Verwarngeld im Straßenverkehr
Alltag auf deutschen Straßen: Man hat es eilig von A nach B zu kommen und ist dabei ein bisschen zu stark aufs Gaspedal getreten. Auch die Parkuhr ist manchmal schneller abgelaufen, als dem Fahrer lieb ist. Derartige Vergehen ahndet der Gesetzgeber – im Gegensatz zu den Sanktionen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – mit einem Verwarngeld. Erfahren Sie hier, mit welcher Summe der Verkehrsteilnehmer rechnen muss, ob man Einspruch gegen die Verwarnung einlegen kann und in welchen Fällen ein Bußgeldbescheid anstelle des Strafzettels tritt.
Verkehrsverstöße „light“
Ein Verwarngeld wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Dazu gehören unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 16 km/h, Halte- und Parkverstößen ohne Behinderung, das Vergessen der Anschnallpflicht oder ein defekter Blinker. Die auch als Verwarnungsgeld bezeichnete Geldbuße liegt gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten( OWiG) je nach Vergehen zwischen fünf und 55 Euro. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot drohen bei einer Verwarnung nicht.
7-Tage-Frist einhalten!
Der Betrag muss innerhalb von sieben Tagen beglichen werden, entweder vor Ort oder als Überweisung an die zuständige Behörde. Wer etwa im Rahmen einer Polizeikontrolle seinen Verbandskasten nicht im Pkw mit sich führt, kann die fälligen fünf Euro direkt an die Beamten entrichten oder den Betrag später überweisen. Hat hingegen das Ordnungsamt ein Knöllchen an der Windschutzscheibe eines falsch geparkten Autos hinterlassen und der Fahrer nimmt erst bei seiner Rückkehr davon Kenntnis, bleibt nur der Überweisungsweg.
Verwarnung mit Verjährungs-Resistenz
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Verwarnung mündlich ausgesprochen wurde oder beim Empfänger schriftlich eingegangen ist. Auch gibt es keine Verjährungsfrist, da die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit nur dann möglich ist, wenn ein Verfahren gegen den betroffenen Verkehrsteilnehmer eröffnet werden könnte. Bei den im Zuge der Verwarnung angezeigten geringfügigen Verkehrsvergehen ist dies nicht der Fall.
Einspruch nicht zulässig
Und noch eine Besonderheit hat die Verwarnung im Vergleich zu einem Bußgeldverfahren, das bei schwerwiegenden Verstößen mit mindestens 60 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert wird: Die verwarnte Person hat keine Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Der Grund dafür ist einmal mehr, dass der Aufwand für einen Einspruch gemessen an der Geringfügigkeit eines Verwarnungsgeldes viel zu hoch wäre. Die einzige Möglichkeit, sich gegen die Zahlungsaufforderung zu wehren, ist, diese einfach auszusitzen.
Wenn auf die Verwarnung ein Bußgeld folgt
Doch zahlt der betroffene Verkehrsteilnehmer nicht innerhalb der einwöchigen Frist, leitet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren ein. Hier fallen zu dem eigentlichen Verwarngeld weitere Gebühren an, und zwar mindestens in Höhe von 25 Euro für die Verfahrenseröffnung zuzüglich 3,50 Euro Auslagen, wenn das Bußgeldverfahren gegen Sie nicht eingestellt wird. Wenn Sie es also auf ein Verfahren ankommen lassen, könnte die Folge sein, dass Sie deutlich tiefer in Ihr Portemonnaie greifen müssen, als es die Verwarnung an sich erfordert hätte.
Der Einspruch bei einer Verwarnung führt zwangsläufig zu einem Bußgeldverfahren.
Und wann kann Geblitzt.de für Sie tätig werden?
Die Prüfung von Verwarnungen und Bußgeldvorwürfen, welche aus einer nicht angenommenen Verwarnung resultieren, übernehmen wir nicht. Generell empfehlen wir Ihnen deshalb die Verwarnung zu begleichen. Neben den geringeren Kosten entstehen Ihnen im Fall einer Verwarnung auch keine rechtlichen Konsequenzen. Der Verstoß wird nicht aktenkundig und hat keinen Eintrag im Fahreignungsregister (FAER) zur Folge.
Wohl aber wird Geblitzt.de aktiv, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid als direkte Folge eines schwerwiegenden Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Handy, Park- oder Halteverstoßes erhalten haben. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.