Auch ohne Verbotsschild ist das Parken hier untersagt
Wer länger als drei Minuten hält, der parkt. Das ist aber nicht überall erlaubt. Auch ohne entsprechendes Hinweisschild kann das Abstellen eines Kraftfahrzeuges verboten sein. An welchen sieben Orten das der Fall ist und wie hoch die Verwarn- und Bußgelder sind, lesen Sie hier.
Vor einem abgesenkten Bordstein
Grundsätzlich gilt: Vor der Bordsteinabsenkung zu parken, ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Auch wenn das Fahrzeug nur teilweise auf dem Gehweg steht, darf es nicht auf der Absenkung selbst abgestellt werden. Das Parken auf Fußgängerwegen ist prinzipiell verboten. Auf diese Weise soll Eltern mit Kinderwagen, Senioren mit Rollator oder Menschen mit Rollstuhl ermöglicht werden, die Straße barrierefrei zu überqueren.
Das Halten vor der Bordsteinabsenkung hingegen ist erlaubt – solange es nicht länger als drei Minuten dauert. Wer über diese Zeitspanne hinaus hält und damit parkt, kann mit einem Verwarngeld in Höhe von zehn Euro belangt werden. Ab drei Stunden Verweildauer sind es sogar 20 Euro.
Auf Geh- und Radwegen
Sowohl auf dem Geh-, aber auch auf dem Radweg ist das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten, sofern kein Schild oder keine Markierung eine Ausnahme anzeigt. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarngeld von mindestens 55 Euro rechnen. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gar ein Unfall verursacht, erhöht sich die Geldstrafe auf bis zu 100 Euro inklusive eines Punktes in Flensburg.
In einem verkehrsberuhigten Bereich oder einer Spielstraße
Was unterscheidet noch einmal eine Spielstraße und einen verkehrsberuhigten Bereich? In einer Spielstraße sind Fahrzeuge komplett verboten. In einem verkehrsberuhigten Bereich sind auch Kfz - idealerweise im Schritttempo - unterwegs. Das Parken ist aber nur auf den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Flächen zulässig. Bei Missachtung droht hier ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro, in einer Spielstraße sind es sogar 55 Euro.
An Gefahrenstellen
Wer an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Eng ist eine Straßenstelle dann, wenn für die Durchfahrt von Fahrzeugen weniger als 3,05 Meter Platz zur Verfügung stehen. Werden zusätzlich Rettungs- und Einsatzkräfte behindert, kann das Bußgeld auf 100 Euro ansteigen.
In zweiter Reihe
Das Parken in der zweiten Reihe ist in der Regel für alle Fahrzeuge verboten. Nur Taxifahrer dürfen dort – solange es die Verkehrsverhältnisse zulassen – zum Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste anhalten. Alle anderen müssen mit Verwarngeldern in Höhe von mindestens 55 Euro rechnen.
An einer Bushaltestelle
Es ist nicht verboten, an einer Bushaltestelle zu halten, solange der Fahrer sein Vehikel nicht verlässt und den Busbetrieb nicht stört. Steht man aber länger als drei Minuten, handelt es sich um einen Parkverstoß. Das Verwarngeld beträgt hier mindestens 55 Euro. Bushaltestellen sind in Deutschland an dem Verkehrszeichen 224 zu erkennen.
Am Bahnübergang
Bahnübergänge müssen für alle Verkehrsteilnehmer klar erkennbar sein. Daher darf bis zu zehn Meter vor einem Andreaskreuz nicht gehalten werden, wenn dieses durch das Kfz verdeckt wird. Das gilt auch für Ampelanlagen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken vor und hinter dem Andreaskreuz bis zu einer Entfernung von fünf Metern verboten. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt ein Parkverbot bis zu 50 Meter. Bei Missachtung werden hier mindestens 15 Euro fällig.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.