Änderung wirksam trotz potentieller Rechtsfehler
Formfehler seit 11 Jahren
Seit Wochen gibt es Streit um die im April in Kraft getretene Straßenverkehrsordnung (StVO). Denn sie enthält einen Formfehler. Bei der neuen StVO wurde die Ermächtigungsgrundlage unvollständig zitiert. Bei dem Erlass einer Verordnung muss angegeben werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Verordnungsgeber agiert hat. Dies ist auch der Grund, warum nach Bekanntwerden des Fehlers die neue StVO durch die Länder außer Kraft gesetzt wurde. Und nun auch noch das: Das württembergische Justizressort ist der Auffassung, dass aufgrund weiterer Formfehler alle Änderungen der letzten elf Jahre ungültig sein könnten. Das berichtete die "Neue Osnabrücker Zeitung" und berief sich auf ein Schreiben des Justizressorts. Doch einfach so ungültig sind die Änderungen nicht. Was genau die Bedenken sind und warum die Änderungen nicht gleich unwirksam sind, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals - www.geblitzt.de .
Formfehler führt nicht automatisch zur Ungültigkeit
Nach Auffassung des baden-württembergischen Justizressorts könnte es schon in der StVO-Novelle vom 6. März 2013 und in einer Änderung am 5. August 2009 Verstöße gegen das Zitiergebot gegeben haben. Die Folge daraus wäre die Nichtigkeit der StVO-Novelle sowie der Änderung. Zudem müsste die bis zum 31. August 2009 geltende Rechtslage angewendet werden. Doch das ist so nicht richtig.
„Wie wir schon bei der StVO-Novelle erläutert haben, ist die Aussage, dass die Verordnung beziehungsweise die Änderungen durch einen Formfehler einfach so unwirksam sind irreführend“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de. „Die Verordnung sowie die Änderungen sind in Kraft getreten. Sollte tatsächlich gegen das Zitiergebot verstoßen worden sein, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass die Verordnung nichtig ist. Dies passiert nur dann, wenn das Bundesverfassungsgericht sie teilweise oder ganz für nichtig erklärt oder die Bundesländer, wie es bei der aktuellen StVO-Novelle passiert ist, die StVO durch einen Nichtanwendungserlass aussetzen.“
„Wichtig ist es, dass Verkehrsteilnehmer nicht weiter verwirrt werden und vor allem, dass es eine Rechtssicherheit gibt. Hier werden Erwartungen geschürt, die am Ende nicht mit der rechtlichen Praxis in Einklang zu bringen sind und letztendlich nicht erfüllt werden. Wir benötigen nun wirklich nicht noch mehr Kopflosigkeit als wir ohnehin schon diesbezüglich haben. Generell kann man sagen, dass es hier zu einem Bürokratieversagen gekommen ist. Aber auch die Politik hat ihren Anteil an diesem Chaos. Wir von www.geblitzt.de/ hoffen, dass bezüglich der StVO schnell eine Lösung gefunden wird“, so Ginhold weiter.
Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de
Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.