Kann man für zu langsames Fahren belangt werden?
Raser sind das eine Problem – doch andere bremsen den Verkehr aus. Wer die Geschwindigkeit überschreitet, wird in der Regel bestraft. Aber gilt das auch für Verkehrsteilnehmer, die aufgrund ihrer Geschwindigkeit für andere zum Hindernis werden? Und wie sieht es mit der Haftung für Schäden aus, wenn man durch zu langsames Fahren einen Unfall verursacht?
Was sagt die StVO über eine Mindestgeschwindigkeit?
Wenn von Geschwindigkeitsverstößen die Rede ist, denken die meisten Menschen an zu schnelles Fahren. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet aber auch das anlasslose Langsamfahren. Wer schleicht, dafür keine guten Gründe hat und für andere Verkehrsteilnehmer zum Hindernis wird, muss mit einem Verwarngeld rechnen.
Ein gesetzlich festgelegtes Minimaltempo für den Straßenverkehr gibt die StVO jedoch nicht her. Allerdings heißt es in den allgemeinen Vorschriften zur Geschwindigkeit, Paragraf 3 Abs. 1: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“
Der Irrtum vom Tempo 60
Der „triftige Grund“ wird hier nicht näher definiert. Im Interesse der Verkehrssicherheit und unabhängig von Limits oder Untergrenzen sind Fahrzeugführer jedoch stets dazu verpflichtet, ihre Geschwindigkeit den „Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“
Abgesehen davon gibt es auch Situationen, in denen laut ADAC ein „triftiger Grund“ gegeben sein kann: Großraum- oder Schwertransporte, langsame Oldtimer, Fahranfänger oder Senioren dürfen demnach langsamer fahren, auch wenn sich andere dadurch behindert fühlen.
Autobahn: Mindestens 60 muss er schaffen
Wörtlich erwähnt wird ein Mindesttempo in der StVO also nicht. Dort ist aber beispielsweise festgelegt, dass auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur Kraftfahrzeuge unterwegs sein dürfen, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können. In Paragraf 18 Abs. 1 StVO heißt es hierzu:
„Autobahnen […] und Kraftfahrstraßen […] dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese.“
Das bedeutet aber nicht, wie häufig behauptet, dass Autofahrer auf der Autobahn mindestens 60 km/h fahren müssen. Vielmehr geht es darum, die Benutzung durch Fahrräder, Mopeds, Mofas, Motorroller oder Traktoren baulich auszuschließen.
Das blaue Schild mit weißen Zahlen
Auf einzelnen Streckenabschnitten kann zudem durch Verkehrszeichen eine Mindestgeschwindigkeit angeordnet werden. Hierfür wird das Verkehrszeichen 275 mit runder Form, blauem Grund und weißen Ziffern verwendet.
Es wird vor allem dort eingesetzt, wo überwiegend hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und der Verkehrsfluss durch potenzielle Langsamfahrer gefährdet ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn für einzelne Fahrstreifen ein Minimaltempo festgelegt wird, um Staus oder Auffahrunfälle zu vermeiden.
Wird zu langsames Fahren bestraft?
Die Mindestgeschwindigkeit dient im Straßenverkehr dazu, den Verkehr in geordneten Bahnen „flüssig“ zu halten. Langsame Verkehrsteilnehmer dürfen nicht zu Hindernissen für andere werden – zumindest nicht ohne Grund. Wer dennoch mit dem Auto schleicht, bummelt, trödelt oder auf dem Kriechtempo beharrt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro rechnen.
Gerichtsurteil: Schleichen kann zu Mithaftung bei Unfällen führen
Zu langsames Fahren kann bei einem Unfall zudem zu einer Mithaftung von 50 Prozent bei der Schadenregulierung durch die Versicherung führen. So urteilte das OLG Brandenburg (Az.: 12 U 121/15). In dem zugrunde liegenden Fall war ein Mann mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h auf der Autobahn unterwegs, als der Fahrer eines Lkw von hinten auffuhr.
Vor Gericht stritten sich die Parteien vor allem darüber, warum der Mann so langsam auf der Autobahn unterwegs war. Der Autofahrer behauptete, vor ihm sei plötzlich ein Kleintransporter eingeschert, so dass er bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h bremsen musste. Er gab aber auch an, nur leicht bis mäßig abgebremst zu haben.
Die Darstellung des Langsamfahrers erschien dem OLG wenig glaubhaft. Denn wenn der Fahrer tatsächlich nur langsam abgebremst hätte, würde dies die festgestellte und damit tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 38 km/h nicht erklären. Dazu hätte er abrupt bremsen müssen. Das Gericht sprach dem Mann eine fünfzigprozentige Mitschuld an dem Unfall zu.
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Quelle: t-online.de