Nach dem Feiern: Wer haftet, wenn Kunden sich im Taxi übergeben?
Wer nach einem feucht-fröhlichen Volksfest ein Taxi nimmt, macht erst einmal alles richtig. Geht einem bei dieser Fahrt die Festivität jedoch noch einmal durch den Kopf, sollten Taxifahrer dem spontanen Bedürfnis ihrer Fahrgäste in jedem Fall nachgeben. Sonst kann schnell eine Sauerei auf dem Rücksitz zurückbleiben, für die sie auch noch selbst aufkommen müssen. So lautet ein wegweisendes Urteil des Amtsgerichts München, das gerade zur Wiesnzeit wieder besonders relevant ist.
Wer nicht anhält, bleibt auf der Sauerei sitzen
Wer nach einem feucht-fröhlichen Wiesn-Besuch nicht auf den Kotzhügel will, nimmt für die Heimfahrt schnell ein Taxi. Wird einem dabei übel und es besteht die Gefahr, dass man sich übergibt, muss der Taxifahrer das Fahrzeug anhalten. Andernfalls kann er für die Verschmutzung der Sitze anteilig oder ganz haftbar gemacht werden. So ein etwas älteres Urteil des Amtsgerichts (AG) München (Az.: 271 C 11329/10), das man gerade jetzt zu Zeiten von Oktoberfest, Schützenfest oder Kirmes kennen sollte.
Streit um Reinigungskosten
Im konkreten Fall fuhr ein Besucher mit seiner Begleitung von der Theresienwiese mit dem Taxi nach Hause. Während der Fahrt wurde dem Fahrgast schlecht und er erbrach sich auf der Rückbank. Zuvor hatten er und seine Begleitung den Taxifahrer mehrfach gebeten, anzuhalten.
Der Fahrer reagierte jedoch zunächst nicht auf die Bitte und verlangte später aufgrund des Vorfalls die Reinigungskosten in Höhe von 250 Euro vom Fahrgast. Der Fall wurde schließlich vor Gericht verhandelt.
AG München erkennt Mitverschulden des Taxifahrers an
Das Amtsgericht gab dem Taxifahrer grundsätzlich Recht und stellte zudem fest, dass es eine Verletzung des Beförderungsvertrags darstellt, wenn ein Fahrgast sich im Taxi übergibt.
Da der Taxifahrer jedoch zu Beginn die Bitte anzuhalten, ignorierte und somit zur entstehenden Situation teilweise selbst beitrug, erkannte das Gericht ein Mitverschulden des Personenbeförderers in Höhe von 50 Prozent an.
50 Prozent Schadensersatz, weil der Taxifahrer die Halteaufforderung nicht verstand
Der Taxifahrer ist dabei noch glimpflich davongekommen. Denn das Gericht erkannte auch an, dass der Schadensersatzanspruch des Taxifahrers nicht gänzlich wegfallen könne, da er die Dringlichkeit der Halteaufforderung nicht vollständig verstanden habe.
Hätte er diese verstanden und trotz mehrfacher Bitte nicht angehalten, wäre es möglicherweise überhaupt zu keinem Ersatz für die Reinigungskosten gekommen. Der Taxifahrer hätte sie dann einhundertprozentig selbst tragen müssen.
Bei der Festlegung des Mitverschuldens berücksichtigte das Gericht zudem, dass die gesamte Situation auf einer relativ kurzen Strecke und innerhalb eines kurzen Zeitrahmens stattfand.
Als Faustregel für Beförderer gilt jedenfalls: Lieber direkt ranfahren und auf den Magen der Kunden hören. Passagiere sollten beachten: Übelkeit und Brechreiz lautstark beim Fahrer anmelden.
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