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Ab Mitte des Jahres ist es so weit: Alle neu zugelas­senen Autos müssen mit einer „Blackbox“ ausge­stattet sein. Durch sie werden zahlreiche Fahrzeug-Daten aufge­zeichnet. Das soll nicht nur den Straßen­verkehr sicherer gestalten, sondern könnte auch die Rechtslage bei Unfällen deutlich verändern.

Blackbox im Auto: Revolution für Sicherheit oder Eintritt in die Überwachungsgesellschaft?
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EU-weit Pflicht: Was ist eine Blackbox?

Am 7. Juli 2024 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft. Damit kommen einige Änderungen auf Autofahrer zu. So wird es unter anderem zur Pflicht, dass neu zugelassene Pkw und Nutzfahr­zeuge bis zu 3,5 Tonnen über einen sogenannten „Event Data Recorder“ (EDR) verfügen. Die Daten sollen, wie der ADAC berichtet: „[…] nur bei einem Unfall (Event) [gespei­chert werden] und auch nur über eine kurze Zeitspanne von fünf Sekunden vor und 300 Milli­se­kunden nach dem Crash.“

Welche Daten werden gespeichert?

Bereits im Jahr 2021, als die Pläne der EU klarer wurden, erklärte das Fachin­for­ma­ti­ons­portal „Daten­schutz & Daten­si­cherheit“ seine Bedenken: „Der recht­liche Rahmen scheint durchaus dafür auszu­reichen, einen Unfall­hergang aufgrund der erfassten Daten eines Unfall­da­ten­spei­chers zu rekon­stru­ieren, ohne gegen die Grund­sätze der DSGVO zu verstoßen. Wie es sich mit den übrigen Daten verhält, die in aktuellen Fahrzeugen erfasst werden, bedarf weiterer Klärung.“

Aber welche Daten werden eigentlich gespei­chert? Diese können in drei Kategorien aufge­teilt werden:

  • Fahrdynamik-Daten vor dem Unfall
  • Fahrdynamik-Daten nach dem Unfall
  • Infor­ma­tionen zu Rückhaltesystemen

Autofahrer haben Angst vor Überwachung

Viele Autofahrer denken bei der Blackbox direkt an Überwa­chung. So kriti­siert auch der ADAC: „Autofah­re­rinnen und Autofahrer wissen nicht, welche Fahrzeug­daten darüber hinaus gespei­chert werden und haben auch keinen Zugriff darauf. Bislang kann der Autoher­steller allein entscheiden, für wen die vom Auto generierten Daten zugänglich sind.“

Daher fordert der Automo­bilclub eine gesetz­liche Regelung, die sicher­stellt, dass Fahrzeughalter:

  • Eigen­ständig über die aufge­zeich­neten Daten verfügen
  • Die Freigabe an Dritte kontrollieren
  • Von der Vermarktung für daten­ba­sierte Geschäfts­mo­delle profitieren

Diese Forde­rungen soll der Data Act der EU-Kommission regeln, der voraus­sichtlich bis zum nächsten Jahr in Kraft treten soll.

Gläserner Fahrer ist bereits Realität

In Deutschland bieten bereits einige Versi­che­rungen günstigere Tarife für Fahrer an, die einer Aufzeichnung durch eine Blackbox zustimmen. So können die Versi­cherer sehen, ob man etwa die vorge­schriebene Geschwin­digkeit auf der Straße einhält. Bestä­tigen die aufge­zeich­neten Daten eine regel­kon­forme Fahrweise, fällt die Versi­che­rungs­prämie geringer aus.

Laut Focus Online habe die Verbrau­cher­zen­trale bei einem großen Versi­cherer nachge­fragt und heraus­ge­funden, dass für die Berechnung des Versi­che­rungs­bei­trages folgende Infor­ma­tionen aufge­zeichnet werden, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • Brems­ver­halten: 20 Prozent
  • Beschleu­nigung: 30 Prozent
  • Kurven­ver­halten: 20 Prozent
  • Geschwin­digkeit: 10 Prozent
  • Tag, Zeit, Straßenart: 20 Prozent

Fehler­hafte Technik könnte Autofahrern den Führer­schein kosten

Neben der Angst vor ständiger Überwa­chung und Angriffen durch Hacker können auch weitere negative Konse­quenzen auf Autofahrer zukommen. Denn wie BMW und Mercedes gegenüber dem Fachma­gazin „KFZ-Betriebe“ bestä­tigen, zeichnet deren EDR auch die „letzte Tempo­limit-Warnung vor einem Unfall“ auf. In einem Streitfall vor Gericht kann das eine relevante Infor­mation sein. Aller­dings ist die Verkehrs­zei­chen­er­kennung nicht immer zuver­lässig. Vor allem, wenn das verfügbare Karten­ma­terial nicht aktuell ist.

Ordnet ein Richter Zugriff auf die Infor­ma­tionen des EDR an, kann die fehler­hafte Technik verhee­rende Folgen für Betroffene haben. Jedoch soll dies nicht so leicht möglich sein. Dr. Wolf-Henningen Hammer von der Kanzlei Vogt erklärt im Gespräch mit dem Fachma­gazin: „Eine Verwendung der Daten würde dem Unmit­tel­bar­keits­grundsatz wider­sprechen. Was die Beschil­derung betrifft, wären Beweis­mittel wie zum Beispiel Beschil­de­rungs­pläne oder Zeugen­aus­sagen heranzuziehen.“

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Quellen: focus.de, adac.de