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Verwal­tungs­ge­richt Berlin mit wegwei­sendem Urteil zur Fahrerermittlung

Nicht immer ist ein Fahrer auf dem Blitzerfoto eindeutig identi­fi­zierbar. Während sich der Tempo­sünder freut, muss der Halter unter Umständen mit einer Fahrten­buch­auflage rechnen. Doch welche Quellen sollten die Behörden vorab nutzen, um den Fahrzeug­führer ausfindig zu machen? Auch Suchma­schinen im Internet? Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Urteil hat dazu jüngst ein Urteil gefällt (Urt. v. 26.06.2024, Az. 34 K 11/23).

Richter macht Raser bei Google ausfindig – doch ist die Nutzung einer Suchmaschine zur Täteridentifizierung für die Behörden verpflichtend?
Andrey_Popov / shutterstock.com

Klage gegen Fahrtenbuchauflage

Bei dem Verfahren ging es um einen inner­ört­lichen Geschwin­dig­keits­verstoß von 30 km/h. Zunächst konnte der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig zugeordnet werden. Fest stand aber, dass der Pkw ein Firmen­fahrzeug war, weshalb die Behörden den Geschäfts­führer befragten.

Da dieser jedoch die Identität des Fahrers nicht preis­geben wollte, wurde gegen ihn eine Fahrten­buch­auflage verhängt. Dagegen zog der Unter­nehmer mit dem Argument vor Gericht, dass die Bußgeld­stelle im Zuge der Fahrer­er­mittlung nicht genügend Anstren­gungen unter­nommen hätte. Das zuständige Verwal­tungs­ge­richt Berlin folgte der Argumen­tation des Klägers und hob die Fahrten­buch­auflage auf.

Der googelnde Richter

Das Gericht begründete die Entscheidung mit der Behör­den­pflicht, alle möglichen und zumut­baren Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität des Fahrers festzu­stellen. So wäre etwa eine Recherche im Internet – wie über Google – ausge­blieben, obwohl Suchma­schinen es inzwi­schen sehr einfach machen würden, eine Person aufzu­finden. Dazu wäre nicht einmal das Anlegen eines geson­derten Social-Media-Accounts nötig.

Dies habe der Richter selbst überprüft. So heißt es im Urteilstext: „Im vorlie­genden Fall konnte schon allein anhand des Firmen­namens und des Namens des Geschäfts­führers über die Google-Bildsuche der Fahrer identi­fi­ziert werden. So wurde beim ersten Zugriff ein Foto aus dem Xing-Konto des Besagten bereits in der Google-Trefferliste sowie Bilder der Website des Unter­nehmens einge­blendet, aus denen sich diese Erkenntnis ergab.“

Urteil mit Folgen

Ob der Firmen­in­haber nun mithilfe seiner eigenen Argumente im Nachgang doch noch belangt werden wird, war nicht Gegen­stand des vorlie­genden Urteils. Wohl aber wird dessen Bedeutung für die künftige Fahrer­er­mittlung bei Verkehrs­ver­stößen deutlich. Demnach sind die Behörden nun angehalten, über die Befragung von Fahrzeug­haltern hinaus auch Recher­che­quellen wie Suchma­schinen zu nutzen. Erst wenn diese ausge­schöpft sind, darf eine Fahrten­buch­auflage verhängt werden.

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Quelle: gesetze.berlin.de