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OLG Köln: Das Einklemmen des Telefons ist ein Verstoß

Dass die Nutzung eines Mobil­te­lefons hinterm Steuer nicht erlaubt ist, wissen vermutlich die meisten Autofahrer. Eine Autofah­rerin, die geblitzt wurde, war aller­dings der Meinung, dass sie ihr Bußgeld nicht bezahlen müsse, weil sie das Handy nicht in der Hand hielt, sondern das Handy zwischen Ohr und Schulter einge­klemmt hatte. Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Köln wider­sprach dem aller­dings. Im Beschluss vom 4. Dezember 2020 stellte das OLG Köln klar, dass das Einklemmen des Handys durchaus ein Verstoß darstellt (Az.: III-1 RBs 347/20).

bild auch fuers handy zwischen ohr und schulter gibt es ein bussgeld 01

Doch ganz klar ist diese Vorschrift aus § 23 der Straßen­ver­kehrs­ordnung in manchen Punkten nicht, wie auch die Debatten um die Nutzung von Blitzer-Apps und anderen techni­schen Geräten zeigen.

§ 23 Abs. 1a StVO besagt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektro­ni­sches Gerät, das der Kommu­ni­kation, Infor­mation oder Organi­sation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufge­nommen noch gehalten wird und
  2. entweder
  3. nur eine Sprach­steuerung und Vorle­se­funktion genutzt wird oder
  4. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen angepasste Blick­zu­wendung zum Gerät bei gleich­zeitig entspre­chender Blick­ab­wendung vom Verkehrs­ge­schehen erfolgt oder erfor­derlich ist.

Aufgrund des Paragrafen argumen­tierte die Autofah­rerin, dass es sich bei ihr nicht um ein verbo­tenes „Halten“ im Sinne der Verkehrs­ordnung gehandelt habe. Zudem habe sie das Handy bereits vor der Fahrt einge­klemmt. Somit hatte sie es während der Fahrt nie in der Hand.

Entscheidung des OLG Köln

Die Richter sahen dies anders und wiesen die Beschwerde zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass das im Gesetz festge­haltene „Halten“ nicht notwen­di­ger­weise die Benutzung der Hände voraus­setze. Zudem handele es sich bei der Nutzung eines Mobil­te­lefons um eine fahrfremde Tätigkeit, die ein „nicht unerheb­liches Gefah­ren­po­tenzial“ berge. Das „Halten“ des Telefons selbst erfordere, neben dem Telefon­ge­spräch als solchem, die Aufmerk­samkeit des Fahrers. Es bestehe das Risiko, dass das Mobil­te­lefon herun­ter­fällt und der Fahrer, statt dem Verkehr seine Aufmerk­samkeit zugeben, diese aufs Telefon richtet. Damit unter­scheide sich diese Art des „Haltens“ von der Nutzung einer Fernsprech­anlage, so die Richter. Denn bei dieser müsse der Fahrer sich über die Halterung keinerlei Gedanken machen. Dies sei auch der Unter­schied, der dazu beitrage, die Benutzung im Falle der Autofah­rerin gegenüber der Freisprech­ein­richtung als verboten zu bewerten.

Diese Sanktionen drohen beim Handy am Steuer

Häufig sind es die Handys, die am Steuer genutzt werden. Doch auch andere technische Gräte dürfen während der Fahrt nicht hinter dem Steuer „gehalten“ werden. Ebenfalls strafbar ist die Nutzung von Blitzer-Apps und anderen Geräten zur Ortung von Messan­lagen. Welche Sanktionen bei der Nutzung von techni­schen Geräten drohen, können Sie der nachfol­genden Tabelle entnehmen:

DeliktPunkteBußgeldFahrverbot
Elektro­ni­sches Gerät rechts­widrig benutzt
… beim Führen eines Fahrzeugs1 Punkt100 Euronein
… mit Gefährdung2 Punkte150 Euro1 Monat
… mit Sachbeschädigung2 Punkte200 Euro1 Monat
Beim Führen eines Kraft­fahr­zeuges verbots­widrig ein techni­sches Gerät zur Feststellung von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen betrieben oder betriebs­bereit mitgeführt1 Punkt75 Euronein

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Quelle: NRWE – Rechts­spre­chungs­da­tenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen