Das Einmaleins der roten Ampel
Bei Rot musst du stehen, bei Grün darfst du gehen! Das wird uns schon von Kindesbeinen an gelehrt. Doch wie verhält es sich abseits der markierten Übergänge einer roten Ampel – darf man hier einfach so die Straße überqueren? Nicht unbedingt. In diesem Fall greift die sogenannte 5-Meter-Regel. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.
5-Meter-Regel als Extra-Vorschrift beim Rotlichtverstoß
Steht die Fußgängerampel auf Rot und es kommt kein Auto weit und breit, ist die Versuchung groß, die Lichtzeichenanlage zu missachten. Doch wer dabei erwischt wird, muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro zahlen. Zehn Euro werden bei einem Unfall fällig –ganz abgesehen davon, dass man sich und andere Verkehrsteilnehmer einer Gefahr aussetzt.
Darüber hinaus gilt außerdem die 5-Meter-Regel. Diese besagt, dass der Bereich von fünf Metern rechts und links der Ampel in Hinblick auf die Bedeutung der Rotphase inklusive ist. Das Umgehen einer Rotphase ist also zumindest innerhalb dieses Radius auch nicht erlaubt und wird entsprechend sanktioniert.
Mahnende Worte der StVO
Doch auch, wenn man eine Straße weit entfernt von einer roten Ampel überquert, ist das nicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). So besagt §25 Absatz 3:
„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“
Führerschein in Gefahr!
Verstößt man gegen diese Vorschrift und behindert durch fahrlässiges Überqueren der Straße den Verkehr, kann das schwere Konsequenzen mit sich bringen. Unter Umständen kommt es für den Fußgänger sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis. Laut gängiger Rechtsprechung kann den Passanten bei einem Unfall eine Mitschuld treffen, auch wenn die Straßenüberquerung weit entfernt von einer Ampel stattgefunden hat.
So urteilten etwa die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 27. Juni 2000 (Az. VI ZR 126/99), dass der Fußgänger im vorliegenden Fall für das Überqueren der Straße den Ampelübergang hätte wählen müssen und nicht den rund 39 bis 43 Metern entfernten Straßenabschnitt.
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Quelle: msn.com