Verwaltungsgericht Berlin mit wegweisendem Urteil zur Fahrerermittlung
Nicht immer ist ein Fahrer auf dem Blitzerfoto eindeutig identifizierbar. Während sich der Temposünder freut, muss der Halter unter Umständen mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Doch welche Quellen sollten die Behörden vorab nutzen, um den Fahrzeugführer ausfindig zu machen? Auch Suchmaschinen im Internet? Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Urteil hat dazu jüngst ein Urteil gefällt (Urt. v. 26.06.2024, Az. 34 K 11/23).
Klage gegen Fahrtenbuchauflage
Bei dem Verfahren ging es um einen innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß von 30 km/h. Zunächst konnte der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig zugeordnet werden. Fest stand aber, dass der Pkw ein Firmenfahrzeug war, weshalb die Behörden den Geschäftsführer befragten.
Da dieser jedoch die Identität des Fahrers nicht preisgeben wollte, wurde gegen ihn eine Fahrtenbuchauflage verhängt. Dagegen zog der Unternehmer mit dem Argument vor Gericht, dass die Bußgeldstelle im Zuge der Fahrerermittlung nicht genügend Anstrengungen unternommen hätte. Das zuständige Verwaltungsgericht Berlin folgte der Argumentation des Klägers und hob die Fahrtenbuchauflage auf.
Der googelnde Richter
Das Gericht begründete die Entscheidung mit der Behördenpflicht, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität des Fahrers festzustellen. So wäre etwa eine Recherche im Internet – wie über Google – ausgeblieben, obwohl Suchmaschinen es inzwischen sehr einfach machen würden, eine Person aufzufinden. Dazu wäre nicht einmal das Anlegen eines gesonderten Social-Media-Accounts nötig.
Dies habe der Richter selbst überprüft. So heißt es im Urteilstext: „Im vorliegenden Fall konnte schon allein anhand des Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers über die Google-Bildsuche der Fahrer identifiziert werden. So wurde beim ersten Zugriff ein Foto aus dem Xing-Konto des Besagten bereits in der Google-Trefferliste sowie Bilder der Website des Unternehmens eingeblendet, aus denen sich diese Erkenntnis ergab.“
Urteil mit Folgen
Ob der Firmeninhaber nun mithilfe seiner eigenen Argumente im Nachgang doch noch belangt werden wird, war nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils. Wohl aber wird dessen Bedeutung für die künftige Fahrerermittlung bei Verkehrsverstößen deutlich. Demnach sind die Behörden nun angehalten, über die Befragung von Fahrzeughaltern hinaus auch Recherchequellen wie Suchmaschinen zu nutzen. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, darf eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
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Quelle: gesetze.berlin.de