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Fahrt mit Gruselfaktor

Nicht nur Kinder verkleiden sich gerne zu Halloween. So manch Erwach­sener schlüpft auch zur Feier des Tages in die Rolle des Zombies, der Hexe oder des Frankenstein-Monsters. Doch wie ist die Rechtslage, wenn man sich kostü­miert hinters Steuer setzen will? Die Antworten liefert Christian Marnitz, Rechts­anwalt für Verkehrs­recht bei einer großen Partner­kanzlei von Geblitzt.de.

Halloween am Steuer: Darf man verkleidet Autofahren?
Natalia Belay / shutterstock.com

Wie stark darf das Gesicht verdeckt sein?

Grund­sätzlich ist es nicht verboten, etwa an Halloween kostü­miert Auto zu fahren. Aller­dings muss man auf sperrige Gesichts­be­de­ckungen, wie Masken, Bärte oder Augen­klappen, während der Fahrt verzichten. Wieso, weiß Marnitz: „Die Straßen­ver­kehrs­ordnung verbietet Fahrzeug­führern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind.“ Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro rechnen.

Die Teilnahme am Straßen­verkehr darf nicht gefährdet werden

Auch andere Kostüm­ele­mente haben nichts hinterm Steuer verloren. So sollten Fahrzeug­führer unter anderem keine großen Hüte, Monsterfüße oder Halloween-Kontaktlinsen tragen, die die Sicht oder Bewegungs­freiheit beeinträchtigen.

Kommt es nämlich zu einem Auffahr­unfall, können Probleme mit der Versi­cherung auftreten. „Mögli­cher­weise verweigert die Kfz-Kaskoversicherung wegen grober Fahrläs­sigkeit sogar die Regulierung des Kasko­schadens“, so der Jurist.

Ist Halloween-Make-up hinterm Steuer erlaubt?

Bemalungen, Fake-Tattoos oder Glitzer sind bei Halloween-Fans besonders beliebt. Das Tragen von solchen Produkten auf dem Gesicht des Fahrers wird vom deutschen Gesetz­geber geduldet. Jedoch können auch hierbei negative Konse­quenzen drohen.

Christian Marnitz erklärt: „Entsteht beispiels­weise ein Blitzer-Foto mit einem geschminkten Frankenstein-Gesicht, kann das zu Problemen für den Fahrzeug­halter führen. Denn die Bußgeld­stelle wird ihn mit großer Wahrschein­lichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben.“ Weiter sagt er: „Sofern der Halter nicht ausrei­chend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeld­stelle ihn nicht ermittelt, kann der Halter zu einer Fahrten­buch­auflage verpflichtet werden.“

Eine solche Auflage ist nicht nur nervig und zeitauf­wendig, sondern verur­sacht unter Umständen erheb­liche Kosten für den Betrof­fenen: „Gerät er dann im Nachhinein in eine Verkehrs­kon­trolle und kann das Fahrtenbuch nicht vorweisen, droht ihm eine Geldbuße von 100 Euro“, warnt Marnitz.

Darf man sich während der Fahrt schminken?

Es gibt keine Regelung, die ausdrücklich vorschreibt, dass Autofahrer sich auf dem Weg zur Kostüm­party nicht noch schnell schminken dürfen. Dennoch sind Verkehrs­teil­nehmer gut beraten, dies zu lassen. Vor allem, weil die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) im § 1 Absatz 1. Fahrzeug­führer zur „ständige[n] Vorsicht und gegenseitige[r] Rücksicht“ verpflichtet.

Das Bemalen des Gesichts kann vom Straßen­verkehr ablenken und somit zu Sachschäden oder sogar tödlichen Kolli­sionen führen. Mit welchen Sanktionen Betroffene rechnen müssen, weiß der Anwalt: „Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwar­nungsgeld von 35 Euro.“

„Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies mögli­cher­weise sogar den Tatbe­stand der fahrläs­sigen Körper­ver­letzung, der mit einer Geld- oder Freiheits­strafe geahndet wird“, mahnt der Verkehrsexperte.

Welche Kostüme sind tabu?

Einige Kostüme sind grund­sätzlich in Deutschland verboten. So sollten Kraft­fahrer, bezie­hungs­weise alle Personen, auf folgende Verklei­dungen und Acces­soires verzichten:

  • Waffen-Attrappen, die zum Beispiel einem echten Gewehr zu sehr ähneln
  • Rechts­extre­mis­tische Kostüme, die beispiels­weise ein Haken­kreuz beinhalten oder volks­ver­het­zende Slogans tragen

Wer eine sogenannte „Anscheins­waffe“ in der Öffent­lichkeit mit sich führt, kann laut dem Magazin „Focus“ mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sanktio­niert werden. Für die Zurschau­stellung von rechts­extre­mis­ti­schen Kleidungs­stücken sieht das Straf­ge­setzbuch (StGB) eine Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheits­strafe vor.

Bei Uniform-Verkleidungen, die origi­nal­ge­treue Nachbil­dungen etwa der Kleidung der Polizei oder Bundeswehr darstellen, gilt: Diese müssen stets als eine Nachahmung erkennbar sein. Andern­falls wird ein solches Vergehen gemäß § 132a Absatz 1. StGB „mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.

Bußgeld­vor­würfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

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Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, focus.de