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Und kann im schlimmsten Fall zu einer Freiheits­strafe führen

In vielen Städten sind Parkplätze knapp und die Suche danach kann schnell frustrierend werden. Da könnte so mancher Autofahrer auf die Idee kommen, einfach Verkehrs­schilder umzustellen, um sich so einen freien Parkplatz zu sichern. Besser nicht, sagt Verkehrs­rechts­experte Christian Marnitz, und rät dringend davon ab, Straßen­schilder nach eigenem Gusto an einen anderen Ort zu versetzen.

Auch bei endloser Parkplatzsuche: Verkehrsschilder umzustellen, ist streng verboten
Herzstaub / shutterstock.com

Verkehrs­rechts­experte: Straßen­schilder zu verrücken, ist eine Straftat

Wer eigen­mächtig ein Hinweis­schild verstellt, begeht laut Anwalt Marnitz nicht nur eine Ordnungs­wid­rigkeit, sondern eine Straftat. Er warnt daher ausdrücklich davor, eigen­mächtig den Standort eines Verkehrs­zei­chens zu verändern.

Bei den betref­fenden Straf­tat­be­ständen handelt es sich um Eingriff in den Straßen­verkehr (§ 315b Straf­ge­setzbuch) und Amtsan­maßung (§ 132 Straf­ge­setzbuch), die in solchen Fällen zu ernst­haften Konse­quenzen für die Täter führen können.

Denn der gefähr­liche Eingriff ist je nach Schwere der Tat und etwaiger Vorstrafen mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Bei Amtsan­maßung beträgt der Straf­rahmen zwei Jahre Freiheits­strafe oder Geldstrafe.

Selbst gebas­telte Straßenschilder

Auch das Aufstellen selbst gebas­telter Verkehrs­zeichen kann schwer­wie­gende Folgen haben. „Das gilt übrigens auch für Zeichen oder Schilder, die mit echten Verkehrs­zeichen verwechselt oder deren Wirkung beein­träch­tigen können“, betont Marnitz.

„Beispiels­weise dann, wenn man ein selbst gebas­teltes Tempo-30-Schild im Vorgarten aufstellt.“ Wer also einfach ein Verkehrs­schild in seinem Vorgarten aufstellt, muss mindestens mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen.

Witterung schützt vor Strafe?

Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen eine Verän­derung der Verkehrs­schilder nicht gleich zu Strafen führt. Ist ein Zeichen etwa schnee­be­deckt, weil es zugeschneit wurde, kann man dafür nicht belangt werden. Ähnlich verhält es sich bei Parkscheinen. Sind diese durch Schnee und Eis verdeckt, sollte es in der Regel kein Knöllchen geben.

Aber Vorsicht, dies gilt nicht immer: Haben die Verkehrs­zeichen eine erkennbare eckige Form, wie zum Beispiel Stopp- oder Vorfahrts­schilder, müssen Autofahrer ihre Bedeutung trotz Eiszapfen und Schnee­flocken beachten.

Strafen laut Bußgeldkatalog

In der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) wird das unerlaubte Versetzen von Verkehrs­zeichen in § 33 erwähnt. Unter der Überschrift „Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungen“ werden hier unter­schied­liche poten­zielle Ablen­kungen für Autofahrer verboten, zu denen auch das Versetzen oder Vortäu­schen von Verkehrs­zeichen gehört. Bei Zuwider­handlung werden folgende Bußgelder fällig:

Tatbe­stand Bußgeld
Beein­träch­tigung der Wirkung von Verkehrs­zeichen, etwa durch Abdecken oder Bekleben 15 Euro
Aufstellen eigener Schilder, die mit offizi­ellen Verkehrs­zeichen verwechselt werden können 15 Euro
Werbung/Propaganda außerorts 25 Euro
Angebot von Waren und Dienst­leis­tungen auf Straßen 25 Euro
Betrieb von Lautsprechern 25 Euro

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Quelle: merkur.de