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Darf ich in Wohnwagen und Camping­an­hänger übernachten? Wie schwer dürfen Fahrzeuge und Anhänger eigentlich sein?

„Zuhause ist da, wo wir parken.“ So simpel klingt das Freiheits­gefühl, das Reisemobil- und Wohnwa­gen­ur­lauber so schätzen. Auch nach dem Ende der Corona-Pandemie scheint der Camper-Hype ungebrochen. Doch: Wer mit seinem Wohnmobil oder Camping­an­hänger unterwegs ist, muss einige Regeln beachten. Wo und wie lange ist das Parken und Übernachten erlaubt? Und welche Vorschriften gibt es beim Gewicht? Tom Louven, Rechts­anwalt für Verkehrs­recht und Partner­anwalt von Geblitzt.de, klärt auf.

Reisen mit dem Camper
Gorloff-KV / shutterstock.com

Wo darf man parken?

Grund­sätzlich dürfen Wohnmobile und angehängte Camping­an­hänger mit einem zuläs­sigen Gesamt­ge­wicht unter 7,5 Tonnen auf öffent­lichen Straßen und Parkplätzen zeitlich unbegrenzt abgestellt werden, sofern dies nicht durch besondere Verkehrs­zeichen untersagt ist.

Dies ist beispiels­weise bei Parkplätzen der Fall, die nur von bestimmten Kfz benutzt werden dürfen. Sie sind in der Regel durch das Zusatz­zeichen oder eine entspre­chende Fahrbahn­mar­kierung gekenn­zeichnet. Wer hier dennoch mit seinem Camper parkt, muss mit einem Bußgeld zwischen 10 und 30 Euro rechnen.

Wird die Gewichts­grenze von 7,5 Tonnen aber überschritten und „wiegt das Wohnmobil bezie­hungs­weise das Gespann aus Pkw und Anhänger mehr, ist das Parken in Wohnge­bieten von 22 bis 6 Uhr nicht gestattet. Auch an Sonn- und Feier­tagen ist es laut § 12 Absatz 3a StVO für Camper über 7,5 Tonnen verboten“, so Rechts­anwalt Louven. „Für Fahrer, die ihren Camping­an­hänger ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abstellen, gilt laut § 12 Absatz 3b der StVO eine maximale Parkdauer von zwei Wochen auf demselben Parkplatz.“

Wer einen durch Beschil­derung erlaubten Parkplatz auf dem Gehweg gefunden hat, sollte ebenfalls aufs Gewicht achten: Hier ist eine Gesamt­masse von 2,8 Tonnen erlaubt.

Wie schwer dürfen Wohnmobile und Anhänger sein?

Deshalb ist es wichtig, dass sich Reisende mit den Vorschriften über das Fahrzeug­ge­wicht vertraut machen. Nur so ist eine sichere und geset­zes­kon­forme Fahrt in den Urlaub möglich.

Louven fasst die Bestim­mungen wie folgt zusammen: „Das zulässige Gesamt­ge­wicht für Wohnmobile, die mit einem Pkw-Führerschein der Klasse B gefahren werden dürfen, beträgt 3,5 Tonnen. Um dies zu ermitteln, wird das Leerge­wicht des Fahrzeugs, die maximale Zuladung und das Gewicht der Insassen addiert. Autos mit Camping­an­hänger dürfen ebenfalls nur 3,5 Tonnen wiegen. Hierzu werden die zuläs­sigen Gesamt­massen des Zugfahr­zeugs und des Anhängers addiert. Bei einem höheren Gewicht benötigen Fahrer den Führer­schein der Klasse BE bezie­hungs­weise bei Wohnmo­bilen der Klasse C1.“

Auf Gewicht und Überladung achten

Das Gewicht spielt eine überge­ordnete Rolle sowohl für das Parken als auch für die Fahrsi­cherheit. Überladene Fahrzeuge führen zu längeren Brems­wegen - die Gefahr von Schäden am Fahrwerk und von gefähr­lichen Ausweich­ma­növern nimmt dann zu. Um sicher­zu­gehen, dass das zulässige Gesamt­ge­wicht nicht überschritten wird, sollten die Fahrer eine Kontrolle auf Fahrzeug­waagen, etwa an Autobahn­rast­stätten, Entsor­gungs­an­lagen oder spezi­ellen Wiege­sta­tionen durchführen.

Das zulässige Gesamt­ge­wicht spielt auch eine Rolle, wenn es um die Gültigkeit von Verkehrs­zeichen geht. Wiegt ein Wohnmobil beispiels­weise weniger als 3,5 Tonnen, darf es nicht auf einem Lkw-Parkplatz stehen. „Ein anderes Beispiel ist das Durch­fahrts­ver­bots­schild mit einem abgebil­deten Lkw in der Mitte. Dieses gilt nicht nur für Lkws, sondern auch für Wohnmobile über 3,5 Tonnen. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von 50 bis 100 Euro“, verrät Louven.

Auch die Geschwin­digkeit kann durch das Gewicht einge­schränkt werden: „Für Camper unter 3,5 Tonnen gibt es auf der Autobahn keine generelle Begrenzung. Mit einem Wohnmobil zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen hingegen darf maximal 100 km/h gefahren werden.“

Wo darf ich wie lange übernachten?

Besondere Regelungen gelten, wenn auf öffent­lichen Straßen nicht nur geparkt, sondern auch übernachtet werden soll. In vielen Städten und Gemeinden ist dies grund­sätzlich nicht erlaubt.

In Ordnung geht das Schlafen im fahrbaren Domizil laut Rechts­experte Louven „für eine Nacht auf Autobahn­rast­plätzen und Parkplätzen an Bundes­straßen sowie mit Erlaubnis des Eigen­tümers auch für längere Zeit auf Privat­grund­stücken. Alter­nativ bieten sich speziell ausge­wiesene Stell­plätze an, wo Camper kosten­günstig oder teilweise sogar kostenlos mehrere Nächte verweilen dürfen.“

Es gibt jedoch eine Sonder­regel: Wenn der Fahrer zu müde ist, um weiter­zu­fahren, ist das Parken und Übernachten dort erlaubt, wo es die Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht ausdrücklich verbietet. Dies darf jedoch nur zu dem allei­nigen Zweck geschehen, die Fahrtüch­tigkeit des Fahrzeug­führers wiederherzustellen.

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