OLG Köln: Das Einklemmen des Telefons ist ein Verstoß
Dass die Nutzung eines Mobiltelefons hinterm Steuer nicht erlaubt ist, wissen vermutlich die meisten Autofahrer. Eine Autofahrerin, die geblitzt wurde, war allerdings der Meinung, dass sie ihr Bußgeld nicht bezahlen müsse, weil sie das Handy nicht in der Hand hielt, sondern das Handy zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln widersprach dem allerdings. Im Beschluss vom 4. Dezember 2020 stellte das OLG Köln klar, dass das Einklemmen des Handys durchaus ein Verstoß darstellt (Az.: III-1 RBs 347/20).
Doch ganz klar ist diese Vorschrift aus § 23 der Straßenverkehrsordnung in manchen Punkten nicht, wie auch die Debatten um die Nutzung von Blitzer-Apps und anderen technischen Geräten zeigen.
§ 23 Abs. 1a StVO besagt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder
- nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Aufgrund des Paragrafen argumentierte die Autofahrerin, dass es sich bei ihr nicht um ein verbotenes „Halten“ im Sinne der Verkehrsordnung gehandelt habe. Zudem habe sie das Handy bereits vor der Fahrt eingeklemmt. Somit hatte sie es während der Fahrt nie in der Hand.
Entscheidung des OLG Köln
Die Richter sahen dies anders und wiesen die Beschwerde zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass das im Gesetz festgehaltene „Halten“ nicht notwendigerweise die Benutzung der Hände voraussetze. Zudem handele es sich bei der Nutzung eines Mobiltelefons um eine fahrfremde Tätigkeit, die ein „nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial“ berge. Das „Halten“ des Telefons selbst erfordere, neben dem Telefongespräch als solchem, die Aufmerksamkeit des Fahrers. Es bestehe das Risiko, dass das Mobiltelefon herunterfällt und der Fahrer, statt dem Verkehr seine Aufmerksamkeit zugeben, diese aufs Telefon richtet. Damit unterscheide sich diese Art des „Haltens“ von der Nutzung einer Fernsprechanlage, so die Richter. Denn bei dieser müsse der Fahrer sich über die Halterung keinerlei Gedanken machen. Dies sei auch der Unterschied, der dazu beitrage, die Benutzung im Falle der Autofahrerin gegenüber der Freisprecheinrichtung als verboten zu bewerten.
Diese Sanktionen drohen beim Handy am Steuer
Häufig sind es die Handys, die am Steuer genutzt werden. Doch auch andere technische Gräte dürfen während der Fahrt nicht hinter dem Steuer „gehalten“ werden. Ebenfalls strafbar ist die Nutzung von Blitzer-Apps und anderen Geräten zur Ortung von Messanlagen. Welche Sanktionen bei der Nutzung von technischen Geräten drohen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Delikt | Punkte | Bußgeld | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt | |||
… beim Führen eines Fahrzeugs | 1 Punkt | 100 Euro | nein |
… mit Gefährdung | 2 Punkte | 150 Euro | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 2 Punkte | 200 Euro | 1 Monat |
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | 1 Punkt | 75 Euro | nein |
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Quelle: NRWE – Rechtssprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen