Immer mehr Städte in Deutschland und Europa verteuern das Anwohnerparken
Dürfen die Preise für Anwohnerparkplätze stark verteuert werden, nur weil dort ein größeres Fahrzeug parkt? In Paris ist die Vervielfachung des Parkpreises für Geländewagen oder SUVs bereits abgemacht. Nun wollen immer mehr Kommunen und Städte auch hierzulande die Parkgebühren - besonders für größere Fahrzeuge - anheben. Das Bundesverwaltungsgericht und ein Rechtsanwalt halten diese Praxis für rechtswidrig. Lesen Sie hier, warum.
500 Prozent Preisanstieg für Anwohnerparkausweise in Berlin
Einen ersten Vorgeschmack auf die Dimension der Preissteigerungen gibt derzeit der Berliner Senat. Anwohner in der Bundeshauptstadt sollen demnach künftig 500 Prozent mehr für ihre Parkausweise zahlen als vorher.
Wie der Tagesspiegel berichtet, kostete ein Parkausweis hier bisher 20,40 Euro, war aber auch für zwei Jahre gültig. Künftig sollen es 60 Euro für ein Jahr und 100 Euro für zwei Jahre sein. Auf das Jahr hochgerechnet bedeutet das eine Kostensteigerung von fast 500 Prozent. Eventuelle Rabatte sind hier noch nicht berücksichtigt.
Weitere Städte drehen an der Preisschraube
Auch in Köln, Potsdam und Dresden plant die Politik eine Anhebung der Parkpreise. Autofahrer müssen hier künftig für das Anwohnerparken mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 100 bis 240 Euro rechnen. Während bisher eine bundesweite Obergrenze von 30,70 Euro galt, können seit einer Gesetzesänderung Ende 2020 auch höhere Anwohnerparkgebühren verlangt werden.
Hannovers Oberbürgermeister Belit Onay hat bereits seine Sympathien für eine Vervielfachung der SUV-Parkgebühren nach Pariser Vorbild bekundet. Ähnlich heftig wie in der französischen Hauptstadt würde dann der Tarif für das Parken eines SUV in der City-Tarifzone 1 von 2,60 Euro auf 7,80 Euro springen.
Koblenz: SUVs indirekt begünstigt?
In Koblenz soll künftig ebenfalls die Fahrzeuglänge über den Anwohnerparkpreis entscheiden. Mit absurdem Effekt: SUVs dürften hier künftig günstiger wegkommen als viele Kombis und Limousinen. Diese sind in vielen Fällen wesentlich länger als die verhassten Geländewagen. Billig wird es für die Bewohner an Rhein und Mosel jedenfalls nicht, denn für das Parken soll unabhängig von der Größe eine Mindestgebühr von 100 Euro fällig werden.
Fallbeispiel Freiburg
Rechtsexperte Michael Winter hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Gebührenpraxis. Seiner Auffassung nach sind Preiserhöhungen in dieser Form und Dimension nicht rechtens, was er am Beispiel der Stadt Freiburg verdeutlicht. Dort sollten die Parkgebühren von der Länge des Fahrzeugs abhängig gemacht werden.
Eine Regelung, die das Bundesverwaltungsgericht vergangenen Sommer gekippt hat (Urteil vom 13.06.2023 – 9 CN 2.22). Nach § 6a Straßenverkehrsgesetz können Kommunen in Gebieten mit Parkraummangel zwar grundsätzlich Gebühren erheben. Die Preisgestaltung muss sich jedoch am wirtschaftlichen Wert des Parkplatzes orientieren und darf nur der Kostendeckung dienen. Andere Zwecke, wie etwa der Klimaschutz, sind ausgeschlossen.
Strafgebühren für SUVs widersprechen Gleichheitsgrundsatz
Das Gericht erläuterte auch, dass höhere Gebühren für SUVs oder andere große Autos gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Demnach ist es nicht rechtens, ein nur 50 cm längeres Fahrzeug mit doppelten Gebühren zu belegen. Zudem spiele die Fahrzeuglänge bei der Beurteilung des Werts eines Parkplatzes eine untergeordnete Rolle, da ein Anwohnerparkplatz an sich bereits als Privileg verstanden werden kann.
Abgaben zum Klimaschutz darf nur der Gesetzgeber erheben
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht von Rechtsanwalt Michael Winter bestätigt, dass Regelungen wie in Freiburg rechtswidrig sind. Nur der Gesetzgeber, nicht aber die Städte und Gemeinden dürften Preiserhöhungen aus Klimaschutzgründen vornehmen.
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Quellen: focus.de, auto-motor-sport.de