Bußgeld­be­scheid - Prüfung des Vorwurfs lohnt sich!

Wer im Straßen­verkehr über die Stränge schlägt, darf sich über einen Bußgeld­be­scheid nicht wundern. Auf diese Weise will der Gesetz­geber Rasern, Dränglern und Rotlicht­sündern einen Denkzettel verpassen, was in Anbetracht zahlreicher Unfälle auf deutschen Autobahnen, Landstraßen und im städti­schen Verkehr sicherlich vernünftig ist. Doch nicht jeder geblitzte Fahrer hat zwangs­läufig gegen die Verkehrs­ordnung verstoßen. Juris­ti­scher Beistand zwecks Prüfung der Verfah­rensakte und erhobenen Vorwürfe ist daher jedem Empfänger eines Bußgeld­be­scheids zu empfehlen.

Ein Ausschnitt eines Bußgeldbescheids mit Ansprache, Aktenzeichen und Kontaktinformationen zur Bußgeldstelle in Berlin

Der Bußgeld­be­scheid: Was steht drin?

Ganz gleich, ob die Vorwürfe gegen Sie berechtigt oder aus der Luft gegriffen sind, kann der Bußgeld­be­scheid zunächst einmal vom Anwalt auf formelle Fehler überprüft werden. Diese Aspekte müssen im Schreiben der Bußgeld­be­hörde enthalten sein:

  • Datum der Ausstellung des Bußgeldbescheids
  • Die Perso­nalien des Betroffenen
  • Name und Anschrift des Vertei­digers (wenn vorhanden)
  • Das Fahrzeug­kenn­zeichen
  • Die Bezeichnung der zur Last gelegten Tat inklusive Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung
  • Die gesetz­lichen Merkmale der Ordnungs­wid­rigkeit und die angewen­deten Bußgeldvorschriften
  • Die verhängten Sanktionen (Höhe des Bußgeldes, Punkte in Flensburg, Fahrverbot)
  • Eine detail­lierte Auflistung der Beweis­mittel wie Messergeb­nisse und Blitzerfotos
  • Eine Rechts­be­helfs­be­lehrung

Ein oder mehrere falsche Angaben führen nicht zwingend dazu, dass Ihr Bußgeld­be­scheid ungültig wird. Dennoch lohnt es sich, einen Anwalt für Verkehrs­recht hinzu­zu­ziehen, zumal bei der Messung von Verkehrs­ver­stößen wie zum Beispiel Überschrei­tungen des Tempo­limits oder Rotlicht­ver­gehen nicht selten mensch­liche oder technische Fehler vorliegen.

Mit der Zustellung des Bußgeld­be­scheids beginnt die Einspruchs­frist von 14 Kalendertagen.

Darum sollten Sie Einspruch einlegen …

Welche Strafen bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen, Rotlicht- und Abstands­ver­stößen sowie Handy am Steuer drohen, ist in der deutschen Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) klar geregelt. Die Sanktionen reichen von einem Bußgeld über Punkte beim Kraft­fahrt­bun­desamt in Flensburg, über Fahrverbote bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer die gegen sich erhobenen Vorwürfe prüfen lassen möchte, muss sich innerhalb der zweiwö­chigen Einspruchs­frist um anwalt­lichen Beistand bemühen. Nach Ablauf der Einspruchs­frist ist der Bußgeld­be­scheid mit seinen Sanktionen rechtskräftig.

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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Häufige Fragen

Wie viele Bußgeld­be­scheide sind falsch?

Laut Schät­zungen von Geblitzt.de ist von den jährlich rund 20 Millionen Fällen in Deutschland durch­schnittlich etwa jeder dritte Bußgeld­be­scheid in Verkehrs­sachen aufgrund techni­schen oder mensch­lichen Versagens fehlerhaft. 

Wann sind Bußgeld­be­scheide fehlerhaft?

Formfehler in einem Bußgeld­be­scheid wie ein fehlendes Akten­zeichen und falsche Datie­rungen oder ein unscharfes Blitzerfoto gehören zu den typischen Fehler­quellen. Fehler können aber auch aus falschen Messungen aufgrund von nicht korrekt gewar­teten und geeichten oder falsch positio­nierten Blitzern resultieren. 

Wann ist ein Bußgeld­be­scheid ungültig?

Ein Bußgeld­be­scheid kann ungültig sein, wenn er Formfehler wie die fehler­hafte Anschrift des Betrof­fenen oder ein fehlendes Akten­zeichen aufweist. Zudem sind Fehler beim Aufbau und der Bedienung von Messan­lagen mögliche Gründe für die Einstellung eines Bußgeldverfahrens.