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Handy­verbot am Steuer gilt auch für Taschenrechner

Wer mit dem Handy in der Hand beim Fahren erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für das Mobil­te­lefon war dieses Verbot wohl den meistern Autofahrern bekannt. Für andere elektro­nische Geräte ist der Geset­zestext bisher aller­dings nicht eindeutig. So musste der Bundes­ge­richtshof (BGH) nun über die Verwendung eines Taschen­rechners entscheiden und stellte klar, dass auch dieser hinter dem Steuer nicht benutzt werden darf (4 StR 526/19).

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Der BGH musste bewerten, ob die Nutzung eines Taschen­rechners durch einen Autofahrer während der Fahrt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Ein Immobi­li­en­makler aus Nordrhein-Westfalen wurde 2018 mit einem Taschen­rechner in der Hand geblitzt. Im Februar 2019 verur­teilte ihn das Amtsge­richt Lippstadt zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro. Der Makler legte Rechts­be­schwerde ein und berief sich auf das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Oldenburg. Das hatte in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Da beide Oberlan­des­ge­richte unter­schiedlich urteilten, ging der Fall zum BGH.

Der Bundes­ge­richtshof hat nun entschieden, dass ein Taschen­rechner durchaus der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unter­liegt. Denn der Taschen­rechner sei ein elektro­ni­sches Gerät im Sinne der Vorschrift, welches der Infor­mation diene. Hinter dem Steuer darf ein Taschen­rechner daher nicht benutzt werden.

„Wir sind froh, dass der BGH mit dieser Entscheidung, die bisher fehlende Rechts­klarheit schafft und die Versäum­nisse des Gesetz­gebers hinsichtlich des Geltungs­be­reiches nachbessert. Paragraf 23 Absatz 1a der Straßen­ver­kehrs­ordnung war und ist bisher nicht so eindeutig, wie viele denken. Das wird sowohl an der Diskussion um die Blitzer-Apps deutlich als auch an dem vor zwei Wochen verkün­deten Beschluss zum Thema „Handy zwischen Ohr und Schulter“, erklärt Jan Ginhold, Geschäfts­führer und Betreiber von Geblitzt.de.

Bis zu einer Änderung der Straßen­ver­ordnung im Jahr 2017 war nur die Nutzung von Mobil- und Autote­le­fonen am Steuer ausdrücklich verboten. Anschließend wurde das Verbot ausge­weitet und andere elektro­nische Geräte, die der Kommu­ni­kation, Infor­mation sowie Organi­sation dienen, mit einbe­zogen. Auch erfasst sind zudem Unter­hal­tungs­elek­tronik sowie Naviga­ti­ons­geräte. Diese Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn sie weder aufge­nommen noch in der Hand gehalten werden. Nicht klar war bis zu dieser Entscheidung, ob Taschen­rechner auch dazu gehören.

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Quelle: Presse­mit­teilung des BGH Nr. 37/2021 vom 18.02.2021