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Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Leipzig

Autos, die auf dem Fahrradweg stehen, können abgeschleppt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Auto am Ende des Radwegs steht und dahinter noch ein weiteres Fahrzeug parkt. Das entschied das Verwal­tungs­ge­richt Leipzig (Az.: 1 K 860/20).

bild parken am ende des radwegs legitimiert abschleppen 1

Der Fall

In Leipzig parkte ein PKW auf einem Fahrradweg. Dieser war mit den Zeichen 237 und 295 StVO sowie dem Pikto­gramm "Fahrrad" gekenn­zeichnet. Nachdem der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde das Auto abgeschleppt. Die Abschlepp­kosten von 300 Euro sollte der Halter zahlen. Der ging aller­dings dagegen vor und zog vor Gericht. Seiner Meinung nach sei es zu keiner Verkehrs­be­hin­derung gekommen, da er am Ende des Radwegs gestanden habe und ein weiteres Auto hinter ihm parkte. So oder so hätten Radfahrer auf die Straße ausweichen müssen.

Das Verwal­tungs­ge­richt Leipzig stimmte der Argumen­tation nicht zu und wies die Klage ab. Der Halter muss also die Kosten für das Abschleppen tragen. Die Richter waren zudem der Meinung, dass es sich bei dem Entfernen des Autos um öffent­liches Interesse gehandelt habe. Denn andere Verkehrs­teil­nehmer sollten von ähnlichem Fehlver­halten abgehalten werden.

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Quellen:

ADAC

ra-online GmbH

beck-community