Umfrage: Jeder dritte Autofahrer aus der Stadt driftet gedanklich weg
Kurz die E-Mails checken, einhändig eine Flasche öffnen oder schnell etwas aus dem Handschuhfach holen – Autofahrer lenken sich mit unterschiedlichsten Dingen ab. Vor allem in den Großstädten soll die Hemmschwelle klein sein, die Aufmerksamkeit während der Fahrt auf Smartphone, Essen oder Kosmetik zu richten. Doch was sagt eigentlich die Straßenverkehrsordnung zu diesen „Nebentätigkeiten“ am Steuer? Und wie groß sind die Unterschiede zwischen Stadt und Land wirklich? Eine aktuelle Umfrage liefert Antworten.
Städter lassen sich leichter vom Geschehen ablenken
Laut einer Studie des Versicherers DA Direkt, für die insgesamt 2.145 Fahrzeugführer online befragt wurden, gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Wohnort und der Risikobereitschaft am Steuer. Autofahrer aus fünfzehn deutschen Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern sollen sich demnach während der Fahrt deutlich leichter ablenken lassen und prinzipiell unaufmerksamer sein als ihre Gegenstücke auf dem Land.
Die Verlockung des Smartphones
Dabei fällt insbesondere die Nutzung von Smartphones auf: Ein Drittel beziehungsweise 30 Prozent der Stadtbewohner gibt an, bei fast jeder Fahrt mit dem Handy zu telefonieren, während das in ländlicheren Gegenden nur 18 Prozent tun.
Allerdings ist das Handy am Steuer eigentlich verboten. In Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es hierzu: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.“
Wird man dennoch während der Fahrt beim Hantieren mit dem Handy erwischt, drohen mindestens 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder Sachgüter beschädigt, kann sich diese Strafe noch einmal deutlich erhöhen.
Fahrt mit Fast Food
Auch andere Ablenkungen wie Essen oder Trinken während der Fahrt sind laut Umfrage in städtischen Gebieten häufiger. So geben 18 Prozent der Städter an, während der Fahrt ihrem Hunger nachzugeben, während es auf dem Land nur 9,5 Prozent sind.
Bei der Nahrungs- und Wasseraufnahme ist die StVO weniger restriktiv als bei der Handynutzung. Allerdings gilt auch hier die allgemeine Sorgfaltspflicht. In Paragraf 1 Absatz 2 heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Wird der Griff zu Burger, Brötchen oder Apfel als Unfallursache erkannt, kann auch dies theoretisch ein Bußgeld nach sich ziehen.
Das Cockpit als Beauty-Salon
Zehn Prozent der Stadtbewohner betreiben während der Fahrt zudem Körperpflege, verglichen mit nur vier Prozent der ländlichen Bevölkerung.
Den Rückspiegel als Schminkspiegel zweckzuentfremden, ist laut StVO ebenfalls nicht ausdrücklich verboten. Aber auch hier gilt das oberste Gebot im Straßenverkehr zu ständiger Vorsicht und Rücksicht.
Führt die Make-up-Ablenkung zu einem Unfall, wird mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro fällig. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, kann sogar der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt sein, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
Die rollende Online-Konferenz
Ein weiteres bemerkenswertes Ergebnis der Studie ist die Teilnahme an beruflichen Online-Meetings während der Fahrt. Auch diese ist bei Bewohnern urbaner Gegenden mit acht Prozent weiterverbreitet als unter Landbewohnern (3 Prozent). Und das ist laut StVO sogar zulässig, solange man eine Freisprecheinrichtung verwendet.
Laut Paragraf 23 Absatz 1a dürfen elektronische Geräte zum Einsatz kommen, wenn „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
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Quellen: da-direkt.de, merkur.de