Und kann im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe führen
In vielen Städten sind Parkplätze knapp und die Suche danach kann schnell frustrierend werden. Da könnte so mancher Autofahrer auf die Idee kommen, einfach Verkehrsschilder umzustellen, um sich so einen freien Parkplatz zu sichern. Besser nicht, sagt Verkehrsrechtsexperte Christian Marnitz, und rät dringend davon ab, Straßenschilder nach eigenem Gusto an einen anderen Ort zu versetzen.
Verkehrsrechtsexperte: Straßenschilder zu verrücken, ist eine Straftat
Wer eigenmächtig ein Hinweisschild verstellt, begeht laut Anwalt Marnitz nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Er warnt daher ausdrücklich davor, eigenmächtig den Standort eines Verkehrszeichens zu verändern.
Bei den betreffenden Straftatbeständen handelt es sich um Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Strafgesetzbuch) und Amtsanmaßung (§ 132 Strafgesetzbuch), die in solchen Fällen zu ernsthaften Konsequenzen für die Täter führen können.
Denn der gefährliche Eingriff ist je nach Schwere der Tat und etwaiger Vorstrafen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Bei Amtsanmaßung beträgt der Strafrahmen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Selbst gebastelte Straßenschilder
Auch das Aufstellen selbst gebastelter Verkehrszeichen kann schwerwiegende Folgen haben. „Das gilt übrigens auch für Zeichen oder Schilder, die mit echten Verkehrszeichen verwechselt oder deren Wirkung beeinträchtigen können“, betont Marnitz.
„Beispielsweise dann, wenn man ein selbst gebasteltes Tempo-30-Schild im Vorgarten aufstellt.“ Wer also einfach ein Verkehrsschild in seinem Vorgarten aufstellt, muss mindestens mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen.
Witterung schützt vor Strafe?
Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen eine Veränderung der Verkehrsschilder nicht gleich zu Strafen führt. Ist ein Zeichen etwa schneebedeckt, weil es zugeschneit wurde, kann man dafür nicht belangt werden. Ähnlich verhält es sich bei Parkscheinen. Sind diese durch Schnee und Eis verdeckt, sollte es in der Regel kein Knöllchen geben.
Aber Vorsicht, dies gilt nicht immer: Haben die Verkehrszeichen eine erkennbare eckige Form, wie zum Beispiel Stopp- oder Vorfahrtsschilder, müssen Autofahrer ihre Bedeutung trotz Eiszapfen und Schneeflocken beachten.
Strafen laut Bußgeldkatalog
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird das unerlaubte Versetzen von Verkehrszeichen in § 33 erwähnt. Unter der Überschrift „Verkehrsbeeinträchtigungen“ werden hier unterschiedliche potenzielle Ablenkungen für Autofahrer verboten, zu denen auch das Versetzen oder Vortäuschen von Verkehrszeichen gehört. Bei Zuwiderhandlung werden folgende Bußgelder fällig:
Tatbestand | Bußgeld |
Beeinträchtigung der Wirkung von Verkehrszeichen, etwa durch Abdecken oder Bekleben | 15 Euro |
Aufstellen eigener Schilder, die mit offiziellen Verkehrszeichen verwechselt werden können | 15 Euro |
Werbung/Propaganda außerorts | 25 Euro |
Angebot von Waren und Dienstleistungen auf Straßen | 25 Euro |
Betrieb von Lautsprechern | 25 Euro |
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Quelle: merkur.de