Warum richtig montierte Räder auch halten müssen
„ACHTUNG! Nach 50 km Radmuttern nachziehen!“, heißt es auf so mancher Werkstattrechnung für einen Reifenwechsel. Manchmal weist auch ein Sticker auf das Justieren der Radschrauben oder Radmuttern nach einer bestimmten Strecke hin. Doch wie verbindlich ist diese Anweisung wirklich? Sind Autofahrer tatsächlich verpflichtet, diesem Hinweis Folge zu leisten und wie wirkt sich das auf die Haftung nach einem Unfall aus?
Der Fall: Frisch gewechselter Pneu löst sich auf der Autobahn ab
Es ist der Horror eines jeden Autofahrers, wenn sich während der Fahrt auf der Autobahn ein Rad vom Wagen löst. Noch schlimmer ist es, wenn eine solche Panne kurz nach einem Werkstattbesuch passiert.
Im April 2020 wurde ein solcher Fall (10 O 3894/17) vor dem Landgericht (LG) II in München verhandelt. Ein Mercedes-Besitzer reichte Klage gegen eine Werkstatt ein, die sein Auto mit Sommerreifen ausgestattet hatte. Nach etwa 100 Kilometern Fahrt auf der Autobahn löste sich das linke Hinterrad, was zu einem ernsthaften Unfall und erheblichen Schäden führte.
Gerichtsurteil in erster Instanz: Fahrer muss für Reifenwechsel mithaften
Laut einem Bericht des ADAC verlangte der Mercedes-Fahrer im Rahmen seiner Klage von der Werkstatt eine beträchtliche Entschädigung, da er der Meinung war, dass der Reifenwechsel nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Gerichtsentscheidung fiel jedoch anders aus: Die Werkstatt sei nur verpflichtet, 70 Prozent des geforderten Schadensersatzes zu begleichen, während der Fahrer den verbleibenden Teil selbst tragen müsse.
Begründung: Nachziehen der Radmutter versäumt
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrer es versäumt hatte, die Radmuttern nach 50 Kilometern nachzuziehen, obwohl die Werkstatt ihn sowohl mündlich als auch schriftlich darüber informiert hatte.
Aufgrund dieses Versäumnisses erhielt er schließlich nur einen Teil des geforderten Schadensersatzes. Zwar ist die Werkstatt für die nicht ausreichend angezogenen Schrauben grundsätzlich verantwortlich, aber der Mercedes-Besitzer trägt ebenfalls eine Mitverantwortung für den Unfall.
Gerichtsurteil in zweiter Instanz: Haftung ist unzumutbar
Damit wollte sich der Werkstattkunde nicht zufriedengeben. Er legte Berufung gegen das Urteil des LG München II ein und das mit Erfolg:
Im Berufungsverfahren (Az.: 7 U 2338/20) verneinte das Oberlandesgericht (OLG) München ein Mitverschulden des Autofahrers. Das Gericht stellte fest, dass der Kunde nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Reifenwechsel und ohne konkrete Hinweise auf eine mangelhafte Montage darauf vertrauen dürfe, dass die Radmuttern nach einer Strecke von fünfzig Kilometern sicher sitzen. Eine Überprüfung der Radmuttern sei ihm nicht zumutbar.
Auch ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung oder auf einem Aufkleber ändere daran nichts. Das Gericht stellte klar, dass die Werkstatt durch einen solchen Hinweis nicht die Verantwortung für die Qualität ihrer Arbeit auf den Kunden übertragen dürfe. Dieser wäre andernfalls gezwungen, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erneut zu prüfen und gegebenenfalls selbst Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Mängel in der Leistung des Unternehmens zu beheben.
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Quelle: adac.de