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Vom Abschluss bis zur Übergabe: Welche Rechte haben Neuwagenkunden?

Nur noch eine Unter­schrift bis zum Traumauto? Wer sich für ein nagel­neues Fahrzeug entscheidet, sollte einige Fallstricke im Hinterkopf behalten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur in bestimmten Fällen möglich. Die Sachmän­gel­haftung kann aber dazu beitragen, dass der Neuwagen nicht zur „Katze im Sack“ wird. Lesen Sie hier, welche Rechte Kunden beim Neuwa­genkauf haben und worauf vor der finalen Unter­schrift des Kaufver­trags zu achten ist.

Neuwagen Kaufvertrag
Dragana Gordic / shutterstock.com

Wie kommt der Vertrag zustande?

Ein verbind­licher Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb von drei Wochen bezie­hungs­weise zehn Tagen schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug ausliefert. Dazu müssen Bestellung und Auftrags­be­stä­tigung unbedingt übereinstimmen.

Es empfiehlt sich daher, beide Dokumente auf wichtige Merkmale wie Ausstattung und Preis zu vergleichen und gegebe­nen­falls ein neues Angebot des Verkäufers einzuholen.

Zudem sollte von Beginn an ein konkretes Liefer­datum festgelegt werden, auf das man sich im Falle von Verzö­ge­rungen berufen kann. Am besten schriftlich, damit bei nicht recht­zei­tiger Lieferung durch den Händler ein kosten­loses Ersatz­fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Die Neuwa­gen­ver­kaufs­be­din­gungen (NWVB)

Beim Kauf eines Neuwagens werden in der Regel standar­di­sierte Verträge verwendet. Diese fußen in vielen Fällen auf den sogenannten Neuwa­gen­ver­kaufs­be­din­gungen, einem Gemein­schaftswerk des Zentral­ver­bandes des Deutschen Kraft­fahr­zeug­ge­werbes, des Verbandes der Automo­bil­in­dustrie und des Verbandes der Impor­teure von Kraft­fahr­zeugen e.V.

Sie wurden entwi­ckelt, um einheit­liche Regelungen zu Zahlungs- und Liefer­fristen, Eigen­tums­vor­behalt und Sachmän­gel­haftung beim Erwerb eines Kfz zu treffen. Die NWVB sind für Händler aller­dings nicht verpflichtend. Es ist daher empfeh­lenswert, sich zu erkun­digen, ob der Verkäufer sie dem Vertrag zugrunde gelegt hat.

Dann kann man sich etwa im Falle einer verzö­gerten Lieferung auf die darin festge­legten Fristen berufen. Ein unver­bind­licher Liefer­termin darf nach den NWVB um maximal sechs Wochen überschritten werden. Danach kann der Händler aufge­fordert werden, zu liefern, idealer­weise schriftlich.

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen im Blick haben

Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) des Verkäufers sollten dem Kaufvertrag ebenfalls beigefügt werden. Klauseln, die gegen geltendes Recht verstoßen und den Käufer auf unfaire Weise benach­tei­ligen, sind unwirksam. Der Ausschluss der gesetz­lichen Gewähr­leistung oder der Haftung für Sachmängel ist für gewerb­liche Händler in keinem Fall zulässig.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Es ist wichtig, sich vor der Unter­zeichnung eines Vertrags über das Rücktritts­recht zu infor­mieren. Weder beim Neuwa­genkauf noch beim Gebraucht­wa­genkauf besteht ein allge­meines Rücktritts­recht. Nach Vertrags­ab­schluss ist der Kauf in vollem Umfang gültig. In bestimmten Fällen ist aber ein Rücktritt oder eine Minderung des Kaufpreises möglich. Üblicher­weise fordern Autohändler für eine Stornierung 15 Prozent des Kaufpreises.

Der Storno ist nur dann kostenlos, wenn Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Bestä­tigung Ihrer Bestellung erhalten haben, wenn die Bestä­tigung von Ihrer Bestellung abweicht, wenn Sie vom Händler arglistig getäuscht wurden oder wenn Sie den Vertrag online abgeschlossen haben. Im Internet haben Verbraucher grund­sätzlich ein zweiwö­chiges Widerrufsrecht.

Sachmän­gel­haftung soll Verbraucher schützen

Auch im Falle von Mängeln kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs im Rahmen der sogenannten Sachmän­gel­haftung eine kostenlose Nachbes­serung bis hin zum Rücktritt vom Vertrag verlangen.

Ein Sachmangel liegt laut Bürger­lichem Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 434 vor, wenn die erworbene Sache „nicht die verein­barte Beschaf­fenheit hat.“ Daher muss ein Neuwagen auch fabrikneu sein. Der Zeitraum zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufver­trags darf nicht mehr als zwölf Monate betragen.

Seit dem 1.1.2022 müssen Händler über die Fahrzeug­de­fizite nur noch infor­miert werden und sind dann dazu verpflichtet, diese innerhalb einer angemes­senen Frist zu beheben. Sie dürfen aber auch die Lieferung eines neuen Autos anbieten. Im ersten Jahr muss der Verkäufer belegen, dass die Ware bei Übergabe keine Mängel aufwies. Im zweiten Jahr trägt der Käufer die Beweislast.

Aller­dings dürfen die Kosten nicht unver­hält­nis­mäßig hoch sein, da der Händler die Nachbes­serung oder Lieferung von Ersatz­teilen verweigern kann. In diesem Fall kann eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht kommen.

Im Übrigen haftet der Händler auch für einen Mangel, der sich erst einige Tage nach Ablauf der zweijäh­rigen Verjäh­rungs­frist für Sachmän­gel­an­sprüche zeigt, noch weitere vier Monate - auch wenn die zwei Jahre bereits abgelaufen sind.

Hinweis­pflicht und digitale Updates

Ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 gelten neue Hinweis­pflichten für Kfz-Händler. Autover­käufer sind demnach dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge exakt zu beschreiben. Befindet sich das Fahrzeug nicht in dem Zustand, in dem sich vergleichbare Modelle befinden, muss er diese Infor­mation ausdrücklich weitergeben.

Auch digitale Updates sind davon betroffen: Können keine Software-Aktualisierungen etwa für die Navigation bereit­ge­stellt werden, so ist dies ebenfalls explizit anzugeben.

Daher werden beim Kauf eines Neuwagens nach einer Probe­fahrt oder der Begut­achtung des Fahrzeugs in der Regel zahlreiche Dokumente in Form von vorver­trag­lichen Infor­ma­tionen vom Verkäufer ausgehändigt.

Variable Abo-Sonderausstattung per App

Mittler­weile bieten die meisten der großen Autobauer sogenannte „Functions on Demand“ an. Für Fahrzeuge, die mit der gleichen Serien­aus­stattung verkauft werden, können Zusatz­funk­tionen wie Sitzheizung, Einpark­hilfe oder Tempomat im Rahmen eines befris­teten Abonnement-Modells online gebucht oder zur unbefris­teten Nutzung erworben werden.

Voraus­setzung hierfür ist, dass in den Fahrzeugen die entspre­chenden Hardware- oder Software­kom­po­nenten bereits verbaut sind. Die Preise für die Zusatz­aus­stattung reichen von 39 Euro für eine spezielle Innen­raum­be­leuchtung etwa bei VW bis hin zum berüch­tigten Tesla-Autopiloten, für den der US-Elektroautobauer in der erwei­terten Version stolze 7.500 Euro verlangt.

Check­liste nach der Übergabe

Hat sich das Fahrzeug bei der Probe­fahrt bewährt, ist man fast am Ziel: dem Kauf des neuen Wunsch­autos. Dabei sollte vom Verkäufer folgende wichtige Gegen­stände und Dokumente erhalten:

  • Kfz-Kaufvertrag
  • Haupt- und Ersatzschlüssel
  • Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil 1 und Teil 2
  • Bedie­nungs­an­leitung
  • Serviceheft (print oder digital)
  • Garan­tie­un­ter­lagen
  • EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papiere)

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