Welche ungewöhnlichen Mankos gibt es bei der Hauptuntersuchung?
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen alle Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU). Wird ein Neuwagen zugelassen, steht nach drei Jahren die erste Überprüfung auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit an. Die möglichen Gründe für das Durchrasseln sind bisweilen kurios. Was für den einen Autofahrer nur eine Kleinigkeit zu sein scheint, kann den Puls eines Prüfers in die Höhe schnellen lassen. Lesen Sie daher hier von fünf TÜV-Mängeln, die nicht jeder auf dem Schirm beziehungsweise der Windschutzscheibe hat.
Manchmal reicht schon eine Kleinigkeit aus, um durchzufallen
Wer mit abgefahrenen Reifen, kaputten Lichtern oder gesprungenen Scheiben zum TÜV kommt, weiß in der Regel, dass es mit dem Erhalt der neuen Plakette schwer wird. Auch abgefahrene Bremsbeläge oder eine rostige Karosserie gehören zu den klassischen Mängeln.
Manchmal reichen aber auch schon kleinere Schäden oder das falsche Zubehör, um durch die HU zu rasseln. Das kann die TÜV-Kosten in die Höhe treiben. Doch welche eher unscheinbaren Mängel oder Defizite sind es konkret, die beim Prüfer große Wirkung entfalten?
1. Handyhalterung falsch angebracht
Auch dem technisch einwandfreisten Fahrzeug kann die TÜV-Plakette verweigert werden, wenn eine Smartphone- oder Tablethalterung im Cockpit falsch montiert wurde. Ist sie beispielsweise genau dort am Armaturenbrett angebracht, wo sich bei einem Aufprall der Airbag entfaltet, werden die TÜV-Prüfer die Hände über dem Kopf zusammenschlagen und auf die Verletzungsgefahr hinweisen.
Außerdem sollte beim Kauf darauf geachtet werden, dass die jeweilige Halterung für die Größe des Smartphones geeignet ist. Ständige Ablenkung durch ein herunterpurzelndes Handy kann zu einer echten Unfallgefahr werden.
2. Fehlende Sonnenblende
Eine fehlende Sonnenblende wird oft als zu unbedeutend angesehen, um für die TÜV-Prüfung relevant zu sein. Cabrio-Fahrer, die ohne Sonnenblende zur Prüfstelle kommen, werden aber von einem gewissenhaften Prüfer kein mängelfreies TÜV-Gutachten erhalten und müssen im schlimmsten Fall erneut zur Hauptuntersuchung – egal, ob es an dem Tag regnet, stürmt oder schneit.
3. Falsche Bereifung
Es kommt auf die Größe an. Auch mit Reifen, die zu klein sind, kann ein Auto durch die TÜV-Prüfung fallen. Das liegt daran, dass leistungsstarke Bremsen und Motoren große Räder benötigen. Sind Reifen mit einem zu kleinen Durchmesser montiert, zeigt das Tachometer möglicherweise falsche Geschwindigkeitswerte an, und die Lärmemissionen steigen aufgrund der höheren Drehzahl – obwohl die Fahrgeschwindigkeit konstant bleibt.
Autofahrer sollten sich daher vor dem Pneu-Kauf stets informieren, welche Größe vom Hersteller für ihr Fahrzeugmodell unterstützt wird. Dies gilt ebenso für Zubehörteile, die im Internet oder beim Vertragshändler erhältlich sind. Nicht alles, was dort angeboten wird, ist für eine Nachrüstung durch den Fahrzeughersteller genehmigt. Wer unsicher ist, sollte sich vor dem Erwerb bei einer Prüforganisation wie TÜV oder Dekra schlaumachen.
4. Tönungsfolien
Wer als Promi im Straßenverkehr unterwegs ist oder einfach sehr großen Wert auf Privatsphäre legt, kann auch Probleme bei der HU bekommen. Denn Tönungsfolien für Autoscheiben sind zwar nicht grundsätzlich verboten, dürfen aber nur auf den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe angebracht werden.
Es kommt daher hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit nicht auf die Folie selbst an, sondern darauf, dass sie richtig angebracht wird. Die Gummidichtungen der Scheiben dürfen nicht überklebt werden. Zwischen Folie und Dichtung ist aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand von 1 mm einzuhalten. Andernfalls kann sich auch hier der Prüfer stur stellen.
5. Lackierte Leuchten
Wer will, dass sein Auto leuchtet wie ein Christbaum, wird über den Austausch der Scheinwerfer nachgedacht haben. Andere Farben sind laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) aber in der Regel nicht zulässig. Manche Tuning-Fans kommen daher auf die Idee, Leuchten in der favorisierten Farbe zu lackieren. Aber auch das ist nicht erlaubt.
Denn durch das Lackieren oder Polieren der Scheinwerfer erlischt die Betriebserlaubnis. Außerdem ist es nicht zulässig, Halogenscheinwerfer durch den Einbau von LED-Leuchten mit geeignetem Sockel in LED-Scheinwerfer umzurüsten, da die Parameter für den Brennpunkt und die Lichtstärke so nicht exakt eingehalten werden können.
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Quelle: echo24.de