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Warum man Bußgeld­for­de­rungen auch bei Parkver­stößen immer prüfen sollte

Schützt ein Schil­derwald vor Knöllchen? Insgesamt 208,63 Euro sollte eine Autofah­rerin für einen Parkverstoß zahlen, nachdem ihr Pkw während des City-Triathlons in Koblenz abgeschleppt worden war. Offenbar hatte die Frau ihr Fahrzeug in einer für das Sport­event einge­rich­teten Halte­ver­botszone abgestellt. Die Stadt hatte jedoch vergessen, die alten Verkehrs­schilder abzudecken – wodurch die Bußgeld­for­derung doch noch abgewehrt werden konnte.

Keine Sicht, kein Knöllchen? Autofahrerin wird abgeschleppt und muss trotzdem kein Bußgeld zahlen
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Marathon kann zur Durst­strecke für Autofahrer werden

Für Sportler sind Große­vents wie Marathons oder andere Straßen­läufe die Highlights des Jahres – für Autofahrer hingegen können sie zu einer echten Belas­tungs­probe werden. Denn wer Innen­städte während solcher Veran­stal­tungen mit seinem Pkw befahren möchte, sieht sich meist zahlreichen Absper­rungen und Einschrän­kungen gegenüber.

Wer den Bereich nicht großräumig umfahren kann und trotz allem halten muss, richtet sich nach den Anwei­sungen auf den Verkehrs­schildern. Bei Halte- und Parkver­boten etwa helfen die weißen Pfeile, um zu sehen, wo das Verbot beginnt und endet.

Für einen zeitlich begrenzten Anlass werden aber auch oft mobile Schilder aufge­stellt. Werden diese nicht deutlich von den fest instal­lierten Schildern abgegrenzt, kann es zu Verwechs­lungen kommen.

Im Halte­verbot abgeschleppt

So erging es auch einer Autofah­rerin, die während des Koblenzer City-Triathlons im Stadt­verkehr unterwegs war. Wie merkur.de berichtete, stellte sie ihr Fahrzeug offenbar unwis­sentlich in einer Zone mit Halte­verbot ab und wurde daraufhin abgeschleppt. Die Stadt Koblenz stellte ihrem Ehemann, dem Halter des Pkw, eine Rechnung über 208,63 Euro aus. Da ein Wider­spruch gegen die Forderung im Sande verlief, legte der Mann Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz ein.

Sein Argument: Der Bereich des Halte­verbots sei unzurei­chend gekenn­zeichnet worden. Eine private Firma hatte zwar während des Marathons mobile Schilder angebracht, jedoch wurden die vorhan­denen Tafeln nicht abgedeckt. Daher handele es sich um einen Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz.

Sicht­bar­keits­grundsatz: Schilder müssen gut erkennbar sein

Dieser Grundsatz besagt, dass Verkehrs­schilder für einen durch­schnitt­lichen Autofahrer eindeutig und gut erkennbar sein müssen – sofern dieser die in Paragraf 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) festge­legte Vorsicht walten lässt.

Insbe­sondere bei mobilen Schildern, die häufig bei Veran­stal­tungen wie dem City-Triathlon einge­setzt werden, ist es wichtig, dass sie sich deutlich von den fest instal­lierten Schildern unter­scheiden lassen.

Paragraf 12 der StVO regelt zudem genau, wo und wann halten und parken erlaubt ist. Die Paragrafen 39 bis 43 geben vor, wie Verkehrs­schilder angebracht werden müssen. Sie sollten mindestens zwei Meter über der Fahrbahn stehen und dürfen nicht von Bäumen oder anderen Hinder­nissen verdeckt sein.

Polizei konnte Sicht­barkeit der Schilder nicht beweisen

Die Richter des VG Koblenz gaben dem Autobe­sitzer Recht (2 K 1308/19.KO). Ihre Begründung: Die Polizei konnte nachträglich nicht eindeutig durch Fotos belegen, dass die mobilen Schilder für die Fahrerin klar erkennbar waren. Darüber hinaus konnte die Stadt keinen Nachweis über die Dokumen­tation des effek­tiven Halte­verbots erbringen.

Dies führte schließlich dazu, dass die Stadt­ver­waltung ihre Forderung zurücknahm. Obwohl das Fahrzeug abgeschleppt wurde, brauchte das Paar die Rechnung über 208,63 Euro nicht zu begleichen.

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Quelle: merkur.de