Alarmstimmung: Section Control
Daten können missbraucht werden, wenn sie in die falschen Hände geraten. Daher sieht auch der Gesetzgeber die Bedeutung von Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Anlässlich der Unterzeichnung der Datenschutzkonvention begehen wir am 28. Januar wieder den Europäischen Datenschutztag. Der Schutz persönlicher Daten sollte nicht nur in Bezug auf Google, Facebook oder Smart-Home-Systeme diskutiert werden. Auch die Erhebung von Bewegungsdaten und die daraus resultierende Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen ist kritisch zu hinterfragen. In dieser Hinsicht steht besonders häufig die Abschnittskontrolle (Section Control) zur Diskussion – und das völlig zu Recht. Warum Section Control durchaus kritisch zu betrachten ist, erklärt die Berliner CODUKA GmbH - Betreiber des Portals www.geblitzt.de.
Wie funktioniert Section Control eigentlich?
Section Control misst nicht die Geschwindigkeit eines Verkehrsmittels an einem bestimmten Ort, sondern die durchschnittliche Geschwindigkeit über eine längere Strecke. Zu Beginn der Messstrecke erfasst eine Kamera jedes Fahrzeug mit KFZ-Kennzeichen. Am Ende erfasst eine zweite Kamera wieder jedes Verkehrsmittel und errechnet aus der Zeitspanne zwischen den beiden Kontrollpunkten, ob der Fahrzeugführer die vorgeschriebene Geschwindigkeit im Durchschnitt überschritten hat. Ist dies der Fall, nimmt eine weitere Kamera den Fahrer zur Identifikation auf. Wird kein Verstoß festgestellt, werden die Daten angeblich gelöscht.
Section Control in Kritik
Die Abschnittskontrolle wurde in Deutschland im Januar 2019 eingeführt und bereits im März auf Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage wiedereingestellt (Az. 7 A 850/19). Seit November 2019 ist die Abschnittskontrolle nun wieder aktiv. Doch hinsichtlich des Datenschutzes bleibt Section Control weiterhin fragwürdig. Um die Abschnittskontrolle wieder zum Laufen zu bringen, wurde dem niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ein Paragraf mit der benötigten Rechtsgrundlage hinzugefügt (§ 32, Absatz 7 NPOG). So konnte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Abschnittskontrolle im November als verfassungsmäßig erklären (Az 12 LC 79/19). Bisher gab es nur den Testlauf in Niedersachsen. Insgesamt ließe sich wohl erkennen, dass die Verkehrsteilnehmer seit der Einführung vorsichtiger fahren. Die Datenschutzfrage wird dabei jedoch nahezu außer Acht gelassen.
„Die Entscheidung in Niedersachsen hat nichts mit dem grundsätzlichen Problem von Section Control zu tun.“, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH. „Zudem wirkt die Änderung des Gesetzes, die der Abschnittskontrolle überhaupt erst eine Rechtsgrundlage gibt, mehr als fragwürdig. Jeder Mensch hat das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und die ist mit der Verfahrensweise dieser Geschwindigkeitsmessung nicht gegeben. Daten von allen Autofahrern, die an den Messgeräten vorbeifahren, werden zunächst gespeichert. Aus diesen Informationen kann anschließend ein genaues Bewegungsprofil erstellt werden. Science-Fiction wird hier zur Realität, bedenkt man, dass diese Technik irgendwann flächendeckend in einer Stadt oder gar bundesweit angewendet werden könnte. Die Ausdehnung ist schließlich das Ziel eines Testbetriebes.“
Aufgrund der möglichen Erstellung eines Bewegungsprofils erklärte das Bundesverfassungsgericht das automatische Erfassen von Nummernschildern zur Fahndung von Straftätern bereits im Oktober 2018 zum Teil für verfassungswidrig (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10). „Die vorangegangene Entscheidung der Bundesverfassungsrichter zeigt deutlich, dass Section Control auch weiterhin kritisch gesehen werden sollte. Die Diskussion um die Datenschutzfrage ist mit dem Urteil aus Niedersachsen zum Glück noch lange nicht zu Ende.“, so Ginhold.
Hilfe im Bußgeldverfahren über Geblitzt.de
Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.