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Auch ohne Verbots­schild ist das Parken hier untersagt

Wer länger als drei Minuten hält, der parkt. Das ist aber nicht überall erlaubt. Auch ohne entspre­chendes Hinweis­schild kann das Abstellen eines Kraft­fahr­zeuges verboten sein. An welchen sieben Orten das der Fall ist und wie hoch die Verwarn- und Bußgelder sind, lesen Sie hier.

Parkplatzsuche? An diesen sieben Orten sollten Sie Ihr Auto auf keinen Fall abstellen
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Vor einem abgesenkten Bordstein

Grund­sätzlich gilt: Vor der Bordstein­ab­senkung zu parken, ist nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) verboten. Auch wenn das Fahrzeug nur teilweise auf dem Gehweg steht, darf es nicht auf der Absenkung selbst abgestellt werden. Das Parken auf Fußgän­ger­wegen ist prinzi­piell verboten. Auf diese Weise soll Eltern mit Kinder­wagen, Senioren mit Rollator oder Menschen mit Rollstuhl ermög­licht werden, die Straße barrie­refrei zu überqueren.

Das Halten vor der Bordstein­ab­senkung hingegen ist erlaubt – solange es nicht länger als drei Minuten dauert. Wer über diese Zeitspanne hinaus hält und damit parkt, kann mit einem Verwarngeld in Höhe von zehn Euro belangt werden. Ab drei Stunden Verweil­dauer sind es sogar 20 Euro.

Auf Geh- und Radwegen

Sowohl auf dem Geh-, aber auch auf dem Radweg ist das Halten und Parken von Kraft­fahr­zeugen grund­sätzlich verboten, sofern kein Schild oder keine Markierung eine Ausnahme anzeigt. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarngeld von mindestens 55 Euro rechnen. Werden andere Verkehrs­teil­nehmer behindert oder gar ein Unfall verur­sacht, erhöht sich die Geldstrafe auf bis zu 100 Euro inklusive eines Punktes in Flensburg.

In einem verkehrs­be­ru­higten Bereich oder einer Spielstraße

Was unter­scheidet noch einmal eine Spiel­straße und einen verkehrs­be­ru­higten Bereich? In einer Spiel­straße sind Fahrzeuge komplett verboten. In einem verkehrs­be­ru­higten Bereich sind auch Kfz - idealer­weise im Schritt­tempo - unterwegs. Das Parken ist aber nur auf den dafür vorge­se­henen und besonders gekenn­zeich­neten Flächen zulässig. Bei Missachtung droht hier ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro, in einer Spiel­straße sind es sogar 55 Euro.

An Gefah­ren­stellen

Wer an einer engen oder unüber­sicht­lichen Straßen­stelle oder im Bereich einer scharfen Kurve parkt, muss mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Eng ist eine Straßen­stelle dann, wenn für die Durch­fahrt von Fahrzeugen weniger als 3,05 Meter Platz zur Verfügung stehen. Werden zusätzlich Rettungs- und Einsatz­kräfte behindert, kann das Bußgeld auf 100 Euro ansteigen.

In zweiter Reihe

Das Parken in der zweiten Reihe ist in der Regel für alle Fahrzeuge verboten. Nur Taxifahrer dürfen dort – solange es die Verkehrs­ver­hält­nisse zulassen – zum Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste anhalten. Alle anderen müssen mit Verwarn­geldern in Höhe von mindestens 55 Euro rechnen.

An einer Bushaltestelle

Es ist nicht verboten, an einer Bushal­te­stelle zu halten, solange der Fahrer sein Vehikel nicht verlässt und den Busbe­trieb nicht stört. Steht man aber länger als drei Minuten, handelt es sich um einen Parkverstoß. Das Verwarngeld beträgt hier mindestens 55 Euro. Bushal­te­stellen sind in Deutschland an dem Verkehrs­zeichen 224 zu erkennen.

Am Bahnübergang

Bahnüber­gänge müssen für alle Verkehrs­teil­nehmer klar erkennbar sein. Daher darf bis zu zehn Meter vor einem Andre­as­kreuz nicht gehalten werden, wenn dieses durch das Kfz verdeckt wird. Das gilt auch für Ampelanlagen.

Innerhalb geschlos­sener Ortschaften ist das Parken vor und hinter dem Andre­as­kreuz bis zu einer Entfernung von fünf Metern verboten. Außerhalb geschlos­sener Ortschaften gilt ein Parkverbot bis zu 50 Meter. Bei Missachtung werden hier mindestens 15 Euro fällig.

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Quellen: focus.de, adac.de