Warum man Bußgeldforderungen auch bei Parkverstößen immer prüfen sollte
Schützt ein Schilderwald vor Knöllchen? Insgesamt 208,63 Euro sollte eine Autofahrerin für einen Parkverstoß zahlen, nachdem ihr Pkw während des City-Triathlons in Koblenz abgeschleppt worden war. Offenbar hatte die Frau ihr Fahrzeug in einer für das Sportevent eingerichteten Halteverbotszone abgestellt. Die Stadt hatte jedoch vergessen, die alten Verkehrsschilder abzudecken – wodurch die Bußgeldforderung doch noch abgewehrt werden konnte.
Marathon kann zur Durststrecke für Autofahrer werden
Für Sportler sind Großevents wie Marathons oder andere Straßenläufe die Highlights des Jahres – für Autofahrer hingegen können sie zu einer echten Belastungsprobe werden. Denn wer Innenstädte während solcher Veranstaltungen mit seinem Pkw befahren möchte, sieht sich meist zahlreichen Absperrungen und Einschränkungen gegenüber.
Wer den Bereich nicht großräumig umfahren kann und trotz allem halten muss, richtet sich nach den Anweisungen auf den Verkehrsschildern. Bei Halte- und Parkverboten etwa helfen die weißen Pfeile, um zu sehen, wo das Verbot beginnt und endet.
Für einen zeitlich begrenzten Anlass werden aber auch oft mobile Schilder aufgestellt. Werden diese nicht deutlich von den fest installierten Schildern abgegrenzt, kann es zu Verwechslungen kommen.
Im Halteverbot abgeschleppt
So erging es auch einer Autofahrerin, die während des Koblenzer City-Triathlons im Stadtverkehr unterwegs war. Wie merkur.de berichtete, stellte sie ihr Fahrzeug offenbar unwissentlich in einer Zone mit Halteverbot ab und wurde daraufhin abgeschleppt. Die Stadt Koblenz stellte ihrem Ehemann, dem Halter des Pkw, eine Rechnung über 208,63 Euro aus. Da ein Widerspruch gegen die Forderung im Sande verlief, legte der Mann Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz ein.
Sein Argument: Der Bereich des Halteverbots sei unzureichend gekennzeichnet worden. Eine private Firma hatte zwar während des Marathons mobile Schilder angebracht, jedoch wurden die vorhandenen Tafeln nicht abgedeckt. Daher handele es sich um einen Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz.
Sichtbarkeitsgrundsatz: Schilder müssen gut erkennbar sein
Dieser Grundsatz besagt, dass Verkehrsschilder für einen durchschnittlichen Autofahrer eindeutig und gut erkennbar sein müssen – sofern dieser die in Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegte Vorsicht walten lässt.
Insbesondere bei mobilen Schildern, die häufig bei Veranstaltungen wie dem City-Triathlon eingesetzt werden, ist es wichtig, dass sie sich deutlich von den fest installierten Schildern unterscheiden lassen.
Paragraf 12 der StVO regelt zudem genau, wo und wann halten und parken erlaubt ist. Die Paragrafen 39 bis 43 geben vor, wie Verkehrsschilder angebracht werden müssen. Sie sollten mindestens zwei Meter über der Fahrbahn stehen und dürfen nicht von Bäumen oder anderen Hindernissen verdeckt sein.
Polizei konnte Sichtbarkeit der Schilder nicht beweisen
Die Richter des VG Koblenz gaben dem Autobesitzer Recht (2 K 1308/19.KO). Ihre Begründung: Die Polizei konnte nachträglich nicht eindeutig durch Fotos belegen, dass die mobilen Schilder für die Fahrerin klar erkennbar waren. Darüber hinaus konnte die Stadt keinen Nachweis über die Dokumentation des effektiven Halteverbots erbringen.
Dies führte schließlich dazu, dass die Stadtverwaltung ihre Forderung zurücknahm. Obwohl das Fahrzeug abgeschleppt wurde, brauchte das Paar die Rechnung über 208,63 Euro nicht zu begleichen.
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Quelle: merkur.de