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Umfrage: Jeder dritte Autofahrer aus der Stadt driftet gedanklich weg

Kurz die E-Mails checken, einhändig eine Flasche öffnen oder schnell etwas aus dem Handschuhfach holen – Autofahrer lenken sich mit unter­schied­lichsten Dingen ab. Vor allem in den Großstädten soll die Hemmschwelle klein sein, die Aufmerk­samkeit während der Fahrt auf Smart­phone, Essen oder Kosmetik zu richten. Doch was sagt eigentlich die Straßen­ver­kehrs­ordnung zu diesen „Neben­tä­tig­keiten“ am Steuer? Und wie groß sind die Unter­schiede zwischen Stadt und Land wirklich? Eine aktuelle Umfrage liefert Antworten.

Mal eben aufs Smartphone schauen? Das lenkt Autofahrer am meisten ab
Andrey_Popov / shutterstock.com

Städter lassen sich leichter vom Geschehen ablenken

Laut einer Studie des Versi­cherers DA Direkt, für die insgesamt 2.145 Fahrzeug­führer online befragt wurden, gibt es einen Zusam­menhang zwischen dem Wohnort und der Risiko­be­reit­schaft am Steuer. Autofahrer aus fünfzehn deutschen Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern sollen sich demnach während der Fahrt deutlich leichter ablenken lassen und prinzi­piell unauf­merk­samer sein als ihre Gegen­stücke auf dem Land.

Die Verlo­ckung des Smartphones

Dabei fällt insbe­sondere die Nutzung von Smart­phones auf: Ein Drittel bezie­hungs­weise 30 Prozent der Stadt­be­wohner gibt an, bei fast jeder Fahrt mit dem Handy zu telefo­nieren, während das in ländli­cheren Gegenden nur 18 Prozent tun.

Aller­dings ist das Handy am Steuer eigentlich verboten. In Paragraf 23 Absatz 1a der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) heißt es hierzu: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektro­ni­sches Gerät, das der Kommu­ni­kation, Infor­mation oder Organi­sation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufge­nommen noch gehalten wird.“

Wird man dennoch während der Fahrt beim Hantieren mit dem Handy erwischt, drohen mindestens 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg. Werden andere Verkehrs­teil­nehmer gefährdet oder Sachgüter beschädigt, kann sich diese Strafe noch einmal deutlich erhöhen.

Fahrt mit Fast Food

Auch andere Ablen­kungen wie Essen oder Trinken während der Fahrt sind laut Umfrage in städti­schen Gebieten häufiger. So geben 18 Prozent der Städter an, während der Fahrt ihrem Hunger nachzu­geben, während es auf dem Land nur 9,5 Prozent sind.

Bei der Nahrungs- und Wasser­auf­nahme ist die StVO weniger restriktiv als bei der Handy­nutzung. Aller­dings gilt auch hier die allge­meine Sorgfalts­pflicht. In Paragraf 1 Absatz 2 heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver­meidbar, behindert oder belästigt wird.“

Wird der Griff zu Burger, Brötchen oder Apfel als Unfall­ur­sache erkannt, kann auch dies theore­tisch ein Bußgeld nach sich ziehen.

Das Cockpit als Beauty-Salon

Zehn Prozent der Stadt­be­wohner betreiben während der Fahrt zudem Körper­pflege, verglichen mit nur vier Prozent der ländlichen Bevölkerung.

Den Rückspiegel als Schmink­spiegel zweck­zu­ent­fremden, ist laut StVO ebenfalls nicht ausdrücklich verboten. Aber auch hier gilt das oberste Gebot im Straßen­verkehr zu ständiger Vorsicht und Rücksicht.

Führt die Make-up-Ablenkung zu einem Unfall, wird mindestens ein Verwar­nungsgeld von 35 Euro fällig. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, kann sogar der Straf­tat­be­stand der fahrläs­sigen Körper­ver­letzung erfüllt sein, der mit Geld- oder Freiheits­strafe geahndet wird.

Die rollende Online-Konferenz

Ein weiteres bemer­kens­wertes Ergebnis der Studie ist die Teilnahme an beruf­lichen Online-Meetings während der Fahrt. Auch diese ist bei Bewohnern urbaner Gegenden mit acht Prozent weiter­ver­breitet als unter Landbe­wohnern (3 Prozent). Und das ist laut StVO sogar zulässig, solange man eine Freisprech­ein­richtung verwendet.

Laut Paragraf 23 Absatz 1a dürfen elektro­nische Geräte zum Einsatz kommen, wenn „nur eine Sprach­steuerung und Vorle­se­funktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen angepasste Blick­zu­wendung zum Gerät bei gleich­zeitig entspre­chender Blick­ab­wendung vom Verkehrs­ge­schehen erfolgt oder erfor­derlich ist.“

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Quellen: da-direkt.de, merkur.de