Richterliche Entscheidung zum Tempolimit an der Gefahrenstelle
War es Absicht oder nur eine Fehleinschätzung? Ein Autofahrer sieht zwei Verkehrszeichen. Eines weist auf eine unebene Fahrbahn hin, das andere auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Nachdem auf der Fahrbahn keine Schäden oder Unebenheiten mehr zu erkennen sind, beschleunigt er wieder – und wird sofort geblitzt. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg in zweiter Instanz urteilte. Lesen Sie hier, wie die Richter ihre Entscheidung begründet haben.
Mindestens 35 km/h zu schnell
Der Fahrer im zugrundeliegenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22) war mit mindestens 35 km/h zu viel auf der Autobahn geblitzt worden. Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob er auch vorsätzlich oder „nur“ fahrlässig gehandelt hatte.
Beiderseits der Fahrbahn war ein Gefahrenzeichen 112 angebracht, das auf die Gefahr der Aufwölbung der Fahrbahn hinweist. Zusätzlich wurde die Geschwindigkeit durch ein jeweils darunter angebrachtes Zeichen 274 an der Stelle auf 100 km/h begrenzt.
Die Beschilderung zeigte jedoch nicht an, wie lange die Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich galt. Deshalb beschleunigte der Fahrzeugführer nach Passieren der Gefahrenstelle unbekümmert auf 135 km/h. An dieser Stelle bestand jedoch nach wie vor die Gefahr, dass sich die Fahrbahn aufgewölbt haben könnte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war weiterhin gültig.
Amtsgericht Cottbus sah Vorsatz als gegeben an
Das Amtsgericht Cottbus stufte das Verhalten des Fahrers als Vorsatz ein. Es verhängte wegen der absichtsvollen Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 240 Euro, wogegen der Fahrer Einspruch einlegte.
OLG Brandenburg: Kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde später vom OLG Brandenburg aufgehoben und das Bußgeld halbiert. Der Autofahrer sollte nur noch 120 Euro zahlen. Er habe das Tempo zwar bewusst auf 135 km/h erhöht, sich aber nicht hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzung geirrt. Seine Fehleinschätzung betraf vielmehr das Ende der Gefahrenstelle. Im Urteil heißt es hierzu:
„Sein Irrtum bezieht sich vielmehr auf den äußeren, die Örtlichkeit betreffenden Umstand, dass die Gefahrenstelle hier entgegen seiner Annahme nicht zweifelsfrei geendet hatte, sondern die Gefahr weiterhin bestand und die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb noch fort galt. Dem liegt eine fahrlässige Fehleinschätzung der Örtlichkeit und damit eines Umstandes zugrunde, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört […] Der Betroffene handelte vielmehr fahrlässig (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG).“
Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Man kennt das aus Gerichtsverhandlungen: Wer vorsätzlich handelt, bekommt in der Regel eine höhere Strafe aufgebrummt als bei fahrlässigem Handeln. Das ist bei Verkehrsverstößen nicht anders.
Nach § 3 Abs. 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung ist bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten, die sonst von Verkehrsteilnehmern überwiegend fahrlässig begangen werden, der Regelsatz der Geldbuße zu verdoppeln und auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
So halbierte das Oberlandesgericht Brandenburg mit seinem Urteil, das lediglich Fahrlässigkeit und keinen Vorsatz feststellte, das Bußgeld in dem oben beschriebenen Fall von 240 auf 120 Euro.
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Quelle: adac.de