nisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden könne. Die Amtsge­richte Ravensburg sowie Oberkirch schlossen sich der Argumen­tation an (15 OWi 16 Js 2938/21 und 1 OWi 203 Js 4361/21 jug.). Das Amtsge­richt Tiergarten und Erding stellten Leivtec-Verfahren ohne Begründung ein ((301 OWi) 3012 Js-OWi 3183/21 (438/21) sowie 308 OWi 410 Js 7244/21).

Einen weiteren Fall stellte das OLG Oldenburg ein, weil das Messung-Start-Foto nicht die Anfor­de­rungen erfüllte und die Beweis­bilder nach der neuen Gebrauchs­an­weisung des Leivtec XV3 nicht mehr verwertbar seien (2 Ss (OWi) 67/21).

Hilfe im Bußgeld­ver­fahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwalts­kanz­leien zusammen, deren Verkehrs­rechts­an­wälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Straf­re­du­zierung. Und wie finan­ziert sich das kosten­freie Geschäfts­modell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwi­ckelten Software, mit der die Anwälte der Partner­kanz­leien ihre Fälle deutlich effizi­enter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionier­arbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Aktuelle Meldungen zum Leivtec finden Sie auf der Homepage des Herstellers.

Quelle: www.burhoff.de