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Drei der wichtigsten Fälle, bei denen die Regel­sätze übertroffen werden können

Es kann so schnell gehen: Einmal im falschen Moment zu stark aufs Gaspedal getreten und schon löst der Blitzer aus. „Einmal ist keinmal“, werden viele denken. Doch auch ein einma­liger Geschwin­dig­keits­verstoß kann richtig teuer werden und die Strafe sogar höher ausfallen als im Bußgeld­ka­talog vorge­sehen. In welchen drei wichtigsten Fällen das möglich ist und wie man horrende Strafen vermeidet, erklärt Tom Louven, Rechts­anwalt für Verkehrs­recht und Partner­anwalt von Geblitzt.de.

Einmal ist keinmal? Dann drohen höhere Strafen als im Bußgeldkatalog
Bjoern Wylezich / shutterstock.com

Bußgeld­ka­talog übertroffen

Grund­sätzlich gibt der Bußgeld­ka­talog die Höhe der Strafe für einen Tempo­verstoß vor. In bestimmten Fällen kann die Buße aber höher ausfallen, als darin vorge­sehen. Auch wenn es Autofahrer ärgert: Die Geldstrafe höher anzusetzen, ist nicht verboten, „denn die Regel­sätze gelten grund­sätzlich für den sogenannten Ersttäter sowie nur bei fahrläs­sigem Begehen und bei gewöhn­lichen Tatum­ständen“, so Verkehrs­experte Louven.

1) Vorsatz

Wenn ein Autofahrer die Geschwin­dig­keits­be­schränkung kennt und bewusst dagegen verstößt, handelt er vorsätzlich. Die Höhe der Geschwin­dig­keits­über­schreitung, aber auch die Beschil­de­rungs­si­tuation gelten Rechts­experte Louven zufolge als Indizien für Vorsatz:

„Wer innerorts statt der allgemein erlaubten 50 km/h beispiels­weise mit 90 km/h unterwegs ist, hat somit ein Problem. Schließlich sollte jeder Autofahrer die Höchst­ge­schwin­digkeit innerhalb geschlos­sener Ortschaften kennen“, so der Experte.

Für viele Amtsrichter sei das Grund genug, um Vorsatz anzunehmen und den Regelsatz zu verdoppeln. Auch das Übersehen eines inner­ört­lichen Verkehrs­schildes ist daher keine empfeh­lens­werte Ausrede. Die Kenntnis der generellen Tempo­regeln wird vorausgesetzt.

Die Bedeutung der Ordnungs­wid­rigkeit und der Vorwurf an den Täter bilden die Grundlage für die Bemessung der Geldbuße, weiß Tom Louven aus dem Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) in Paragraf 17.

2) Vorsatz verplappert

Auch wenn man von der Polizei zur Rede gestellt wird, gilt: Schweigen ist Gold. Auf Recht­fer­ti­gungen und Erklä­rungs­ver­suche gegenüber den Ordnungs­hütern sollte unbedingt verzichtet werden. Nur die eigene Identität muss preis­ge­geben werden.

Das Einge­ständnis einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung wegen Eile oder Termin­druck kommt einem Geständnis des eigenen Vorsatzes gleich. Anwalt Louven empfiehlt daher: „Besser ist es, sich nicht zur Sache zu äußern. Denn meist belastet man sich dabei selbst.“

3) Wieder­ho­lungs­täter

Hinzu kommt, dass Vorein­tra­gungen im Fahreig­nungs­re­gister - aus der Sicht des Autofahrers betrachtet - einen negativen Einfluss auf die Bußgeldhöhe haben können. Fällt der Verkehrs­sünder durch wieder­holtes Fehlver­halten auf, drohen in solchen Fällen erhöhte Strafen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um denselben Verstoß handeln.

Kleines Vergehen, großes Bußgeld

Eine hohe Geldbuße für ein vergleichs­weise gering­fü­giges Vergehen ist also durchaus möglich. Im Falle einer Gefährdung anderer Personen oder der Betei­ligung an einem Unfall können die Strafen grund­sätzlich deutlich höher ausfallen.

Neben Vorsatz und Vorge­schichte kann zudem auch das Einkommen des Verkehrs­sünders für das Strafmaß in Betracht gezogen werden. Bei gering­fü­gigen Verstößen ist dies aber laut Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz nicht vorgesehen.

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Quelle: bild.de