Autonomes Fahren: Stufe 4
Deutschland möchte eine Führungsrolle beim autonomen Fahren einnehmen. Forschung und Entwicklung soll daher vorangebracht werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur arbeitet daran, die Rahmenbedingungen dafür zu verbessern. Nach dem ersten Gesetz zum automatisierten Fahren 2017 trat nun ein weiteres Gesetz zum autonomen Fahren am 28. Juli 2021 in Kraft.
Der springende Punkt bei dem Gesetz von 2017 waren die veränderten Rechte und Pflichten der Fahrenden während des automatisierten Fahrens. Automatisierte Systeme (Stufe 3) dürfen seitdem unter bestimmten Voraussetzungen selbständig fahren. Es muss aber weiterhin eine fahrende Person geben, die sich allerdings vom Verkehrsgeschehen und der Steuerung des Fahrzeuges abwenden darf.
Autonomiestufe 0: Der Fahrer fährt selbst (kontrolliert alles).
Autonomiestufe 1: Assistenzsysteme helfen bei der Bedienung des Fahrzeugs (Abstandsregeltempomat, Geschwindigkeitsregelanlage).
Autonomiestufe 2: Das Verkehrsmittel ist teilautomatisiert (automatisches Einparken, Halten der Spur).
Autonomiestufe 3: Bedingungsautomatisierung, der Fahrer muss das Fahrzeug nicht dauerhaft überwachen. Das Fahrzeug fordert den Fahrer auf die Kontrolle zu übernehmen. Es führt selbstständig Funktionen aus (Blinker setzen, Spurenwechsel und Spurhalten).
Autonomiestufe 4: Das Fahrzeug ist hochautomatisiert und wird vom System geführt. Kann die Aufgabe nicht mehr bewältigt werden, wird der Fahrer aufgefordert zu übernehmen.
Autonomiestufe 5: Bei der Vollautomatisierung ist kein Fahrer erforderlich. Menschliches Eingreifen ist nicht erforderlich. Nur das Ziel muss festgelegt und das Fahrzeug gestartet werden. Ein solches Fahrzeug kommt ohne Lenkrad und Pedale aus.
Das neue Gesetz schafft nun den Rahmen für die Stufe 4: Fahrzeuge ohne Fahrer. Mit der Stufe 4 dürfen nun autonome Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb bundesweit ohne eine fahrende Person fahren. Dies gilt allerdings nur in festgelegten Betriebsbereichen.
Eigentlich ist bei Stufe 4 laut Definition noch ein Fahrer vorgesehen. Das Bundesministerium spricht aber dennoch von Stufe 4, da vermutlich die Kriterien für Stufe 5 noch nicht vollständig gegeben sind und die Routen bzw. Betriebsbereiche vorab festgelegt sind.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist Deutschland damit das erste Land weltweit, in dem Fahrzeuge ohne Fahrer auf den Straßen erlaubt sind. Bis 2022 sollen autonome Fahrzeuge zudem in den Regelbetrieb gehen.
Folgende Einsatzmöglichkeiten sind dabei denkbar:
- Shuttle-Verkehr,
- Busse auf festgelegten Routen (People-Mover),
- Hub2Hub-Verkehr,
- nachfrageorientierte Angebote zu Randzeiten,
- Personen oder Gütertransport auf der ersten oder letzten Meile,
- Dual-Mode-Fahrzeuge
Diese Sachverhalte werden durch das Gesetz neu geregelt:
- Ausrüstung, Beschaffenheit und technische Anforderungen an den Bau von autonomen Fahrzeugen,
- Prüfung und Erteilung der Betriebserlaubnis,
- Pflichten der Personen, die beim autonomen Fahren beteiligt sind,
- Regelungen der Datenverarbeitung,
- Nachträgliche Aktivierung von autonomen Funktionen in Fahrzeugen,
- Anpassung und Schaffung von einheitlichen Vorschriften, die die Erprobung von autonomen Fahrzeugen ermöglichen.
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer sieht Deutschlands Rolle wie folgt:
„Das ist ein Riesenschritt Richtung Zukunft: Morgen tritt unser Gesetz zum autonomen Fahren in Kraft. Damit ist der Weg frei, um selbststeuernde Fahrzeuge ganz regulär auf die Straße zu holen – als erstes Land weltweit. Damit setzen wir internationale Standards.“
Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de
Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.
Quelle: Gesetz zum autonomen Fahren