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StVO-Novelle nach ADAC ungültig – Doch das ist fraglich

Blitzer sorgt für höhere Bußgelder und Fahrverbote.

Die überar­beitete Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) brachte erheb­liche Folgen für Autofahrer mit sich. Neben teilweise höheren Bußgeldern werden seit dem Inkraft­treten am 28. April 2020 auch Fahrverbote bereits bei gerin­geren Geschwin­dig­keits­ver­stößen verhängt. Nun erklärte der ADAC, dass zumindest die neuen Fahrverbote nicht wirksam seien. Doch einfach so ungültig sind die Fahrverbote entgegen der durch den ADAC-Beitrag angesto­ßenen medien­über­grei­fenden Aussage nicht. Was genau das Problem bei der erneu­erten StVO ist und warum sie nicht per se ungültig ist, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals www.geblitzt.de

Fahrverbote sind nicht automa­tisch ungültig!

Bereits im Mai kündigte Bundes­ver­kehrs­mi­nister Andreas Scheuer an, die von ihm unter­zeich­neten härteren Sanktionen aufgrund der vielen Kritik wieder rückgängig zu machen. Und nun auch das noch: die Formu­lierung der Geset­zes­texte ist unsauber, denn sie enthält einen Formfehler.

Dem ADAC folgend kommu­ni­zierten viele Presse­ar­tikel, dass die Fahrverbote durch diesen Fehler bereits juris­tisch unwirksam wären. Laut ADAC sei das Zitier­gebot des Grund­ge­setzes in der überar­bei­teten StVO verletzt worden und damit zumindest die Fahrverbote der Novelle unwirksam.

„Nach Einschätzung unserer Partner­kanz­leien stimmen wir dem ADAC zu, dass die Ermäch­ti­gungs­grundlage in der StVO-Novelle unvoll­ständig zitiert ist, das ist soweit richtig“, so Jan Ginhold, Geschäfts­führer und Betreiber von Geblitzt.de.

„Wenn jedoch der Eindruck erweckt wird, die Verordnung bezie­hungs­weise die hieraus resul­tie­renden Fahrverbote seien nun einfach so unwirksam oder ungültig, ist dies irreführend“, erläutert Tom Louven, Partner­anwalt von Geblitzt.de. „Die Verordnung ist zunächst einmal in der Welt und in Kraft getreten. Sollte gegen das Zitier­gebot in verfas­sungs­ver­let­zender Form verstoßen worden sein, hat dies nicht zwangs­läufig zur Folge, dass die Verordnung automa­tisch nichtig ist. Ganz oder teilweise nichtig ist sie erst, wenn das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sie für nichtig erklärt. Ein solches Verfahren, wenn es denn einge­leitet wird, dauert erfah­rungs­gemäß sehr lange. Die Frage ist also eher, ob die Behörden und Gerichte bis zur Klärung oder Neure­gelung eine gegebe­nen­falls nichtige oder verfas­sungs­widrige Regelung anwenden möchten.“

„Wir begrüßen, dass erste Bundes­länder angekündigt haben, die geänderten Fahrver­bots­re­ge­lungen vorerst nicht anzuwenden. Generell ist es wichtig, die Verkehrs­teil­nehmer nicht weiter zu verwirren und endlich Klarheit und Rechts­si­cherheit bezüglich der erneu­erten StVO zu schaffen. Wir von www.geblitzt.de würden uns wünschen, dass darüber hinaus die Verhält­nis­mä­ßigkeit wieder­her­ge­stellt und Sanktionen wieder stärker diffe­ren­ziert werden. Grund­sätzlich kann man sagen, dass hier einiges an Mist verbockt wurde. Die Regierung hat hier viele Fehler gemacht! Wir von Geblitzt.de sind gespannt, wie sich die Sache entwi­ckelt, hoffen aber, dass sich die Angele­genheit für die verun­si­cherten Verkehrs­teil­nehmer schnell aufklären wird“, sagt Ginhold dazu.

Das Ziel mancher Bundes­länder, sogenannte Raser härter zu bestrafen und für mehr Sicherheit und Gerech­tigkeit zu sorgen, ist nach Ansicht des Partner­an­walts Louven bei genauem Hinsehen ohnehin nicht erreicht worden:

„Bei schwer­wie­genden Geschwin­dig­keits­ver­stößen mit erheb­lichem Gefah­ren­po­tenzial ist rein gar nichts geändert oder verschärft worden. Lediglich bei Geschwin­dig­keits­ver­stößen bis 20 km/h ist es zu einer Verdop­pelung der Verwarnungs- bezie­hungs­weise Bußgelder gekommen. Die Fahrver­bots­grenzen sind nur im unteren Bereich in praxis­ferner Weise derart herab­ge­setzt worden, dass nicht seltene Konstel­la­tionen und geringe Verstöße mit recht niedrigem Verschul­densgrad, die überwiegend allen­falls aus Unacht­samkeit erfolgen, zu nicht sachge­rechten Fahrver­boten führen. Hiermit trifft man weitest­gehend die „Falschen“, nämlich in der Regel keine rücksichts­losen Autofahrer oder angeb­liche Raser. Statt­dessen wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen, während es für grobe Verstöße keine geänderten Sanktionen gibt. Beim Schwe­regrad der Verfeh­lungen wurde statt oben bei den gravie­renden Delikten nur unten angesetzt. Wenn bezüglich einer sinnvollen Korrektur und Anpassung der Fahrver­bots­grenzen gerne reiße­risch die Rede davon ist, man käme nun Rasern (wieder) entgegen, ist dies sachlich unzutreffend. Derartige Befür­worter der Neure­gelung sollten sich vielmehr auch tatsächlich für ein härteres Vorgehen gegen extreme Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen einsetzen.“

Hilfe im Bußgeld­ver­fahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwalts­kanz­leien zusammen, deren Verkehrs­rechts­an­wälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Straf­re­du­zierung. Und wie finan­ziert sich das kosten­freie Geschäfts­modell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwi­ckelten Software, mit der die Anwälte der Partner­kanz­leien ihre Fälle deutlich effizi­enter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionier­arbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.