Urteil des Kammergerichts Berlin
Wenn erkennbar ist, dass eine Haltelinie bei Rot überfahren wird und dennoch weitergefahren wird, um schneller voranzukommen, kann von einer vorsätzlichen Tat ausgegangen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn nach dem Umschalten einer Ampel auf Gelb noch Gas gegeben wird. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin hatte am 24.06.2021 über eine Rechtsbeschwerde gegen das vorherige und entsprechend begründete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, vom 17.03.2021, zu entscheiden. Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen (Az: 3 Ws (B) 131/21 - 122 Ss 60/21).
In dem Urteil zugrundeliegenden Fall fuhr ein Mann auf eine Ampel zu und beschleunigte beim Umschalten der Anlage auf Gelb sein Fahrzeug. Als die Lichtzeichenanlage auf Rot umschaltete, war sein Fahrzeug noch zwei bis drei Autolängen von der Haltelinie entfernt. Er fuhr anschließend über die rote Ampel. Für ihn nachteilig war, dass die Ampel von der Polizei überwacht und sein Verhalten daher von zwei Beamten beobachtet wurde.
In der Folge erhielt er ein deutlich höheres Bußgeld aufgrund des Vorsatzes. Dagegen erhob der Mann Einspruch. Die Sache ging vor Gericht. Der Fahrer argumentierte, er hätte nicht vorsätzlich gehandelt. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den verkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen dennoch am 17. März wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro.
Das Gericht sah den Vorsatz als gegeben. Dass der Mann bei Rot weiterfuhr, war aufgrund der Beweismittel unstrittig. Feststellungen, dass der Mann die Ampel und ihr Umschalten nicht wahrgenommen habe, seien bei der Bewertung nicht notwendig gewesen. Die Ampel war weithin sichtbar und schon auf Gelb gesprungen. Die Beschleunigung des Fahrzeuges weise zusätzlich darauf hin, dass die Ampel und deren Umschalten wahrgenommen wurde.
Der Begründung des Gerichts folgend, ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn jemand erkennt, dass er vermutlich bei Rot die Haltelinie passieren wird und dies billigend in Kauf nimmt. Die Polizisten standen hier als Zeugen parat und stellten fest, dass der Mann bei Gelb Gas gab. Der Beschuldigte überfuhr, ohne zu bremsen, das Rotlicht. Daher ging das Gericht von einer bewussten Entscheidung aus, zumindest in Kauf zu nehmen, bei Rot zu fahren. Das reicht demnach für den Vorsatz.
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Quelle: Burhoff online