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Welche ungewöhn­lichen Mankos gibt es bei der Hauptuntersuchung?

Nach dem Willen des Gesetz­gebers müssen alle Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen regel­mäßig zur Haupt­un­ter­su­chung (HU). Wird ein Neuwagen zugelassen, steht nach drei Jahren die erste Überprüfung auf Verkehrs­si­cherheit und Vorschrifts­mä­ßigkeit an. Die möglichen Gründe für das Durch­rasseln sind bisweilen kurios. Was für den einen Autofahrer nur eine Kleinigkeit zu sein scheint, kann den Puls eines Prüfers in die Höhe schnellen lassen. Lesen Sie daher hier von fünf TÜV-Mängeln, die nicht jeder auf dem Schirm bezie­hungs­weise der Windschutz­scheibe hat.

Durch den TÜV gefallen: Das sind sechs kuriose Mängel, die jeden Prüfer verzweifeln lassen
Barto­lomiej Pietrzyk / shutterstock.com

Manchmal reicht schon eine Kleinigkeit aus, um durchzufallen

Wer mit abgefah­renen Reifen, kaputten Lichtern oder gesprun­genen Scheiben zum TÜV kommt, weiß in der Regel, dass es mit dem Erhalt der neuen Plakette schwer wird. Auch abgefahrene Brems­beläge oder eine rostige Karos­serie gehören zu den klassi­schen Mängeln.

Manchmal reichen aber auch schon kleinere Schäden oder das falsche Zubehör, um durch die HU zu rasseln. Das kann die TÜV-Kosten in die Höhe treiben. Doch welche eher unschein­baren Mängel oder Defizite sind es konkret, die beim Prüfer große Wirkung entfalten?

1. Handy­hal­terung falsch angebracht

Auch dem technisch einwand­freisten Fahrzeug kann die TÜV-Plakette verweigert werden, wenn eine Smartphone- oder Tablet­hal­terung im Cockpit falsch montiert wurde. Ist sie beispiels­weise genau dort am Armatu­ren­brett angebracht, wo sich bei einem Aufprall der Airbag entfaltet, werden die TÜV-Prüfer die Hände über dem Kopf zusam­men­schlagen und auf die Verlet­zungs­gefahr hinweisen.

Außerdem sollte beim Kauf darauf geachtet werden, dass die jeweilige Halterung für die Größe des Smart­phones geeignet ist. Ständige Ablenkung durch ein herun­ter­pur­zelndes Handy kann zu einer echten Unfall­gefahr werden.

2. Fehlende Sonnenblende

Eine fehlende Sonnen­blende wird oft als zu unbedeutend angesehen, um für die TÜV-Prüfung relevant zu sein. Cabrio-Fahrer, die ohne Sonnen­blende zur Prüfstelle kommen, werden aber von einem gewis­sen­haften Prüfer kein mängel­freies TÜV-Gutachten erhalten und müssen im schlimmsten Fall erneut zur Haupt­un­ter­su­chung – egal, ob es an dem Tag regnet, stürmt oder schneit.

3. Falsche Bereifung

Es kommt auf die Größe an. Auch mit Reifen, die zu klein sind, kann ein Auto durch die TÜV-Prüfung fallen. Das liegt daran, dass leistungs­starke Bremsen und Motoren große Räder benötigen. Sind Reifen mit einem zu kleinen Durch­messer montiert, zeigt das Tacho­meter mögli­cher­weise falsche Geschwin­dig­keits­werte an, und die Lärmemis­sionen steigen aufgrund der höheren Drehzahl – obwohl die Fahrge­schwin­digkeit konstant bleibt.

Autofahrer sollten sich daher vor dem Pneu-Kauf stets infor­mieren, welche Größe vom Hersteller für ihr Fahrzeug­modell unter­stützt wird. Dies gilt ebenso für Zubehör­teile, die im Internet oder beim Vertrags­händler erhältlich sind. Nicht alles, was dort angeboten wird, ist für eine Nachrüstung durch den Fahrzeug­her­steller genehmigt. Wer unsicher ist, sollte sich vor dem Erwerb bei einer Prüfor­ga­ni­sation wie TÜV oder Dekra schlaumachen.

4. Tönungs­folien

Wer als Promi im Straßen­verkehr unterwegs ist oder einfach sehr großen Wert auf Privat­sphäre legt, kann auch Probleme bei der HU bekommen. Denn Tönungs­folien für Autoscheiben sind zwar nicht grund­sätzlich verboten, dürfen aber nur auf den hinteren Seiten­scheiben und der Heckscheibe angebracht werden.

Es kommt daher hinsichtlich der Verkehrs­taug­lichkeit nicht auf die Folie selbst an, sondern darauf, dass sie richtig angebracht wird. Die Gummi­dich­tungen der Scheiben dürfen nicht überklebt werden. Zwischen Folie und Dichtung ist aus Sicher­heits­gründen ein Mindest­ab­stand von 1 mm einzu­halten. Andern­falls kann sich auch hier der Prüfer stur stellen.

5. Lackierte Leuchten

Wer will, dass sein Auto leuchtet wie ein Christbaum, wird über den Austausch der Schein­werfer nachge­dacht haben. Andere Farben sind laut Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung (StVZO) aber in der Regel nicht zulässig. Manche Tuning-Fans kommen daher auf die Idee, Leuchten in der favori­sierten Farbe zu lackieren. Aber auch das ist nicht erlaubt.

Denn durch das Lackieren oder Polieren der Schein­werfer erlischt die Betriebs­er­laubnis. Außerdem ist es nicht zulässig, Halogen­schein­werfer durch den Einbau von LED-Leuchten mit geeig­netem Sockel in LED-Scheinwerfer umzurüsten, da die Parameter für den Brenn­punkt und die Licht­stärke so nicht exakt einge­halten werden können.

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Quelle: echo24.de