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Das Einmaleins der roten Ampel

Bei Rot musst du stehen, bei Grün darfst du gehen! Das wird uns schon von Kindes­beinen an gelehrt. Doch wie verhält es sich abseits der markierten Übergänge einer roten Ampel – darf man hier einfach so die Straße überqueren? Nicht unbedingt. In diesem Fall greift die sogenannte 5-Meter-Regel. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.

Fußgänger-5-Meter-Regel
Frank Bach / shutterstock.com

5-Meter-Regel als Extra-Vorschrift beim Rotlichtverstoß

Steht die Fußgän­ger­ampel auf Rot und es kommt kein Auto weit und breit, ist die Versu­chung groß, die Licht­zei­chen­anlage zu missachten. Doch wer dabei erwischt wird, muss ein Verwar­nungsgeld in Höhe von fünf Euro zahlen. Zehn Euro werden bei einem Unfall fällig –ganz abgesehen davon, dass man sich und andere Verkehrs­teil­nehmer einer Gefahr aussetzt.

Darüber hinaus gilt außerdem die 5-Meter-Regel. Diese besagt, dass der Bereich von fünf Metern rechts und links der Ampel in Hinblick auf die Bedeutung der Rotphase inklusive ist. Das Umgehen einer Rotphase ist also zumindest innerhalb dieses Radius auch nicht erlaubt und wird entspre­chend sanktioniert.

Mahnende Worte der StVO

Doch auch, wenn man eine Straße weit entfernt von einer roten Ampel überquert, ist das nicht im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). So besagt §25 Absatz 3:

„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeug­ver­kehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrt­richtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrs­dichte, Fahrge­schwin­digkeit, Sicht­ver­hält­nisse oder der Verkehrs­ablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmün­dungen, an Licht­zei­chen­an­lagen innerhalb von Markie­rungen, an Fußgän­ger­que­rungs­hilfen oder auf Fußgän­ger­über­wegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmün­dungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgän­ger­überwege oder Markie­rungen an Licht­zei­chen­an­lagen stets zu benutzen.“

Führer­schein in Gefahr!

Verstößt man gegen diese Vorschrift und behindert durch fahrläs­siges Überqueren der Straße den Verkehr, kann das schwere Konse­quenzen mit sich bringen. Unter Umständen kommt es für den Fußgänger sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis. Laut gängiger Recht­spre­chung kann den Passanten bei einem Unfall eine Mitschuld treffen, auch wenn die Straßen­über­querung weit entfernt von einer Ampel statt­ge­funden hat.

So urteilten etwa die Richter des Bundes­ge­richtshofs (BGH) am 27. Juni 2000 (Az. VI ZR 126/99), dass der Fußgänger im vorlie­genden Fall für das Überqueren der Straße den Ampel­übergang hätte wählen müssen und nicht den rund 39 bis 43 Metern entfernten Straßenabschnitt.

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Quelle: msn.com