Vom Abschluss bis zur Übergabe: Welche Rechte haben Neuwagenkunden?
Nur noch eine Unterschrift bis zum Traumauto? Wer sich für ein nagelneues Fahrzeug entscheidet, sollte einige Fallstricke im Hinterkopf behalten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur in bestimmten Fällen möglich. Die Sachmängelhaftung kann aber dazu beitragen, dass der Neuwagen nicht zur „Katze im Sack“ wird. Lesen Sie hier, welche Rechte Kunden beim Neuwagenkauf haben und worauf vor der finalen Unterschrift des Kaufvertrags zu achten ist.
Wie kommt der Vertrag zustande?
Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb von drei Wochen beziehungsweise zehn Tagen schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug ausliefert. Dazu müssen Bestellung und Auftragsbestätigung unbedingt übereinstimmen.
Es empfiehlt sich daher, beide Dokumente auf wichtige Merkmale wie Ausstattung und Preis zu vergleichen und gegebenenfalls ein neues Angebot des Verkäufers einzuholen.
Zudem sollte von Beginn an ein konkretes Lieferdatum festgelegt werden, auf das man sich im Falle von Verzögerungen berufen kann. Am besten schriftlich, damit bei nicht rechtzeitiger Lieferung durch den Händler ein kostenloses Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
Die Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB)
Beim Kauf eines Neuwagens werden in der Regel standardisierte Verträge verwendet. Diese fußen in vielen Fällen auf den sogenannten Neuwagenverkaufsbedingungen, einem Gemeinschaftswerk des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes, des Verbandes der Automobilindustrie und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V.
Sie wurden entwickelt, um einheitliche Regelungen zu Zahlungs- und Lieferfristen, Eigentumsvorbehalt und Sachmängelhaftung beim Erwerb eines Kfz zu treffen. Die NWVB sind für Händler allerdings nicht verpflichtend. Es ist daher empfehlenswert, sich zu erkundigen, ob der Verkäufer sie dem Vertrag zugrunde gelegt hat.
Dann kann man sich etwa im Falle einer verzögerten Lieferung auf die darin festgelegten Fristen berufen. Ein unverbindlicher Liefertermin darf nach den NWVB um maximal sechs Wochen überschritten werden. Danach kann der Händler aufgefordert werden, zu liefern, idealerweise schriftlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Blick haben
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers sollten dem Kaufvertrag ebenfalls beigefügt werden. Klauseln, die gegen geltendes Recht verstoßen und den Käufer auf unfaire Weise benachteiligen, sind unwirksam. Der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung oder der Haftung für Sachmängel ist für gewerbliche Händler in keinem Fall zulässig.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Es ist wichtig, sich vor der Unterzeichnung eines Vertrags über das Rücktrittsrecht zu informieren. Weder beim Neuwagenkauf noch beim Gebrauchtwagenkauf besteht ein allgemeines Rücktrittsrecht. Nach Vertragsabschluss ist der Kauf in vollem Umfang gültig. In bestimmten Fällen ist aber ein Rücktritt oder eine Minderung des Kaufpreises möglich. Üblicherweise fordern Autohändler für eine Stornierung 15 Prozent des Kaufpreises.
Der Storno ist nur dann kostenlos, wenn Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Bestätigung Ihrer Bestellung erhalten haben, wenn die Bestätigung von Ihrer Bestellung abweicht, wenn Sie vom Händler arglistig getäuscht wurden oder wenn Sie den Vertrag online abgeschlossen haben. Im Internet haben Verbraucher grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
Sachmängelhaftung soll Verbraucher schützen
Auch im Falle von Mängeln kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs im Rahmen der sogenannten Sachmängelhaftung eine kostenlose Nachbesserung bis hin zum Rücktritt vom Vertrag verlangen.
Ein Sachmangel liegt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 434 vor, wenn die erworbene Sache „nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Daher muss ein Neuwagen auch fabrikneu sein. Der Zeitraum zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags darf nicht mehr als zwölf Monate betragen.
Seit dem 1.1.2022 müssen Händler über die Fahrzeugdefizite nur noch informiert werden und sind dann dazu verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sie dürfen aber auch die Lieferung eines neuen Autos anbieten. Im ersten Jahr muss der Verkäufer belegen, dass die Ware bei Übergabe keine Mängel aufwies. Im zweiten Jahr trägt der Käufer die Beweislast.
Allerdings dürfen die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sein, da der Händler die Nachbesserung oder Lieferung von Ersatzteilen verweigern kann. In diesem Fall kann eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht kommen.
Im Übrigen haftet der Händler auch für einen Mangel, der sich erst einige Tage nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zeigt, noch weitere vier Monate - auch wenn die zwei Jahre bereits abgelaufen sind.
Hinweispflicht und digitale Updates
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 gelten neue Hinweispflichten für Kfz-Händler. Autoverkäufer sind demnach dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge exakt zu beschreiben. Befindet sich das Fahrzeug nicht in dem Zustand, in dem sich vergleichbare Modelle befinden, muss er diese Information ausdrücklich weitergeben.
Auch digitale Updates sind davon betroffen: Können keine Software-Aktualisierungen etwa für die Navigation bereitgestellt werden, so ist dies ebenfalls explizit anzugeben.
Daher werden beim Kauf eines Neuwagens nach einer Probefahrt oder der Begutachtung des Fahrzeugs in der Regel zahlreiche Dokumente in Form von vorvertraglichen Informationen vom Verkäufer ausgehändigt.
Variable Abo-Sonderausstattung per App
Mittlerweile bieten die meisten der großen Autobauer sogenannte „Functions on Demand“ an. Für Fahrzeuge, die mit der gleichen Serienausstattung verkauft werden, können Zusatzfunktionen wie Sitzheizung, Einparkhilfe oder Tempomat im Rahmen eines befristeten Abonnement-Modells online gebucht oder zur unbefristeten Nutzung erworben werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass in den Fahrzeugen die entsprechenden Hardware- oder Softwarekomponenten bereits verbaut sind. Die Preise für die Zusatzausstattung reichen von 39 Euro für eine spezielle Innenraumbeleuchtung etwa bei VW bis hin zum berüchtigten Tesla-Autopiloten, für den der US-Elektroautobauer in der erweiterten Version stolze 7.500 Euro verlangt.
Checkliste nach der Übergabe
Hat sich das Fahrzeug bei der Probefahrt bewährt, ist man fast am Ziel: dem Kauf des neuen Wunschautos. Dabei sollte vom Verkäufer folgende wichtige Gegenstände und Dokumente erhalten:
- Kfz-Kaufvertrag
- Haupt- und Ersatzschlüssel
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2
- Bedienungsanleitung
- Serviceheft (print oder digital)
- Garantieunterlagen
- EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papiere)
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