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Recht­liche Folgen von belei­di­genden Kraft­aus­drücken und Gesten im Straßenverkehr

Ist von Verfeh­lungen im Straßen­verkehr die Rede, denkt man instinktiv an Geschwin­dig­keits­ver­gehen oder das Missachten einer roten Ampel. Doch auch verbale Ausrut­scher sowie anstößige Gesten sind auf deutschen Straßen keine Seltenheit und gelten zudem sogar als Straftat. Hier erfahren Sie, wann der Tatbe­stand einer Belei­digung erfüllt ist, und wie hoch die Strafen sein können.

Beleidigungen im Straßenverkehr
Barto­lomiej Pietrzyk / shutterstock.com

Straftat laut StGB: Wenn Autofahrern der Hut hochgeht

Ganz gleich, ob im Stau oder bei der Parkplatz­suche – sich seinem Ärger über andere Verkehrs­teil­nehmer Luft zu machen, ist keine gute Idee. Die Betitelung eines anderen Autofahrers als „Arschloch“ oder „Blöde Sau“ ist genauso wenig ratsam wie den berühmt-berüchtigten Mittel­finger im Straßen­verkehr zu zeigen.

Immerhin handelt es sich dabei nicht um eine Ordnungs­wid­rigkeit, sondern laut §185 Straf­ge­setzbuch (StGB) um eine Straftat, die mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktio­niert werden kann. Eine Gefäng­nis­strafe von bis zu zwei Jahren ist möglich, „wenn die Belei­digung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird […]“.

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Schimpf­wörter auf der Roten Liste

Einen konkreten Bußgeld­ka­talog für Belei­di­gungen im Straßen­verkehr gibt es nicht. Aller­dings zeigt die Recht­spre­chung anhand zahlreicher Urteile, dass auf verbale Verun­glimp­fungen nicht selten eine Geldstrafe folgt. Diese wird in 20 bis maximal 30 Tages­sätzen berechnet, wobei ein Tagessatz dem 30. Teil des monat­lichen Netto­ein­kommens des Täters entspricht. Nachfolgend eine Auswahl von Belei­di­gungen, die in Deutschland zwischen mehreren hundert bis einige tausend Euro kosten können.

  • Arschloch
  • Wichser
  • Hurensohn, Hurenbock
  • Schlampe, Miststück
  • Alte Sau, Drecksau, blödes Schwein
  • Leck mich
  • Dumme Kuh
  • Witzbold, Clown
  • Trottel, Idiot, Vollpfoten, Holzkopf, Bekloppter

Je nach Ermessen des Richters variiert die Geldbuße von Fall zu Fall. Genauso kann das Gericht zu dem Entschluss kommen, dass der Angeklagte mit seiner Wortwahl zumindest nicht im juris­ti­schen Sinne beleidigt hat.

So blieben in konkreten Fällen Begriffe wie „Wegela­gerer“ und „Oberförster“ (an Polizei­beamte gerichtet) oder sogar „Leck mich am Arsch!“ und „Parkplatz­schwein“ ohne Folgen. Grund­sätzlich gilt laut Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bei jedem Einzelfall die Meinungs­freiheit der agierenden Person und die Persön­lich­keits­rechte des Opfers gegen­ein­ander abzuwägen. Die Meinungs­freiheit dürfe dabei nicht über die Wahrung der Menschen­würde gestellt werden.

Strafbare Gesten als Stein des Anstoßes

Nicht nur ihr Mundwerk sollten Autofahrer im Zweifel besser halten. Auch bestimmte Gesten gelten als No-Go für einen angemes­senen Umgang mitein­ander. So hat der Stinke­finger als „Fuck you“-Symbol schon so manchen Autofahrer bis zu 4.000 Euro gekostet. Die „Scheibenwischer-Geste“ hingegen schlägt mit rund 1000 Euro zu Buche. Wer sich vor einem anderen Verkehrs­teil­nehmer an die Stirn tippt, also einen „Vogel zeigt“, sollte auf eine Geldstrafe von 750 Euro gefasst sein. Auch die Zunge provokant heraus­strecken, kann unter Umständen vom Gericht mit gut und gerne 300 Euro bestraft werden.

Sogar ein Auto-Sticker, von dem sich der Betrachter beleidigt fühlt, kann dazu führen, dass gegen den Autobe­sitzer recht­liche Schritte einge­leitet werden. So verdon­nerte in Berlin das Amtsge­richt (AG) Tiergarten einen Autofahrer – der die Kontrol­leure einer Parkge­büh­renzone mit dem Aufkleber „Fick dich, Zettel­puppe“ verär­gerte – zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro.

Wie Sie sich gegen Belei­di­gungen zur Wehr setzen können

Wenn man als Betrof­fener gegen eine Belei­digung im Straßen­verkehr vorgehen möchte, kommt man um eine Anzeige bei der Polizei nicht herum. Dabei gestaltet sich das Beweisen der Tat mitunter schwierig. Selbst wenn man das Nummern­schild oder die Perso­nalien des anderen Fahrers notiert hat, steht zunächst einmal Aussage gegen Aussage. Erst ein Zeuge des Vorfalls bringt wirklich Licht ins Dunkle der Angelegenheit.

Die Straftat mit dem Handy aufzu­nehmen, ist natürlich auch eine Option. Aller­dings können solche Aufnahmen gegen das allge­meine Persön­lich­keits­recht des Gefilmten verstoßen, womit der Gegenpart ebenfalls ein Argument vor Gericht auf seiner Seite hat.

Die Sache mit der „Beamten­be­lei­digung“

Vor allem die Polizei kennt bei Belei­di­gungen keinen Spaß. Musste doch der ehemalige Profi-Fußballer Stefan Effenberg Polizisten nach der Bezeichnung eines Polizei­be­amten als „Arschloch“ sage und schreibe 10.000 Euro zahlen – was aller­dings daran lag, dass Gutver­diener, wie bereits erläutert, höhere Tages­sätze entrichten müssen.

Ungeachtet dessen sollte man sich auch Wörter wie „Bullen­schwein“ oder den Geset­zes­hüter im Rahmen einer Verkehrs­kon­trolle einfach zu Duzen, besser verkneifen. Bei besonders derben Verfeh­lungen können Polizisten sogar einen Anspruch auf Schmer­zensgeld geltend machen.

Die sogenannte „Beamten­be­lei­digung“ gibt es in Deutschland jedoch nicht, da sie im deutschen Straf­recht keinen eigenen Tatbe­stand darstellt. Dennoch kommt es bei Belei­di­gungen der Polizei häufiger zu Prozessen, da Beamte in der Regel eher eine Anzeige stellen als Privatpersonen.

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