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Warum richtig montierte Räder auch halten müssen

„ACHTUNG! Nach 50 km Radmuttern nachziehen!“, heißt es auf so mancher Werkstatt­rechnung für einen Reifen­wechsel. Manchmal weist auch ein Sticker auf das Justieren der Radschrauben oder Radmuttern nach einer bestimmten Strecke hin. Doch wie verbindlich ist diese Anweisung wirklich? Sind Autofahrer tatsächlich verpflichtet, diesem Hinweis Folge zu leisten und wie wirkt sich das auf die Haftung nach einem Unfall aus?

Radmutter nachziehen? Diese Rechte haben Autofahrer nach einem Reifenwechsel
Ultraskrip / shutterstock.com

Der Fall: Frisch gewech­selter Pneu löst sich auf der Autobahn ab

Es ist der Horror eines jeden Autofahrers, wenn sich während der Fahrt auf der Autobahn ein Rad vom Wagen löst. Noch schlimmer ist es, wenn eine solche Panne kurz nach einem Werkstatt­besuch passiert.

Im April 2020 wurde ein solcher Fall (10 O 3894/17) vor dem Landge­richt (LG) II in München verhandelt. Ein Mercedes-Besitzer reichte Klage gegen eine Werkstatt ein, die sein Auto mit Sommer­reifen ausge­stattet hatte. Nach etwa 100 Kilometern Fahrt auf der Autobahn löste sich das linke Hinterrad, was zu einem ernst­haften Unfall und erheb­lichen Schäden führte.

Gerichts­urteil in erster Instanz: Fahrer muss für Reifen­wechsel mithaften

Laut einem Bericht des ADAC verlangte der Mercedes-Fahrer im Rahmen seiner Klage von der Werkstatt eine beträcht­liche Entschä­digung, da er der Meinung war, dass der Reifen­wechsel nicht ordnungs­gemäß durch­ge­führt wurde.

Die Gerichts­ent­scheidung fiel jedoch anders aus: Die Werkstatt sei nur verpflichtet, 70 Prozent des gefor­derten Schadens­er­satzes zu begleichen, während der Fahrer den verblei­benden Teil selbst tragen müsse.

Begründung: Nachziehen der Radmutter versäumt

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrer es versäumt hatte, die Radmuttern nach 50 Kilometern nachzu­ziehen, obwohl die Werkstatt ihn sowohl mündlich als auch schriftlich darüber infor­miert hatte.

Aufgrund dieses Versäum­nisses erhielt er schließlich nur einen Teil des gefor­derten Schadens­er­satzes. Zwar ist die Werkstatt für die nicht ausrei­chend angezo­genen Schrauben grund­sätzlich verant­wortlich, aber der Mercedes-Besitzer trägt ebenfalls eine Mitver­ant­wortung für den Unfall.

Gerichts­urteil in zweiter Instanz: Haftung ist unzumutbar

Damit wollte sich der Werkstatt­kunde nicht zufrie­den­geben. Er legte Berufung gegen das Urteil des LG München II ein und das mit Erfolg:

Im Berufungs­ver­fahren (Az.: 7 U 2338/20) verneinte das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München ein Mitver­schulden des Autofahrers. Das Gericht stellte fest, dass der Kunde nach einem ordnungs­gemäß durch­ge­führten Reifen­wechsel und ohne konkrete Hinweise auf eine mangel­hafte Montage darauf vertrauen dürfe, dass die Radmuttern nach einer Strecke von fünfzig Kilometern sicher sitzen. Eine Überprüfung der Radmuttern sei ihm nicht zumutbar.

Auch ein entspre­chender Vermerk auf der Rechnung oder auf einem Aufkleber ändere daran nichts. Das Gericht stellte klar, dass die Werkstatt durch einen solchen Hinweis nicht die Verant­wortung für die Qualität ihrer Arbeit auf den Kunden übertragen dürfe. Dieser wäre andern­falls gezwungen, die ordnungs­gemäße Ausführung der Arbeiten erneut zu prüfen und gegebe­nen­falls selbst Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Mängel in der Leistung des Unter­nehmens zu beheben.

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Quelle: adac.de