• Lesedauer:3 min Lesezeit

Richter­liche Entscheidung zum Tempo­limit an der Gefahrenstelle

War es Absicht oder nur eine Fehlein­schätzung? Ein Autofahrer sieht zwei Verkehrs­zeichen. Eines weist auf eine unebene Fahrbahn hin, das andere auf eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Nachdem auf der Fahrbahn keine Schäden oder Uneben­heiten mehr zu erkennen sind, beschleunigt er wieder – und wird sofort geblitzt. Zu Recht, wie das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg in zweiter Instanz urteilte. Lesen Sie hier, wie die Richter ihre Entscheidung begründet haben.

Autofahrer verschätzt sich an Gefahrenstelle und wird geblitzt – handelte er vorsätzlich oder fahrlässig?
Bjoern Wylezich / shutterstock.com

Mindestens 35 km/h zu schnell

Der Fahrer im zugrun­de­lie­genden Fall des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22) war mit mindestens 35 km/h zu viel auf der Autobahn geblitzt worden. Das Gericht beschäf­tigte sich mit der Frage, ob er auch vorsätzlich oder „nur“ fahrlässig gehandelt hatte.

Beider­seits der Fahrbahn war ein Gefah­ren­zeichen 112 angebracht, das auf die Gefahr der Aufwölbung der Fahrbahn hinweist. Zusätzlich wurde die Geschwin­digkeit durch ein jeweils darunter angebrachtes Zeichen 274 an der Stelle auf 100 km/h begrenzt.

Die Beschil­derung zeigte jedoch nicht an, wie lange die Geschwin­dig­keits­be­grenzung tatsächlich galt. Deshalb beschleu­nigte der Fahrzeug­führer nach Passieren der Gefah­ren­stelle unbekümmert auf 135 km/h. An dieser Stelle bestand jedoch nach wie vor die Gefahr, dass sich die Fahrbahn aufge­wölbt haben könnte. Die Geschwin­dig­keits­be­schränkung war weiterhin gültig.

Amtsge­richt Cottbus sah Vorsatz als gegeben an

Das Amtsge­richt Cottbus stufte das Verhalten des Fahrers als Vorsatz ein. Es verhängte wegen der absichts­vollen Überschreitung der Maximal­ge­schwin­digkeit eine Geldbuße in Höhe von 240 Euro, wogegen der Fahrer Einspruch einlegte.

OLG Brandenburg: Kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit

Die Entscheidung des Amtsge­richts wurde später vom OLG Brandenburg aufge­hoben und das Bußgeld halbiert. Der Autofahrer sollte nur noch 120 Euro zahlen. Er habe das Tempo zwar bewusst auf 135 km/h erhöht, sich aber nicht hinsichtlich der Geschwin­dig­keits­be­grenzung geirrt. Seine Fehlein­schätzung betraf vielmehr das Ende der Gefah­ren­stelle. Im Urteil heißt es hierzu:

„Sein Irrtum bezieht sich vielmehr auf den äußeren, die Örtlichkeit betref­fenden Umstand, dass die Gefah­ren­stelle hier entgegen seiner Annahme nicht zweifelsfrei geendet hatte, sondern die Gefahr weiterhin bestand und die strecken­be­zogene Geschwin­dig­keits­be­schränkung deshalb noch fort galt. Dem liegt eine fahrlässige Fehlein­schätzung der Örtlichkeit und damit eines Umstandes zugrunde, der zum gesetz­lichen Tatbe­stand gehört […] Der Betroffene handelte vielmehr fahrlässig (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG).“

Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Man kennt das aus Gerichts­ver­hand­lungen: Wer vorsätzlich handelt, bekommt in der Regel eine höhere Strafe aufge­brummt als bei fahrläs­sigem Handeln. Das ist bei Verkehrs­ver­stößen nicht anders.

Nach § 3 Abs. 4a der Bußgeld­ka­talog-Verordnung ist bei vorsätzlich began­genen Ordnungs­wid­rig­keiten, die sonst von Verkehrs­teil­nehmern überwiegend fahrlässig begangen werden, der Regelsatz der Geldbuße zu verdoppeln und auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

So halbierte das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg mit seinem Urteil, das lediglich Fahrläs­sigkeit und keinen Vorsatz feststellte, das Bußgeld in dem oben beschrie­benen Fall von 240 auf 120 Euro.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quelle: adac.de